§ 1
Begriff 1 Der Begriff KMU umfasst Kleine und Mittlere Unternehmen, insbesondere Kleinst- und und Kleinunternehmen aller Branchen, inklusive Landwirtschaftsbetriebe und selbständig Erwerbende.
Basel-Landschaft · 541.11 · statute
Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 8b88350d8b8c2dc836a74e6baa65296d417e34224df4592535485bb9d6c00f82
Begriff 1 Der Begriff KMU umfasst Kleine und Mittlere Unternehmen, insbesondere Kleinst- und und Kleinunternehmen aller Branchen, inklusive Landwirtschaftsbetriebe und selbständig Erwerbende.
Regulierungsfolgenabschätzung bei neuen Erlassen 1 Die Regulierungsfolgenabschätzung ist vorzunehmen bei sämtlichen Entwürfen zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Gesetze, Dekrete, Verordnungen), von denen KMU betroffen sind. 2 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durch die jeweils sachlich zuständige Direktion durchgeführt.
Regulierungsfolgenabschätzung bei bestehenden Erlassen 1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist zuständig für das Erstellen einer Prioritätenliste der zu prüfenden KMU-relevanten bestehenden Erlasse. 2 Sie unterbreitet den Entwurf der Prioritätenliste dem KMU-Forum zur Stellungnahme. 3 Der Regierungsrat beauftragt auf Antrag der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die jeweils sachlich zuständige Direktion mit der Durchführung der Prüfung. 4 Die Direktionen unterbreiten dem Regierungsrat Bericht über die Prüfung und Antrag über die erforderlichen Änderungen. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 35.549, SGS 541 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001 2 541.11
Kontrolle 1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion prüft die Berichterstattung über die Regulierungsfolgenabschätzung im Rahmen des internen Mitberichtsverfahrens. 2 Sie unterstützt die Direktionen durch Bereitstellung einer angemessenen, praxisorientierten Dokumentation (Handbuch / Checkliste / Beispiele).
KMU-Forum (Konsultativkommission) 1 Das KMU-Forum umfasst 13 ständige und 4 Ersatzmitglieder. 2 Es konstituiert sich selbst. 3 Dem KMU-Forum sind sämtliche Erlasse, von denen KMU betroffen sein könnten, zur Stellungnahme zu unterbreiten. 4 Das KMU-Forum beurteilt die Entwürfe aus der Optik der KMU, namentlich bezüglich a. Belastungen für die KMU in administrativer und kostenmässiger Hinsicht sowie b. Einschränkungen der unternehmerischen Handlungsfreiheit. 5 Die Stellungnahme des KMU-Forums erfolgt schriftlich innert der jeweils vorgegebenen Frist. 6 Das KMU-Forum kann auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten. Der Verzicht ist schriftlich mitzuteilen. 7 Die Stellungnahme des KMU-Forums ist Bestandteil der Berichterstattung an den Regierungsrat bzw. der Vorlagen an den Landrat. 8 Das KMU-Forum kann unter Mitteilung an die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher Sachverständige der Verwaltung beiziehen. 9 Das KMU-Forum kann unter Mitteilung an die Vorsteherin oder den Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ausserhalb der Verwaltung stehende Sachverständige beiziehen. 10 Das KMU-Forum erstellt jährlich einen Kommissionsbericht zuhanden des Regierungsrates.
Sekretariat des KMU-Forums 1 Das Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion führt das Sekretariat des KMU-Forums. 2 Dem Sekretariat obliegen namentlich folgende Aufgaben: a. Es koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen dem KMU-Forum und den Direktionen bzw. dem Regierungsrat; b. Es bereitet in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Sitzungsakten vor; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001 3 541.11 c. Es führt das Protokoll; d. Es bereitet zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten die Abrechnung der Kommissionsvergütung vor.
Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop) 1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt die Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop). 2 Die Anlaufstelle ist in der Regel von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr betriebsbereit zu halten. 3 Der Anlaufstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. Allgemeine Hilfestellung zugunsten der KMU bei der Bewältigung administrativer Belange, die direkt mit der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang stehen; b. Unterstützung bei der Beschaffung und Vermittlung von hiefür relevanten Informationen; c. Vermittlung und Erleichterung des Zugangs zu den Verwaltungsstellen. 4 Die Anlaufstelle erledigt Anfragen in der Regel spätestens innert 5 Arbeitstagen. 5 Die Anlaufstelle führt eine Geschäftskontrolle über die vermittelten Kontakte. 6 Die Dienststellen der Direktionen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Absatz 3 inhaltlich und fachlich zu unterstützen.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001 4 541.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 26.09.2006 01.10.2006 Erlass Erstfassung GS 35.1001 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001 5 541.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.09.2006 01.10.2006 Erstfassung GS 35.1001 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001