Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 3bf2f6ec331975ab24d8fc2acbfabb40562390c6731b2d729d8d8e5d741c766f
16 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Rechnungslegung der kantonalen Verwaltung
und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.
2 Die Körperschaften des Kantons sind eingeladen, sich dieser Rechnungslegung anzuschliessen. Der Kanton leistet für die Einführung administrative
Unterstützung.
Art. 2
Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung,
Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit.
2 Es gilt insbesondere:
a) Aufwände, Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind getrennt voneinander und ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Bruttodarstellung).
b) Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in
der sie verursacht werden (Periodengerechtigkeit).
c) In der Rechnungslegung ist von der Annahme der Fortführung der
Staatstätigkeit auszugehen (Fortführung).
d) Sämtliche Informationen, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt (Wesentlichkeit).
e) Die Informationen sollen klar und verständlich sein (Verständlichkeit).
f) Die Informationen sollen sachlich richtig, glaubwürdig, willkürfrei und
wertfrei dargestellt werden (Richtigkeit und Neutralität).
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
g) Die Rechnungslegung soll den wirtschaftlichen Gehalt abbilden
(wirtschaftliche Betrachtungsweise), die zugrundeliegenden Schätzungen sind vorsichtig vorzunehmen (Vorsicht).
h) Die Rechnungen sollen über die Zeit vergleichbar sein (Vergleichbarkeit).
i) Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen möglichst über einen
längeren Zeitraum unverändert bleiben (Stetigkeit).
Art. 3
Budget und Rechnung
1 Das Budget besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Anhang.
2 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung,
Geldflussrechnung, Bilanz und Anhang.
3 Es gilt die Grobgliederung des Kontenrahmens für das Harmonisierte
Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) in der
Ausgabe von 2008.
4 Die Standeskommission legt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung
vor. Diese richten sich nach dem Kalenderjahr und enthalten die Vorjahreszahlen und, soweit vorhanden, die budgetierten Angaben. Sie sind zusammen mit je einem schriftlichen Finanzkommentar zu veröffentlichen, die
Rechnung zusätzlich mit dem Bericht des Revisionsorgans.
Art. 4
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag. Sie wird nach
der Artengliederung dargestellt.
2 In der ersten Stufe wird das ordentliche Ergebnis mit dem betrieblichen und
dem finanziellen Erfolg ausgewiesen, in der zweiten Stufe ein allfälliges ausserordentliches Ergebnis samt allen Reserveänderungen.
3 Als ausserordentlich gelten Erträge oder Aufwände, mit denen man nicht
rechnen und auf die kein Einfluss genommen werden konnte.
4 Als Reserveveränderungen sind nur Vorfinanzierungen und zusätzliche
Abschreibungen möglich.
Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen für Investitionen im Verwaltungsvermögen.
2 Wertvermehrende Investitionen mit einem Betrag ab Fr. 100‘000.-- sind zu
aktivieren. Ausgaben unterhalb der Aktivierungsgrenze sind der Erfolgsrechnung zu belasten. *
Art. 6
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Aufschluss über die Herkunft und die Verwendung der verfügbaren Mittel.
2 Sie ist gegliedert nach der Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit.
3 Der Saldo aus der Geldflussrechnung entspricht der Veränderung der verfügbaren Mittel.
Art. 7
Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar
der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Das übrige Vermögen ist Finanzvermögen.
3 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Einnahmen zur Erfüllung einer spezifischen öffentlichen Aufgabe. Sie bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage und sind nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd-
oder dem Eigenkapital zuzuordnen.
Art. 8
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken
notwendig sind, insbesondere
a) einen Hinweis auf die Grundlagen gemäss HRM2 und allfällige Abweichungen davon;
b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
c) die von der Jahresrechnung umfassten Organisationseinheiten;
611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
e) die Finanzkennzahlen;
f) die Erfolgsrechnung nach funktionaler Gliederung;
g) Kreditüberschreitungen mit Begründung;
h) Verpflichtungskredite, unterteilt in beanspruchte und offene Anteile;
i) den Eigenkapitalnachweis, den Anlagespiegel zu den materiellen und
immateriellen Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen, den
Beteiligungsspiegel, den Rückstellungsspiegel und den Gewährleistungsspiegel.
2 Der Anhang des Budgets enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der
beantragten Budget- und Investitionskredite notwendig sind, namentlich die
Angaben gemäss Abs. 1 lit. a–c.
Art. 8a * Separate Rechnungen
1 Es werden separate Rechnungen für das Abwasser-, das Strassen- und
das Abfallwesen geführt.
2 Sie beinhalten je eine Erfolgs- und Investitionsrechnung und eine Bilanz.
3 Ihnen wird in der Regel jeder direkte und jeder kalkulatorische Aufwand
und jede Ausgabe belastet und jeder Ertrag und jede Einnahme gutgeschrieben.
4 Die separaten Rechnungen werden zusammen mit der Verwaltungsrechnung ohne Binnenumsätze konsolidiert.
Art. 9
Bilanzierung und Bewertung
1 Vermögenswerte sind zu bilanzieren, wenn sie einen Nutzen für die Erbringung einer öffentlichen Aufgabe oder einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen haben.
2 Verpflichtungen sind zu bilanzieren, wenn sie auf einem Ereignis in der
Vergangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führt. Für Verpflichtungen mit Unsicherheiten in Fälligkeit oder Höhe
sind Rückstellungen vorzunehmen.
3 Das Finanzvermögen ist zu Verkehrswerten zu bewerten, das Verwaltungsvermögen zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten und die Verpflichtungen zu Nominalwerten. Liegenschaften im Finanzvermögen werden
bei einem Ereignis, das die Werte massgeblich beeinflusst, oder in der Regel alle fünf Jahre neu bewertet.
