1
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind höchstens im Ausmass von einem Drittel der zugehörigen Dachlänge und max. 1.5 m Höhe gestattet. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen gesamthaft, gemessen in der Ansicht, nicht mehr als 1/6 der Dachfläche einnehmen.
2
Sämtliche Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Belichtungseinrichtungen haben sich in Materialwahl, Detailgestaltung und Farbe ruhig in die Dachfläche und in die Umgebung einzufügen. Dachaufbauten sind in der Regel in den bestehenden Formen wie Giebellukarnen und geneigten Schleppgauben auszuführen.
3
Dacheinschnitte sind nur zugelassen, wenn sie von der ortsbildgestalterisch bedeutendsten Strassenfront abgewendet sind und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
4
Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und die Interessen der Nachbarn nicht geschmälert werden.
Art. 42 Gebäudeabstand
1
Der Gebäudeabstand richtet sich nach Art. 52 RBG. *
2
Die Baulinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber anderen Objekten wie Strassen, Plätzen usw., beziehungsweise den von Bauten und Anlagen freizuhaltenden Geländeabschnitt. Baulinien gehen den ordentlichen Gebäudeabständen vor.
Art. 43 Grenzabstände
1
Die Grenzabstände richten sich nach Art. 51 RBG. *
Art. 44 Wald-, Gewässer- und Strassenabstände
1
Der Waldabstand richtet sich nach Art. 53 RBG. *
2
Der Gewässerabstand richtet sich nach Art. 54 RBG.
3
Der Strassenabstand richtet sich nach Art. 70–72 des kantonalen Strassengesetzes. Für Einfriedungen, Mauern und Böschungen gelten folgende minimalen Strassenabstände:
a)
bis 1.2 m Höhe: 50 cm Abstand;
b)
ab 1.2 m Höhe: 1 m Abstand;
c)
ab 2.5 m Höhe: 1.5 m Abstand.
4
Für Lärmschutzbauten kann der Gemeinderat diese Mindestabstände unterschreiten.
Art. 45 Vorspringende Gebäudeteile in Abstandsbereichen
1
Vorspringende Gebäudeteile dürfen um max. 1.5 m in den Gebäude-, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand vorspringen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht. Mit Ausnahme der Dachvorsprünge dürfen diese Bauteile 1/3 der entsprechenden Fassadenlängen nicht überschreiten.
Art. 46 (Art. 9a BR) Vorspringende Gebäudeteile an der Grenze des öffentlichen Grundes
1
Wo die Baufluchten mit der Grenze des öffentlichen Grundes zusammenfallen, sind folgende vorspringende Gebäudeteile zulässig:
a)
0.15 m für einzelne technisch bedingte Elemente wie Wasserablaufrohre, Pfeiler, Tür- und Fenstereinfassungen, Fenstergitter usw.;
b)
1.5 m für private Laternen und Lampen, Aushängeschilder und Reklamen, unter Einhaltung einer minimalen Lichthöhe von 4.5 m über dem bestehenden Grund;
c)
2.2 m für bewegliche Storen, unter Einhaltung einer minimalen Lichthöhe von 2.5 m über dem bestehenden Grund;
d)
1.5 m für Balkone, Erker und Vordächer, unter Einhaltung einer minimalen Lichthöhe von 4.5 m über dem bestehenden Grund. Sie dürfen 1/3 der entsprechenden Fassadenlänge nicht überschreiten;
e)
1.2 m für Dachgesimse inkl. Wasserrinne, unter Einhaltung einer minimalen Lichthöhe von 4.5 m über der Niveaulinie bzw. dem Niveaupunkt.
2
Die unter a) bis d) erwähnten Vorsprünge dürfen nicht in das eigentliche Strassenprofil hineinragen.
3
Für allfällige Beschädigungen übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
Art. 47 Abweichungen in besonderen Verhältnissen
1
Der Gemeinderat kann im Sinne des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes die Reduktion der Gebäudeabstände bewilligen sowie eine Erhöhung der Ausnützung zulassen, wenn namentlich:
a)
eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeigeführt wird;
b)
ein bisher bebautes Grundstück nicht mehr überbaut werden könnte;
c)
zweckmässige bauliche Veränderungen ermöglicht werden können;
d)
ein vorhandener Dachraum weiter ausgebaut und genutzt werden kann.
2
Der Gemeinderat kann bei speziellen Liegenschaften, die Geschosszahl um maximal ein Geschoss erhöhen, wenn namentlich:
a)
die Strassenlage dies ermöglicht und ein bisher bebautes Grundstück nicht mehr überbaut werden könnte;
b)
die zonengemässe Nutzung für ein hygienisch und gestalterisch einwandfreies Bauen nicht ausreicht.
