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Bauordnung Näfels

Glarus Nord · 7.1-6 · communal act

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Richtpläne
  4. Art. 4 Zoneneinteilung
  5. Art. 5 Zonenvorschriften
  6. Art. 6 Grundmasse Bauzonen
  7. Art. 7 Gefahrenzonen
  8. Art. 8 Zweck (Art. 9 aBO), Pflicht (Art. 7 aBO), Arealfläche (Art. 7 aBO)
  9. Art. 9 Abweichungen
  10. Art. 10 Inhalt
  11. Art. 11 Verfahren
  12. Art. 12 Reglemente und Verordnungen
  13. Art. 13 Strassen, Ver- und Entsorgung
  14. Art. 14 Baureife
  15. Art. 15 Allgemeine Gestaltung
  16. Art. 16 Umgebungsschutz
  17. Art. 17 Gestaltung von Quartieren, Strassen und Plätzen
  18. Art. 18 Reklame- und Anschlagwesen
  19. Art. 19 Antennen
  20. Art. 20 Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und dergleichen
  21. Art. 21 Ausführung der Bauten
  22. Art. 22 Kinderspielplätze
  23. Art. 23 Grundsatz
  24. Art. 24 Lärmempfindlichkeitsstufen
  25. Art. 25 Strassennetz
  26. Art. 26 Ausfahrten
  27. Art. 27 Garagen und Motorfahrzeugabstellplätze
  28. Art. 28 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
  29. Art. 29 Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung
  30. Art. 30 Schneerechen und Dachrinnen
  31. Art. 31 Entwässerung von Dächern und Parkplätzen
  32. Art. 32 Öffentlicher Grund
  33. Art. 33 Ausnützungsziffer
  34. Art. 34 Baumassenziffer
  35. Art. 35 Überbauungsziffer
  36. Art. 36 Anrechenbare Grundstückfläche
  37. Art. 37 Gebäudehöhe, Niveaupunkt
  38. Art. 38 Eingeschossige An- und Nebenbauten
  39. Art. 39 Dachgeschoss/ Attikageschoss, Untergeschoss, Vollgeschoss
  40. Art. 40 Nutzungen
  41. Art. 41 Dachaufbauten und Dacheinschnitte
  42. Art. 42 Gebäudeabstand
  43. Art. 43 Grenzabstände
  44. Art. 44 Wald-, Gewässer- und Strassenabstände
  45. Art. 45 Vorspringende Gebäudeteile in Abstandsbereichen
  46. Art. 46 (Art. 9a BR) Vorspringende Gebäudeteile an der Grenze des öffentlichen Grundes
  47. Art. 47 Abweichungen in besonderen Verhältnissen
  48. Art. 48 Öffentlicher Grund, Instandstellung nach Beendigung der Bauarbeiten
  49. Art. 49 Zuständigkeiten, Verfahren
  50. Art. 50 Umbauten, Renovationen
  51. Art. 51 Gutachten
  52. Art. 52 Bewilligungspflicht
  53. Art. 53 Baueingabe, Vorbescheid
  54. Art. 54 Baubewilligung
  55. Art. 55 Baukontrollen
  56. Art. 56 Ausnahmen
  57. Art. 57 Vollzug
  58. Art. 58 Rekurs
  59. Art. 59 Strafbestimmungen
  60. Art. 60 Inkraftsetzung

60 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Bauordnung als Mittel der Ortsplanung bezweckt die planmässige bauliche Entwicklung der Gemeinde Näfels, unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen und der rationellen Nutzung von Grund und Boden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Näfels. 2 Die Vorschriften sind anzuwenden bei allen Neu-, Um-, An- und Aufbauten, bei Fassadenrenovationen, Fassadenveränderungen, Mauern, Terrainveränderungen in den Bauzonen sowie Erstellung und Erweiterung von Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen jeglicher Art.

