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Standeskommissionsbeschluss über die Rechnungslegung

Appenzell Innerrhoden · 611.001 · other

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieser Beschluss regelt die Rechnungslegung der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons. 2 Die Körperschaften des Kantons sind eingeladen, sich dieser Rechnungslegung anzuschliessen. Der Kanton leistet für die Einführung administrative Unterstützung.

Art. 2

Grundsätze der Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit. 2 Es gilt insbesondere: a) Aufwände, Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind getrennt voneinander und ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Bruttodarstellung). b) Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden (Periodengerechtigkeit). c) In der Rechnungslegung ist von der Annahme der Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen (Fortführung). d) Sämtliche Informationen, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt (Wesentlichkeit). e) Die Informationen sollen klar und verständlich sein (Verständlichkeit). f) Die Informationen sollen sachlich richtig, glaubwürdig, willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Richtigkeit und Neutralität). * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden g) Die Rechnungslegung soll den wirtschaftlichen Gehalt abbilden (wirtschaftliche Betrachtungsweise), die zugrundeliegenden Schätzungen sind vorsichtig vorzunehmen (Vorsicht). h) Die Rechnungen sollen über die Zeit vergleichbar sein (Vergleichbarkeit). i) Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen möglichst über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben (Stetigkeit).

Art. 3

Budget und Rechnung 1 Das Budget besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Anhang. 2 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Geldflussrechnung, Bilanz und Anhang. 3 Es gilt die Grobgliederung des Kontenrahmens für das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) in der Ausgabe von 2008. 4 Die Standeskommission legt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung vor. Diese richten sich nach dem Kalenderjahr und enthalten die Vorjahreszahlen und, soweit vorhanden, die budgetierten Angaben. Sie sind zusammen mit je einem schriftlichen Finanzkommentar zu veröffentlichen, die Rechnung zusätzlich mit dem Bericht des Revisionsorgans.

Art. 4

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag. Sie wird nach der Artengliederung dargestellt. 2 In der ersten Stufe wird das ordentliche Ergebnis mit dem betrieblichen und dem finanziellen Erfolg ausgewiesen, in der zweiten Stufe ein allfälliges ausserordentliches Ergebnis samt allen Reserveänderungen. 3 Als ausserordentlich gelten Erträge oder Aufwände, mit denen man nicht rechnen und auf die kein Einfluss genommen werden konnte. 4 Als Reserveveränderungen sind nur Vorfinanzierungen und zusätzliche Abschreibungen möglich.

Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen für Investitionen im Verwaltungsvermögen. 2 Wertvermehrende Investitionen mit einem Betrag ab Fr. 100‘000.-- sind zu aktivieren. Ausgaben unterhalb der Aktivierungsgrenze sind der Erfolgsrechnung zu belasten. *

Art. 6

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Aufschluss über die Herkunft und die Verwendung der verfügbaren Mittel. 2 Sie ist gegliedert nach der Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. 3 Der Saldo aus der Geldflussrechnung entspricht der Veränderung der verfügbaren Mittel.

Art. 7

Bilanz 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital. 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Das übrige Vermögen ist Finanzvermögen. 3 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Einnahmen zur Erfüllung einer spezifischen öffentlichen Aufgabe. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd- oder dem Eigenkapital zuzuordnen.

Art. 8

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken notwendig sind, insbesondere a) einen Hinweis auf die Grundlagen gemäss HRM2 und allfällige Abweichungen davon; b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze; c) die von der Jahresrechnung umfassten Organisationseinheiten; 611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden d) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; e) die Finanzkennzahlen; f) die Erfolgsrechnung nach funktionaler Gliederung; g) Kreditüberschreitungen mit Begründung; h) Verpflichtungskredite, unterteilt in beanspruchte und offene Anteile; i) den Eigenkapitalnachweis, den Anlagespiegel zu den materiellen und immateriellen Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen, den Beteiligungsspiegel, den Rückstellungsspiegel und den Gewährleistungsspiegel. 2 Der Anhang des Budgets enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der beantragten Budget- und Investitionskredite notwendig sind, namentlich die Angaben gemäss Abs. 1 lit. a–c. Art. 8a * Separate Rechnungen 1 Es werden separate Rechnungen für das Abwasser-, das Strassen- und das Abfallwesen geführt. 2 Sie beinhalten je eine Erfolgs- und Investitionsrechnung und eine Bilanz. 3 Ihnen wird in der Regel jeder direkte und jeder kalkulatorische Aufwand und jede Ausgabe belastet und jeder Ertrag und jede Einnahme gutgeschrieben. 4 Die separaten Rechnungen werden zusammen mit der Verwaltungsrechnung ohne Binnenumsätze konsolidiert.

Art. 9

Bilanzierung und Bewertung 1 Vermögenswerte sind zu bilanzieren, wenn sie einen Nutzen für die Erbringung einer öffentlichen Aufgabe oder einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen haben. 2 Verpflichtungen sind zu bilanzieren, wenn sie auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führt. Für Verpflichtungen mit Unsicherheiten in Fälligkeit oder Höhe sind Rückstellungen vorzunehmen. 3 Das Finanzvermögen ist zu Verkehrswerten zu bewerten, das Verwaltungsvermögen zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten und die Verpflichtungen zu Nominalwerten. Liegenschaften im Finanzvermögen werden bei einem Ereignis, das die Werte massgeblich beeinflusst, oder in der Regel alle fünf Jahre neu bewertet.