Art. 10 Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001
Finanzkennzahlen
1 Für die Beurteilung der finanziellen Lage sind in erster Linie massgeblich:
a) Nettoverschuldungsquotient;
b) Selbstfinanzierungsgrad;
c) Zinsbelastungsanteil.
Art. 11
Abschreibungen und Wertberichtigungen
1 Verwaltungsvermögen, das infolge der Nutzung einen Wertverzehr erfährt,
ist degressiv abzuschreiben. Die Abschreibungssätze ergeben sich aus dem
Anhang. *
2 Darüber hinausgehende zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, aber
höchstens im Umfang des Ertragsüberschusses gemäss erster Stufe der Erfolgsrechnung und soweit dieser nicht anderweitig verwendet wird. Sie sind,
wie auch die sich in den Folgejahren ergebenden Minderabschreibungen, in
der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung auszuweisen (Reserveveränderungen).
3 Ist bei einer Vermögensposition eine dauernde Wertminderung absehbar,
ist der Bilanzwert zu berichtigen.
Art. 12
Vorfinanzierungen
1 Für bewilligte Investitionen können zweckgebundene Vorfinanzierungsreserven gebildet werden.
2 Vorfinanzierungen dürfen höchstens im Umfang des Ertragsüberschusses
gemäss erster Stufe der Erfolgsrechnung vorgenommen werden, soweit dieser nicht anderweitig verwendet wird.
3 Sie sind ab Nutzungsbeginn, verteilt über die Nutzungsdauer, zugunsten
der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung aufzulösen.
Art. 13
Investitionsbeiträge
1 Investitionen sind unter Einbezug allfälliger Beiträge Dritter auszuweisen.
2 An Dritte gewährte Investitionsbeiträge sind, sofern bei einer Zweckentfremdung der mitfinanzierten Investition ein Rückerstattungsanspruch entsteht, zu bilanzieren und während der Nutzungsdauer wie Verwaltungsvermögen abzuschreiben.
611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 14
Steuererträge
1 Steuererträge sind auf der Basis der Rechnungsstellung zu verbuchen.
Art. 15
Übergangsrecht
1 Die Jahresrechnung für 2014 wird noch nach bisherigem Recht ausgewiesen.
2 Die Rechnungslegung für 2015 erfolgt vollständig nach neuem Recht. Die
Budgetierung für 2015 wird also gemäss neuer Regelung vorgenommen.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
A1. Anhang 1: Abschreibungssätze *
Art. A1-1
Anlagekategorie Nutzungsdauer * Abschreibungssatz
Unüberbaute Grundstücke … 0%
Wasserbau … 7% *
Strassen inklusive Brücken … 7% *
Abwasseranlagen …
- Kanalbauten * … 7% *
- Regenbecken … 7% *
- Bauten Pumpwerke … 7% *
- Bauten Abwasseranlagen … 7% *
- techn. Anlagen Pumpwerk … 25%
- techn. Anlagen Abwasseranlagen
… 25%
- genereller Entwässerungsplan
… 15% *
Abfallanlagen … 10%
Hochbauten … 8% *
Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge
… 35% *
Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001
Anlagekategorie Nutzungsdauer * Abschreibungssatz
Investitionsbeiträge … 8% *
Anlagen im Bau …
Immaterielle Anlagen … 50%
Informatik … 60%
Darlehen … 0%
Beteiligungen … 0%
611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.10.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung -
24.03.2015 01.01.2015 Art. 5 Abs. 2 geändert -
05.01.2016 05.01.2016 Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "- Kanalbauten"
geändert -
17.12.2019 01.01.2020 Art. 8a eingefügt 2019-54
22.10.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 2024-27
22.10.2024 01.01.2025 Titel A1. geändert 2024-27
Tabelle, "Nutzungsdauer"
aufgehoben 2024-27
Tabelle, "Wasserbau" / "Abschrei-
Tabelle, "Strassen
inklusive
Brücken" /
Tabelle, "- Kanalbauten" /
Tabelle, "- Regenbecken" /
Tabelle, "- Bauten
Pumpwerke" /
Tabelle, "- Bauten
Abwasseranlagen"
/ "Abschreibungs-
Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
Tabelle, "- genereller Entwässerungsplan" / "Abschrei-
Tabelle, "Hochbauten" / "Abschrei-
Tabelle, "Mobilien,
Maschinen, Fahrzeuge" / "Abschrei-
Tabelle, "Investitionsbeiträge" /
611.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.10.2013 01.01.2015 Erstfassung -
Art. 5 Abs. 2 24.03.2015 01.01.2015 geändert -
Art. 8a 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-54
Art. 11 Abs. 1 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-27
Titel A1. 22.10.2024 01.01.2025 geändert 2024-27
Tabelle, "Nutzungsdauer"
22.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-27
Tabelle, "Wasserbau" / "Abschrei-
Tabelle, "Strassen
inklusive
Brücken" /
Tabelle, "- Kanalbauten"
05.01.2016 05.01.2016 geändert -
Tabelle, "- Kanalbauten" /
Tabelle, "- Regenbecken" /
Tabelle, "- Bauten
Pumpwerke" /
Tabelle, "- Bauten
Abwasseranlagen"
/ "Abschreibungs-
Kanton Appenzell Innerrhoden 611.001
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Tabelle, "- genereller Entwässerungsplan" / "Abschrei-
Tabelle, "Hochbauten" / "Abschrei-
Tabelle, "Mobilien,
Maschinen, Fahrzeuge" / "Abschrei-
Tabelle, "Investitionsbeiträge" /