Art. 3 Richtpläne

1 Richtpläne zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung der Gemeinde aufeinander abgestimmt werden. 2 Richtpläne sind auf die Kantonalplanung abzustimmen. 3 Richtpläne werden durch den Gemeinderat erlassen und sind für die Behörden verbindlich.

Art. 4 Zoneneinteilung

1 Die Nutzungspläne sind integrierender Bestandteil der Bauordnung. 2 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt: a) Bauzonen 1. Dorfkernzone, DK 2. Kernzone, K 2.1 * Zentrumszone, Z 3. Wohn- und Gewerbezone, WG 4. Wohnzone 2a, W2a 5. Wohnzone 2b, W2b 6. Ferienhauszone, WF 7. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, ÖB/A 8. Gewerbezone, G 9. Gewerbezone Weidli, GW 10. Industriezone, I 11. Freihaltezone, F b) Landwirtschaftszonen 1. Land- und Alpwirtschaftszone, LA c) Schutzzonen und Schutzobjekte 1. Schutzzone, Grundstücke mit Baubeschränkung 2. Ortsbildschutz 3. Umgebungsschutz 4. Objektschutz 5. Landschaftsschutz 6. Naturschutz 7. Gefahrenzonen 8. * Gewässerraumzone d) Weitere Zonen 1. Übriges Gemeindegebiet, UeG 3 Die Zonen und Objekte sind im Nutzungsplan Siedlung 1:2'000 und im Nutzungsplan Berg 1:10'000 dargestellt. Die rechtskräftigen Pläne können auf der Gemeindeverwaltung Näfels eingesehen werden. Sie sind für die genaue Lage der Zonengrenzen verbindlich. 4 Sofern nicht Bestandteil der Nutzungspläne, sind für die Schutzzonen, Schutzbereiche und Schutzobjekte die entsprechenden Schutzpläne massgebend.