Art. 10 Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001

Finanzkennzahlen 1 Für die Beurteilung der finanziellen Lage sind in erster Linie massgeblich: a) Nettoverschuldungsquotient; b) Selbstfinanzierungsgrad; c) Zinsbelastungsanteil.

Art. 11

Abschreibungen und Wertberichtigungen 1 Verwaltungsvermögen, das infolge der Nutzung einen Wertverzehr erfährt, ist degressiv abzuschreiben. Die Abschreibungssätze ergeben sich aus dem Anhang. * 2 Darüber hinausgehende zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, aber höchstens im Umfang des Ertragsüberschusses gemäss erster Stufe der Erfolgsrechnung und soweit dieser nicht anderweitig verwendet wird. Sie sind, wie auch die sich in den Folgejahren ergebenden Minderabschreibungen, in der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung auszuweisen (Reserveveränderungen). 3 Ist bei einer Vermögensposition eine dauernde Wertminderung absehbar, ist der Bilanzwert zu berichtigen.

Art. 12

Vorfinanzierungen 1 Für bewilligte Investitionen können zweckgebundene Vorfinanzierungsreserven gebildet werden. 2 Vorfinanzierungen dürfen höchstens im Umfang des Ertragsüberschusses gemäss erster Stufe der Erfolgsrechnung vorgenommen werden, soweit dieser nicht anderweitig verwendet wird. 3 Sie sind ab Nutzungsbeginn, verteilt über die Nutzungsdauer, zugunsten der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Art. 13

Investitionsbeiträge 1 Investitionen sind unter Einbezug allfälliger Beiträge Dritter auszuweisen. 2 An Dritte gewährte Investitionsbeiträge sind, sofern bei einer Zweckentfremdung der mitfinanzierten Investition ein Rückerstattungsanspruch entsteht, zu bilanzieren und während der Nutzungsdauer wie Verwaltungsvermögen abzuschreiben. 611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 14

Steuererträge 1 Steuererträge sind auf der Basis der Rechnungsstellung zu verbuchen.

Art. 15

Übergangsrecht 1 Die Jahresrechnung für 2014 wird noch nach bisherigem Recht ausgewiesen. 2 Die Rechnungslegung für 2015 erfolgt vollständig nach neuem Recht. Die Budgetierung für 2015 wird also gemäss neuer Regelung vorgenommen.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. A1. Anhang 1: Abschreibungssätze * Art. A1-1 Anlagekategorie Nutzungsdauer * Abschreibungssatz Unüberbaute Grundstücke … 0% Wasserbau … 7% * Strassen inklusive Brücken … 7% * Abwasseranlagen … - Kanalbauten * … 7% * - Regenbecken … 7% * - Bauten Pumpwerke … 7% * - Bauten Abwasseranlagen … 7% * - techn. Anlagen Pumpwerk … 25% - techn. Anlagen Abwasseranlagen … 25% - genereller Entwässerungsplan … 15% * Abfallanlagen … 10% Hochbauten … 8% * Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge … 35% * Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001 Anlagekategorie Nutzungsdauer * Abschreibungssatz Investitionsbeiträge … 8% * Anlagen im Bau … Immaterielle Anlagen … 50% Informatik … 60% Darlehen … 0% Beteiligungen … 0% 611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 22.10.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung - 24.03.2015 01.01.2015 Art. 5 Abs. 2 geändert - 05.01.2016 05.01.2016 Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "- Kanalbauten" geändert - 17.12.2019 01.01.2020 Art. 8a eingefügt 2019-54 22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 2024-27 22.10.2024 01.01.2025 Titel A1. geändert 2024-27 Tabelle, "Nutzungsdauer" aufgehoben 2024-27 Tabelle, "Wasserbau" / "Abschrei- Tabelle, "Strassen inklusive Brücken" / Tabelle, "- Kanalbauten" / Tabelle, "- Regenbecken" / Tabelle, "- Bauten Pumpwerke" / Tabelle, "- Bauten Abwasseranlagen" / "Abschreibungs- Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation Tabelle, "- genereller Entwässerungsplan" / "Abschrei- Tabelle, "Hochbauten" / "Abschrei- Tabelle, "Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge" / "Abschrei- Tabelle, "Investitionsbeiträge" / 611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 22.10.2013 01.01.2015 Erstfassung - Art. 5 Abs. 2 24.03.2015 01.01.2015 geändert - Art. 8a 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-54 Art. 11 Abs. 1 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-27 Titel A1. 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-27 Tabelle, "Nutzungsdauer" 22.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-27 Tabelle, "Wasserbau" / "Abschrei- Tabelle, "Strassen inklusive Brücken" / Tabelle, "- Kanalbauten" 05.01.2016 05.01.2016 geändert - Tabelle, "- Kanalbauten" / Tabelle, "- Regenbecken" / Tabelle, "- Bauten Pumpwerke" / Tabelle, "- Bauten Abwasseranlagen" / "Abschreibungs- Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Tabelle, "- genereller Entwässerungsplan" / "Abschrei- Tabelle, "Hochbauten" / "Abschrei- Tabelle, "Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge" / "Abschrei- Tabelle, "Investitionsbeiträge" /

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