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Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung

Glarus · V D/2/2 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 V D/2/2
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Gegenstand der Aufsicht 1 Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben gemäss den Artikeln 11 Absatz 2 und 14 des Sachversicherungsgesetzes (SachVG)3): a. Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates der Glarnersach und Beauftragung der externen Revisionsstelle; b. jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit der Glarnersach (Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der versicherungstechnischen Grundsätze sowie der anerkannten Standards und Regeln bei der Rechnungslegung); c. jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts der Glarnersach (Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgsrechnungen); d. Genehmigung der vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und periodische Prüfung von deren Umsetzung; e. Genehmigung der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung des Verwaltungsrates sowie der Verträge von strategischer Bedeutung; f. Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die Versicherungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2 SachVG.

Art. 2

Revisionsstelle 1 Für die jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt der Regierungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates jeweils eine befähigte, externe, von der Glarnersach unabhängige Revisionsstelle. 1) GS I A /1/1 2) GS II A/3/2 3) GS V D/1/1 SBE XII/1 17 1 V D/2/2 2 Die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der versicherungstechnischen Grundsätze hat durch eine gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung des Bundes als Prüfgesellschaft für die Prüfung von Versicherungsunternehmen zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen. 3 Können sich der Regierungsrat und der Verwaltungsrat nicht auf eine externe Revisionsstelle einigen, so bestimmt der Regierungsrat die Revisionsstelle. 4 Es können verschiedene Revisionsgesellschaften mit der Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt werden.

Art. 3

Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben 1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob die Glarnersach die gesetzlichen Vorgaben des Geschäfts- und Organisationsreglements bzw. der diesem zu Grunde liegenden Bestimmungen des Sachversicherungsgesetzes einhält.

Art. 4

Versicherungstechnische Aufsicht 1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft getrennt für die Aufgabenbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (Versicherung im Monopol) und Buchstabe b (Versicherung im Wettbewerb) SachVG, ob die Geschäftstätigkeit der Glarnersach den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht. 2 Die Prüfung umfasst das Vorhandensein von genügend Kapital sowie genügenden Rückstellungen und Reserven für die Erfüllung der Verpflichtungen der Glarnersach. 3 Die Festlegung und Berechnung der in Absatz 2 genannten Werte richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Versicherungsaufsicht, insbesondere zum Schweizer Solvenztest als ergänzendes kantonales Recht. 4 Die beauftragte Revisionsstelle kann dabei die Arbeitsunterlagen und - ergebnisse der Revisionstätigkeit gemäss Artikel 5 verwenden.

Art. 5

Einhaltung der anerkannten Standards und Regeln bei der Buchführung 1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob der durch die Glarnersach erstellte Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) den anerkannten Standards und Regeln der Rechnungslegung genügt. 2 Die Glarnersach erstellt für jeden der Aufgabenbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 SachVG eine separate Jahresrechnung.

Art. 6

Zusätzliche Prüfaufträge 1 Bei Bedarf kann der Regierungsrat der beauftragten Revisionsstelle gemäss Artikel 2 zusätzliche Prüfaufträge erteilen. Die Kosten gehen zu Lasten der Glarnersach.

Art. 7 V D/2/2

Revisionsbericht 1 Der zu erstellende Revisionsbericht umfasst: a. den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Glarnersach (Art. 3); b. den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der versicherungstechnischen Grundsätze durch die Glarnersach (Art. 4); c. den Prüfbericht betreffend den Geschäftsbericht der Glarnersach (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Art. 5); d. Prüfberichte zu zusätzlich erteilten Prüfaufträgen (Art. 6). 2 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat zu Handen des Regierungsrates.

Art. 8

Meldepflichten 1 Die beauftragte Revisionsstelle meldet dem Regierungsrat unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt: a. Straftaten; b. schwerwiegende Unregelmässigkeiten; c. Sachverhalte, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

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