Art. 5 Zonenvorschriften

1 Bauzonen: Zone Zweck Vorschriften für die Bebauung und Nutzung Besondere Bestimmungen DK Dorfkernzone Erhaltung, Sanierung und Erneuerung eines harmonischen, lebensfähigen Dorfkerns Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe (s. Anhang). Bestehende Bauten, welche für das Orts- und Strassenbild von Bedeutung sind, dürfen in den bisherigen Abmessungen sowohl umgebaut als auch ersetzt werden, sofern keine gesundheits- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verletzt werden. Diese Massnahmen können durch Baulinienpläne sichergestellt werden. Bei Neu-, Ersatz- und Erweiterungsbauten bestimmt sich die Ausnützung eines Grundstückes auf Grund eines konkreten Bauprojektes, das sich in jeder Hinsicht ins Ortsbild einpasst. Der Gemeinderat holt im Zweifelsfalle auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Gutachten ein. K Kernzone Sicherung eines lebensfähigen Dorfes, Erhaltung der gewachsenen Struktur Wohnbauten und höchstens nicht störende Betriebe (s. Anhang). Für bestehende Betriebe gilt die Bestandesgarantie. In dieser Zone dürfen Gebäude im alten Umfange wiedererstellt werden, falls keine übergeordneten Interessen wie Verkehrssicherheit usw. dagegensprechen. Z Zentrumszone * Die Zentrumszone bezweckt die Schaffung eines regionalen Zentrums. Erwünscht sind Bauten mit zentrumsbildender Funktion, insbesondere Geschäfts- und Gewerbebetriebe, Gaststätten, Verwaltungsbauten usw., sowie Wohnungen. Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe. WG Wohn- und Gewerbezone Sicherung eines lebensfähigen Dorfes Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe (s. Anhang). W2 Wohnzonen Schaffung gesunder Wohnbebauung Wohnbauten und nichtstörende Betriebe (s. Anhang). Im Gebiet Risi/Dorfbach besteht Überbauungsplanpflicht. Im Überbauungsplan sind folgende Massnahmen verbindlich zu regeln: Gebäude sind nur auf einer Ersatzschüttung mit einer Terrainerhöhung ab 50 cm cm zulässig. WF Ferienhauszone Förderung des Bauens von Ferienhäusern, Steuerung der Streubauweise zur Erhaltung der landschaftlichen Schönheiten Wohnbauten Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Erschliessungs- und Unterhaltskosten erwachsen. ÖB/A Öffentliche Bauten, Liegenschaften und Anlagen Sicherung des Geländes für öffentliche Bauten und Anlagen. Öffentliche oder in öffentlichem Interesse liegende Gebäude und Anlagen für Sport, Bildung, Verwaltung, Kultur, Spiel und Erholung. Wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde Parzellen für diese Zone erwerben oder mit einer grundbuchlich eingetragenen Baubeschränkung belegen. Für die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung ist die Landesschatzungskommission zuständig. G Gewerbezone Gebiet für die Entwicklung von Gewerbebetrieben Höchstens mässig störende Betriebe (s. Anhang). Es dürfen pro Betrieb maximal zwei Wohnungen (für den Betriebsinhaber, Betriebsleiter und/oder Betriebsabwart) oder anstelle dieser eine gleiche, durch den Gemeinderat festzulegende Wohnfläche für Unterkünfte für betriebseigenes Personal erstellt werden. GW Gewerbezone «Weidli» Gebiet für gewerbliche Bauten mit beschränkter Nutzung Höchstens mässig störende Betriebe (s. Anhang). Die Erstellung von Wohngelegenheiten und die Schaffung von ständigen Arbeitsplätzen ist nicht gestattet. I Industriezone Gebiet für die Entwicklung und Neuansiedlung von industriellen Betrieben Höchstens stark störende Betriebe (s. Anhang) Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Grenzabstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. Es dürfen pro Betrieb maximal zwei Wohnungen (für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und/oder Betriebsabwart) oder anstelle dieser eine gleiche, durch den Gemeinderat festzulegende Wohnfläche für Unterkünfte für betriebseigenes Personal erstellt werden. F Freihaltezone Freihalten von Flächen die für das Orts- und Landschaftsbild wertvoll sind (Umgebungsschutzgebiete, Aussichtspunkte, Geländekuppen, Grünanlagen, Fluss- und Bachufer etc.) Zulässig sind eingeschossige Bauten, die zur Nutzung und Pflege der Freihaltezone erforderlich sind. 2 Landwirtschaftszonen: Zone Zweck Vorschriften für die Bebauung und Nutzung Besondere Bestimmungen LA Land- und Alpwirtschaftszone Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft Zonenkonforme Bauten gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz und Ausnahmebewilligungen gemäss eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. In dieser Zone hat die Gemeinde keine Erschliessungspflicht. 3 Schutzzonen und Schutzobjekte: Zone Zweck Vorschriften für die Bebauung und Nutzung Besondere Bestimmungen Schutzzone, Grundstücke mit Baubeschränkung Ortsbild- und Landschaftsschutz Spezialvorschriften, Baubeschränkungen sowie im Übrigen die Vorschriften entsprechend der durch solche Schutzzonen überlagerten Zonen. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen und die kantonalen Amtsstellen sowie die Institutionen und ideellen Vereinigungen, die sich mit den entsprechenden Anliegen befassen, anzuhören. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen zum Schutz und der Erhaltung der Gebiete und Objekte. Ortsbildschutz Erhaltung der Ortsbilder Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgend welcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Umgebungsschutz Erhaltung der Umgebung der Schutzobjekte Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Objektschutz Erhaltung von Schutzobjekten Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Landschaftsschutz Erhaltung und angemessene Pflege eines Schutzgebietes Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. Insbesondere können für gefährdete Gebiete Spezialvorschriften durch den Gemeinderat erlassen werden. Naturschutz Pflege und Erhaltung von Lebensräumen für schutzwürdige oder gefährdete Pflanzen und Tiere Generelles Bauverbot, Spezialvorschriften. Insbesondere können für gefährdete Gebiete Spezialvorschriften durch den Gemeinderat erlassen werden. Gewässerraumzone * Der Gewässerraum dient der Freihaltung und Sicherung des für die Revitalisierung der Fliessgewässer und den Hochwasserschutz erforderlichen Raumes. Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts. Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften. Der Bestandesschutz für bestehende Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 4 Weitere Zonen: Zone Zweck Vorschriften für die Bebauung und Nutzung Besondere Bestimmungen UeG Übriges Gemeindegebiet Strassen- und Bahnareale sowie Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz. In dieser Zone hat die Gemeinde keine Erschliessungspflicht.