3
Die Interessen der Nachbarschaft sind zu berücksichtigen.
4
Siehe auch Art. 52 Abs. 4 RBG. *
Art. 48 Öffentlicher Grund, Instandstellung nach Beendigung der Bauarbeiten
1
Die Benützung von öffentlichem Grund für die Baustelleneinrichtungen, usw. bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates und ist gebührenpflichtig.
2
Grabarbeiten im öffentlichen Grund sind frühzeitig dem Bauamt anzuzeigen. Es ist eine entsprechende Bewilligung einzuholen.
3
Nach Beendigung eines Baues ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer verpflichtet, die durch Bauarbeiten verursachten Belagsschäden an Strassen und Trottoirs sowie Schäden an Werkleitungen umgehend zu reparieren.
Art. 49 Zuständigkeiten, Verfahren
1
Die Gemeinde sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz im Sinne von Art. 9 ff. der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung.
2
Der Gemeinderat kann dem Regierungsrat beantragen, dass Bauwerke, Liegenschaften, Bachläufe, Brunnen, Bäume oder Baumgruppen, Hecken, Feldgehölz und dergleichen, die von historischem oder kulturellem Wert sind oder deren Erhaltung zum Schutz des Ortsbildes, der Landschaft oder der Natur im öffentlichen Interesse liegt, ins Inventar für schützenswerte Gebiete und Objekte aufgenommen werden.
3
Die unter Schutz gestellten Objekte und das vom Regierungsrat erlassene Inventar für schützenswerte Objekte (Art. 9 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz) bilden einen Bestandteil der Bauordnung.
4
Der Gemeinderat kann Naturobjekte von kommunaler Bedeutung im Rahmen einer Schutzverordnung schützen.
Art. 50 Umbauten, Renovationen
1
Umbauten und Fassadenrenovationen an Gebäuden mit künstlerischem oder historischem Charakter haben der Eigenart solcher Bauwerke Rechnung zu tragen.
Art. 51 Gutachten
1
Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz oder der nach den kantonalen Bestimmungen zuständigen Organisationen einholen. Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde.
Art. 52 Bewilligungspflicht
1
Die Bewilligungspflicht richtet sich nach Art. 66 RBG. *
2
Für Bauten und Anlagen gemäss Art. 74 BauV führt die Gemeinde ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch. *
Art. 53 Baueingabe, Vorbescheid
1
Für jedes Bauvorhaben inkl. Aussenrenovationen ist nach den Bestimmungen der Bauordnung eine vollständige Baueingabe einzureichen.
2
Für die Behandlung solcher Baueingaben ist eine vom Gemeinderat festzusetzende Gebühr zu entrichten. Abklärungen und Gutachten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
3
… *
4
Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar. *
Art. 54 Baubewilligung
1
Die Gültigkeit der Baubewilligung richtet sich nach Art. 70 RBG. *
2
… *
3
Die Einstellung von Bauarbeiten bei Zuwiderhandlungen richtet sich nach Art. 81 RBG *
4
Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richtet sich nach Art. 82 RBG *
5
Für Bauten und andere Anlagen in der Industriezone Obererlen sind die Hindernisfreihalteflächen des Flugplatzes Mollis im Sinne des Planausschnittes Nr. 863-1, BAMF Nr. Q-6135, vom Mai 2000 zu berücksichtigen. Bauvorhaben in diesem Bereich sind dem Bundesamt für Militärflugplätze in Dübendorf vor Erteilung der Baubewilligung zur abschliessenden Begutachtung zuzustellen.
Art. 55 Baukontrollen
1
… *
2
Die Baukontrollen werden durch die Baubehörde durchgeführt oder durch diese auf Kosten der Bauherrschaft veranlasst.
3
Art. 80 und 81 BauV sind unmittelbar anwendbar. *
1
Baubehörde ist der Gemeinderat.
2
Er ist für die Handhabung der Bauordnung und darauf beruhenden Reglementen und Vorschriften zuständig. Der Gemeinderat wählt eine gemeinderätliche Baukommission.
3
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bauordnung kann der Gemeinderat Behandlungs- und Umtriebsgebühren erheben.
Art. 58 Rekurs
1
Art. 77 und 79 RBG sind unmittelbar anwendbar. *
2
… *
Art. 59 Strafbestimmungen
1
Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung werden gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechtes geahndet. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes.
2
Wer Arbeiten ausführt, ohne dass eine Baubewilligung vorliegt, macht sich strafbar.
Art. 60 Inkraftsetzung
1
Diese Bauordnung tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Durch diese Bauordnung werden alle früher erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, sofern sie dieser Bauordnung widersprechen, aufgehoben, insbesondere die von der Gemeindeversammlung vom 9. Juni 1992 erlassene Bauordnung.