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9 provisions
Art. 1
Gegenstand der Aufsicht
1 Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben gemäss den Artikeln 11 Absatz 2 und
14 des Sachversicherungsgesetzes (SachVG)3):
a. Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates der Glarnersach und
Beauftragung der externen Revisionsstelle;
b. jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit der Glarnersach (Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der versicherungstechnischen
Grundsätze sowie der anerkannten Standards und Regeln bei der
Rechnungslegung);
c. jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts der Glarnersach
(Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
d. Genehmigung der vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen
Ziele und periodische Prüfung von deren Umsetzung;
e. Genehmigung der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung
des Verwaltungsrates sowie der Verträge von strategischer Bedeutung;
f. Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die
Versicherungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2 SachVG.
Art. 2
Revisionsstelle
1 Für die jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt der Regierungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates jeweils eine befähigte, externe, von
der Glarnersach unabhängige Revisionsstelle.
1) GS I A /1/1
2) GS II A/3/2
3) GS V D/1/1
SBE XII/1 17 1
V D/2/2
2 Die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der versicherungstechnischen Grundsätze hat durch eine gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung des Bundes als Prüfgesellschaft für die Prüfung von
Versicherungsunternehmen zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen.
3 Können sich der Regierungsrat und der Verwaltungsrat nicht auf eine externe Revisionsstelle einigen, so bestimmt der Regierungsrat die Revisionsstelle.
4 Es können verschiedene Revisionsgesellschaften mit der Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt werden.
Art. 3
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob die Glarnersach die gesetzlichen
Vorgaben des Geschäfts- und Organisationsreglements bzw. der diesem zu
Grunde liegenden Bestimmungen des Sachversicherungsgesetzes einhält.
Art. 4
Versicherungstechnische Aufsicht
1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft getrennt für die Aufgabenbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (Versicherung im Monopol) und Buchstabe b (Versicherung im Wettbewerb) SachVG, ob die Geschäftstätigkeit
der Glarnersach den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht.
2 Die Prüfung umfasst das Vorhandensein von genügend Kapital sowie genügenden Rückstellungen und Reserven für die Erfüllung der Verpflichtungen der Glarnersach.
3 Die Festlegung und Berechnung der in Absatz 2 genannten Werte richtet
sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur
Versicherungsaufsicht, insbesondere zum Schweizer Solvenztest als ergänzendes kantonales Recht.
4 Die beauftragte Revisionsstelle kann dabei die Arbeitsunterlagen und -
ergebnisse der Revisionstätigkeit gemäss Artikel 5 verwenden.
Art. 5
Einhaltung der anerkannten Standards und Regeln bei der
Buchführung
1 Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob der durch die Glarnersach erstellte Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) den anerkannten Standards und Regeln der Rechnungslegung genügt.
2 Die Glarnersach erstellt für jeden der Aufgabenbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 SachVG eine separate Jahresrechnung.
Art. 6
Zusätzliche Prüfaufträge
1 Bei Bedarf kann der Regierungsrat der beauftragten Revisionsstelle gemäss Artikel 2 zusätzliche Prüfaufträge erteilen. Die Kosten gehen zu Lasten
der Glarnersach.
Art. 7 V D/2/2
Revisionsbericht
1 Der zu erstellende Revisionsbericht umfasst:
a. den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Glarnersach (Art. 3);
b. den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der versicherungstechnischen Grundsätze durch die Glarnersach (Art. 4);
c. den Prüfbericht betreffend den Geschäftsbericht der Glarnersach
(Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Art. 5);
d. Prüfberichte zu zusätzlich erteilten Prüfaufträgen (Art. 6).
2 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat zu Handen des Regierungsrates.
Art. 8
Meldepflichten
1 Die beauftragte Revisionsstelle meldet dem Regierungsrat unverzüglich,
wenn sie Folgendes feststellt:
a. Straftaten;
b. schwerwiegende Unregelmässigkeiten;
c. Sachverhalte, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen
oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.