Art. 6 Grundmasse Bauzonen

1 Maximale Nutzung: Zone Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- oder Arbeitsräumen Gebäudehöhen Hauptbauten (Ausnützungsziffer) An- und Nebenbauten (Überbauungsziffer) Baumassenziffer Dorfkernzone DK 2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss 9.0 m -- -- -- Dorfkernzone DK 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet 10.0 m -- -- -- Kernzone K 2-geschossig mit Dachausbau 9.0 m 0.8 0.1 -- Zentrumszone Z * 5-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss (1 Sockel-, 4 Ober- und 1 Dachgeschoss) 16.5 m 0.8 0.1 -- Wohn- und Gewerbezone WG 2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss 9.0 m 0.8 0.1 -- Wohn- und Gewerbezone WG 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet 10.0 m 0.8 0.1 -- Wohnzonen W2a / W2b 2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet 7.0 m 0.45 0.05 -- Ferienhauszonen WF 2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer 7.0 m 0.35 0.05 -- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Geschosszahlen gemäss den angrenzenden Zonen -- -- -- -- Gewerbezone G 3-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet 12.0 m -- -- 6 Gewerbezone Weidli 2-geschossig, nur für Lagerzwecke 10.5 m -- -- 5 Industriezone Keine Vorschriften betr. Geschoss- zahl 14.0 m -- -- 8

Art. 7 Gefahrenzonen

1 In der Gefahrenzone «rot» dürfen weder Neubauten erstellt noch bestehende Bauten erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Renovationen sind zulässig. 2 In der Gefahrenzone «blau» (Sturzereignisse) sind nur Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten, welche nicht zu einer Erweiterung des gefährdeten Personenkreises oder der gefährdeten Sachwerte beitragen, mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Zweckänderungen sowie untergeordnete Anbauten sind gestattet, wenn dadurch die Sicherheitsmassnahmen erheblich verbessert werden. Im Weiteren sind Nebenbauten, die keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten, erlaubt. Neubauten sind nur zulässig, wenn abschirmende Massnahmen wie Dämme und Mauern, erstellt werden. 3 In der Gefahrenzone blau (Wasserereignisse) sind bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Wiederaufbauten die gefährdeten Öffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser abgedichtet sind oder innert nützlicher Frist mit bereitgestellten Materialien abgedichtet werden können. Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen. Gefährdete Räume dürfen nicht der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dienen. Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann. Die Zugänglichkeit zu den Gerinnen für Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ist sicherzustellen. 4 Ausserhalb der Bauzone erbringt der Bauwillige für Bauten und Anlagen den Nachweis, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können. 5 In allen Gefahrenzonen sowie ausserhalb der Bauzone entscheidet der Gemeinderat nach Vorliegen einer Stellungnahme der zuständigen Amtsstelle über allfällige Auflagen.

Art. 8 Zweck (Art. 9 aBO), Pflicht (Art. 7 aBO), Arealfläche (Art. 7 aBO)

1 Der Überbauungsplan bezweckt eine ausgewogene Lösung zwischen der haushälterischen Nutzung des Bodens und der Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Bebauung mit einer architektonisch und städtebaulich guten Gestaltung. 2 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Überbauungsplanpflicht-Gebieten ist ein Überbauungsplan vorzulegen. Der Gemeinderat kann auch in weiteren Gebieten einen Überbauungsplan verlangen 3 Die minimale Arealfläche hat in den Zonen DK und K mindestens 1'500 m² und in den übrigen Zonen mindestens 2'500 m² zusammenhängende Baulandfläche zu umfassen. Ein Überbauungsplanpflicht-Gebiet kann in mehrere Überbauungspläne unterteilt werden, sofern das verbleibende überbauungsplanpflichtige Areal die Minimalfläche aufweist und die Abgrenzung zweckmässig ist.

Art. 9 Abweichungen

1 Mit dem Überbauungsplan kann von den Vorschriften der Bauordnung abgewichen werden, wenn damit besonders gute Lösungen erzielt werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. Für die Beurteilung einer besonders guten Lösung werden namentlich folgende Kriterien beurteilt: a) Erschliessung und Parkierung; b) Hygienisch und baulich einwandfreie Lösung; c) Beachtung der Beziehung zu den Nachbargrundstücken; d) Harmonische Einordnung der Bauten ins Gesamtbild der Umgebung; e) Grosszügige und zweckmässige Anlage von Freiflächen und Kinderspielplätzen. 2 Der Gemeinderat kann namentlich folgende Abweichungen von der Bauordnung bewilligen: a) Erhöhung der zonengemässen Geschosszahl und der Gebäudehöhen. In der Dorfkernzone darf jedoch höchstens ein zusätzliches Vollgeschoss bewilligt werden. b) Erhöhung der Ausnützungsziffer in den folgenden Zonen: 1. Wohnzone W2a: Hauptbauten Ausnützungsziffer max. 0.55, An- und Nebenbauten Überbauungsziffer max. 0.15 2. Wohnzone W2b: Hauptbauten Ausnützungsziffer max. 0.80, An- und Nebenbauten Überbauungsziffer max. 0.20 3. Wohn- und Gewerbezone: Hauptbauten Ausnützungsziffer max. 1.20, An- und Nebenbauten Überbauungsziffer max. 0.20 4. * Zentrumszone Z: Hauptbauten Ausnützungsziffer max. 1.20, An- und Nebenbauten Überbauungsziffer max. 0.20 c) Mehrfamilienhäuser in den Wohnzonen können gestattet werden. d) * Zentrumszone: Attikageschosse gelten auch dann als Dachgeschoss, wenn sie nur auf zwei Seiten um 45° zurückversetzt sind. An Lagen, die städtebaulich ausgezeichnet sind, können einzelne Gebäude eine markant grössere Gebäudehöhe mit zusätzlichen Vollgeschossen aufweisen. Entsprechend ihrer Dominanz im Ortsbild haben sie erhöhte Anforderungen bzgl. Gesamtwirkung zu erfüllen und eine sehr hohe architektonische Qualität aufzuweisen. Eine solche städtebauliche Situation ist mit Bezug zum Siedlungsraum Glarus-Nord zu begründen und zu visualisieren. 3 Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes in der Dorfkernzone (DK) der Kernzone (K) sowie der Wohn- und Gewerbezone (WG) geschlossene Bauweise zu verfügen. 4 Bei Überbauungsplänen ist die Ausnützungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, einzuhalten.

Art. 10 Inhalt

1 Der Überbauungsplan beinhaltet in der Regel die folgenden Elemente: a) Lage und Volumen der Bauten; b) Umgebungsgestaltung mit Angabe der Bepflanzung sowie der Höhen von Strassen, Plätzen, Wegen, Durchgrünung; c) Lage und Gestaltung von Spiel- und Erholungsflächen (Kinderspielplätze); d) Bisherige und zukünftige Grundstücksgrenzen; e) Verkehrserschliessung (Strassen, Trottoirs, Parkplätze, Fussgängerverbindungen); f) Gemeinschaftliche Einrichtungen; g) Ver- und Entsorgungsanlagen: Werkleitungen, Kehrrichtentsorgung; h) Bau- und Niveaulinien und Niveaupunkte. 2 Der Gemeinderat kann nebst den ordentlichen Elementen des Überbauungsplanes weitere Elemente (wie z.B. Freihaltebereiche, Umgebungsschutz, Aus- und Ansichtsschutz, Etappierung usw.) vorschreiben. 3 Zur Sicherung einer guten Umgebungsgestaltung muss sie bis spätestens 1 Jahr nach Bauabschluss realisiert sein. 4 Bei Bauvorhaben an bestehenden Bauten sowie in besonderen Situationen kann ein Überbauungsplan mit beschränktem Inhalt aufgestellt werden.

Art. 11 Verfahren

1 Nach Eingang aller zur sachgemässen Beurteilung notwendigen Unterlagen prüft der Gemeinderat, ob die Überbauung in formeller und materieller Hinsicht den besonderen Anforderungen genügt. Zur Prüfung von Überbauungsplänen kann der Gemeinderat zu Lasten der Bauherrschaft das Gutachten einer Fachinstanz einholen. 2 Der Überbauungsplan ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 30 Tagen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen. Einsprachen wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen sind binnen der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich einzureichen und zu begründen. 3 Für die Änderung und Aufhebung von Überbauungsplänen ist das Verfahren gemäss Abs. 2 dieses Artikels durchzuführen. 4 Die Überbauungspläne können im Grundbuch angemerkt werden. 5 Art. 24–29 RBG sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 12 Reglemente und Verordnungen

1 Einzelheiten der Erschliessung und der diesbezüglichen öffentlichen Aufgaben sind in den entsprechenden kommunalen Reglementen, Verordnungen, Gebührenordnungen und Tarife festgelegt.

Art. 13 Strassen, Ver- und Entsorgung

1 Strassen sind nach den Weisungen des Gemeinderats und nach den von diesem genehmigten Plänen zu erstellen. Verkehrsanlagen sind samt Längen- und Querprofilen nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute zu erstellen. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Strassengesetz. 2 Die Kosten für öffentliche Erschliessungs- und Quartierstrassen werden den Liegenschaftseigentümern gemäss Verordnung über die Erhebung von Strassenerschliessungs-Kostenbeiträgen im Rahmen des kantonalen Strassengesetzes im Perimeterverfahren überbunden. 3 Wird privates Bauland durch die Erstellung von Wasser- und Kanalisationsleitungen sowie durch Werkleitungen der Elektroversorgung auf Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise erschlossen, hat der Gemeinderat die Erteilung von Baubewilligungen für Bauten auf diesen Grundstücken und Bewilligungen von Überbauungsplänen von der Bezahlung eines anteilmässigen Beitrages an die Vorleistungen der Gemeinde abhängig zu machen.

Art. 14 Baureife

1 Der Gemeinderat kann die Erstellung neuer Bauwerke verweigern, wenn die Kapazität der bestehenden Erschliessungsanlagen ungenügend ist.

Art. 15 Allgemeine Gestaltung

1 Art. 47 RBG und Art. 67 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 16 Umgebungsschutz

1 In unmittelbarer Nähe geschützter oder schützenswerter Bauten und in Schutzzonen ist für Neu-, Um- und Anbauten sowie Fassadenrenovationen eine Bewilligung einzuholen. Den Problemen stilistischer Art ist Beachtung zu schenken. Im Besonderen ist den Fragen des Massstabes – wie entsprechende Fenstersprossungen, Fensterläden und Farbgebung – Rechnung zu tragen. 2 Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz, auf Kosten des Gesuchstellers, einholen.

Art. 17 Gestaltung von Quartieren, Strassen und Plätzen

1 Der Gemeinderat kann über die räumliche und architektonische Gestaltung einzelner Quartiere, Strassen und Plätze besondere Bauvorschriften erlassen.

Art. 18 Reklame- und Anschlagwesen

1 Es wird auf die kantonalen Bestimmungen verwiesen[2]. * 2 Art. 73–75 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 19 Antennen

1–2 … * 3 Das Anbringen von Parabolspiegeln und Antennen kann gestattet werden, wenn dadurch weder öffentliche noch wesentliche private Interessen beeinträchtigt werden. Parabolspiegel müssen dem Hintergrund angepasst sein und dürfen nicht reflektieren. 4 Art. 73–75 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 20 Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und dergleichen

1–2 … * 3 Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und ähnliche Anlagen haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in die Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen. 4 Art. 73–75 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 21 Ausführung der Bauten

1 Die Ausführung der Bauten richtet sich nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz und der kantonalen Bauverordnung. 2 Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.

Art. 22 Kinderspielplätze

1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen müssen grössere zusammenhängende Grün- und Erholungsflächen erstellt werden, die minimal 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen betragen. Sie sind mit Sitz- und Spielgelegenheiten auszustatten. 2 Bei Überbauungsplänen kann der Gemeinderat Grün- und Erholungsflächen auch für Einfamilienhausüberbauungen verlangen. 3 Die Erstellung und der Unterhalt erfolgt zu Lasten der Bauherrschaft, bzw. der Grundeigentümer.

Art. 23 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2 Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hat.

Art. 24 Lärmempfindlichkeitsstufen

1 In den Nutzungsplänen sind die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 25 Strassennetz

1 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und Wege, ausser den Kantonsstrassen.

Art. 26 Ausfahrten

1 Zufahrten zu Einzelgaragen dürfen höchstens 12%, solche zu Sammelgaragen und Höfen höchstens 10% Gefälle aufweisen. 2 Der Anschluss an das Strassennetz ist in der Vertikalen wie in der Horizontalen so auszugestalten, dass die freie Sicht auf den Verkehrsfluss gewährleistet bleibt und das Einmünden in denselben nicht behindert wird. Als Richtlinie gelten die SNV-Normen.

Art. 27 Garagen und Motorfahrzeugabstellplätze

1 Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs. 2 … * 3 Die Garagenvorplätze müssen mindestens eine Länge von 5.0 m aufweisen. Sie gelten als anrechenbare Abstellplätze. 4 Zu Abs. 2: Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 28 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

1 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, verlangt der Gemeinderat vom Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe je Abstellplatz wird in einem separaten Tarifblatt vom Gemeinderat festgelegt. 3 Die Ersatzabgabe wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.

Art. 29 Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung

1 Der Gemeinderat ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer, auf Grundstücken, an den Hausmauern der Gebäude und an den Einfriedungen Verkehrssignale, Tafeln für Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Schiebernummern usw., Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Beschriftungen historischer Bauten sowie Verkehrsspiegel ohne Entschädigung anbringen zu lassen.

Art. 30 Schneerechen und Dachrinnen

1 Alle Dächer von Gebäuden, die an öffentlichen Strassen, Wegen oder Plätzen stehen, müssen mit Schneerechen oder dergleichen, Rinnen und Fallrohren versehen werden.

Art. 31 Entwässerung von Dächern und Parkplätzen

1 Das Dachwasser ist getrennt vom Schmutzwasser abzuleiten oder versickern zu lassen. Es darf nicht auf Strassen, Plätze und Trottoirs abgeleitet werden. 2 Private Garagenvorplätze dürfen nicht über die öffentlichen Strassen, Plätze und Trottoirs entwässert werden.

Art. 32 Öffentlicher Grund

1 Auf dem öffentlichen Grund nicht zulässig sind namentlich: a) das Verunreinigen von Strassen, Wegen, Brunnen und Plätzen; b) das Waschen von Geräten und Fahrzeugen; c) das Ablagern von Materialien; d) das Zubereiten von Mörtel, Beton und dergleichen; e) das Abstellen von ausgedienten Geräten, Fahrzeugen und dergleichen; f) das Aufstellen von Baucontainern und Baubaracken; g) das Aufschichten von Brenn- und Abfallholz.

Art. 33 Ausnützungsziffer

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und anrechenbaren Grundstücksfläche: AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussenmauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) Alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel: 1. zu Wohnungen gehörende Abstell-, Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; 2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen; 3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen; 4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen; 5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone; 6. Flächen in Räumen unter 2.2 m lichter Höhe; 7. nichtbeheizte Wintergärten. b) Neben- und Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen. c) Gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums-, Kunden- und Besuchsverkehr. d) Nachträglich angebrachte Aussenisolationen. 3 Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese Zonen zugehören, die die gleiche Nutzung gestatten, und wenn das Orts- Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.

Art. 34 Baumassenziffer

1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen umbauten Raum (Gebäudevolumen) und der anrechenbaren Grundstücksfläche: BMZ = oberirdischer umbauter Raum / anrechenbare Grundstücksfläche 2 Der oberirdisch umbaute Raum wird mit seinen Aussenmassen ab dem Niveaupunkt, jedoch ohne Kamin- und Liftaufbauten, bestimmt.

Art. 35 Überbauungsziffer

1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) bestimmt das Verhältnis der jeweils anrechenbaren Gebäudegrundfläche und der anrechenbaren Grundstückfläche. ÜZ = anrechenbare Gebäudegrundfläche / anrechenbare Grundstückfläche 2 Für die Berechnung der anrechenbaren Gebäudegrundfläche gilt die senkrechte Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung, ohne Dachvorsprünge. Nicht berücksichtigt werden dabei oberirdische Vorsprünge bis zu einer Tiefe von 1.5 m.

Art. 36 Anrechenbare Grundstückfläche

1 Die anrechenbare Grundstückfläche (aGF) ist die von der Baueingabe erfasste, baulich noch nicht ausgenützte Grundstücksfläche innerhalb der Bauzone. Nicht angerechnet werden: a) die für die Erschliessung notwendige Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirfläche; b) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festsetzung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist; c) Landwirtschafts- und Schutzzonen; d) Wald und Gewässer.

Art. 37 Gebäudehöhe, Niveaupunkt

1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom Niveaupunkt bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachrandabschlusses. In speziellen Fällen gilt das Mass zwischen der Niveaulinie der angrenzenden Strasse und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut. Bei Dachneigungen über 45°wird das Mehrmass, das sich bei einem 45°geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. 2 Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der zugehörigen Dachlänge aufweisen; c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung sofern sie um den Winkel von 45°a.T. zurückversetzt sind. 3 Bei Pultdächern darf die Firsthöhe die Gebäudehöhe um max. 4 m übersteigen. 4 Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Boden (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt.

Art. 38 Eingeschossige An- und Nebenbauten

1 Eingeschossige An- und Nebenbauten weisen eine sichtbare Höhe von max. 3.3 m und eine maximale Grundfläche von 50 m² auf. Der Dachvorsprung darf 50 cm nicht überschreiten

Art. 39 Dachgeschoss/ Attikageschoss, Untergeschoss, Vollgeschoss

1 Geschosse die im Dachraum liegen, eine Dachneigung von max. 45° a.T. und deren OK Fertigfussboden maximal 1.5 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegt, sind Dachgeschosse. Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45° a.T. zurückversetzt sind und deren Fussboden-Oberkant maximal 1.5 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegt gelten ebenfalls als Dachgeschosse. 2 Als Untergeschosse gelten Geschosse, deren UK Untergeschossdecke maximal 1.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt liegt. 3 Die übrigen Geschosse gelten als Vollgeschosse.

Art. 40 Nutzungen

1 Dachgeschosse dürfen dem Zonenzweck entsprechend genutzt werden. 2 In allen Bauzonen kann ein Untergeschoss zu Arbeitszwecken genutzt werden. 3 Untergeschosse, welche in Hanglagen talseits natürlich in Erscheinung treten und deren Belichtung und Belüftung hinreichend sichergestellt werden können, sind auch für Wohnzwecke nutzbar. 4 Abgrabungen untergeordneter Natur sind zulässig, sofern sie sich gut in das natürliche Terrain einpassen.

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Bauordnung Näfels