Art. 7
1 Es sind maximal 6 Vollgeschosse, 1 anrechenbares
Untergeschoss und 1 anrechenbares Dachgeschoss zulässig.
2 Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder maximal
1,5 m über dem tiefsten oder maximal 0,5 m über dem höchsten
Punkt des gewachsenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite liegen. In der Mitte der strassenseitigen Gebäudeaussenseite darf der Fussboden des Erdgeschosses nicht unter dem
gewachsenen Boden liegen.
3 Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse (ohne Dachgeschoss) dürfen insgesamt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse
nicht übersteigen.
4 Folgende anrechenbare Geschossflächen sind maximal zulässig:
a. in Voll- und Dachgeschossen 28 700 m2;
b. im Untergeschoss 4300 m2.
5 Im Dachgeschoss sind maximal 600 m2 anrechenbare Geschossfläche zulässig.
6 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen jene Räume, die
dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen oder
dazu verwendet werden können, einschliesslich der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren
Trennwänden.
Art. 8 1 Das Gebäude darf grundsätzlich nur innerhalb des
Gebäudemantels erstellt werden. Vorbehalten sind Art. 9 – 11.
2 Der Gebäudemantel wird durch den im Situationsplan eingetragenen Baubereich mit Mantellinie und die Gebäudehöhe von
maximal 433,05 m ü. M. bestimmt. Innerhalb des Gebäudemantels darf bis auf die maximale Gebäudehöhe gebaut werden. Die
Gebäudelänge und die Gebäudebreite sind innerhalb des Gebäudemantels frei.
5 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Empfindlichkeitsstufe
Nutzweise
Geschosszahl
und anrechenbare Flächen
Gebäudemantel
3 Der gewachsene Boden wird für die Messweise der Gebäudehöhe auf der Kote von 408,05 m ü. M. festgelegt.
Art. 9 Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen im Bereich der Seeterrasse erstellt werden:
a. Untergeschosse, die oberkant Decke fertiger Boden bis zur
maximalen Kote von 409,55 m ü. M. reichen;
b. besondere Gebäude (analog § 273 PBG6), die dem Betrieb
der Aussengastronomie dienen (z. B. Unterstand Mobiliar,
mobiles Buffet) und untergeordnete Gebäude für den Sonnenschutz mit einer Grundfläche von insgesamt maximal
100 m2 mit einer maximalen Höhe von 4,0 m ab der Seeterrasse gemessen;
c. Oblichter, die nicht höher als 1,2 m sind, ab der Seeterrasse
gemessen;
d. Vordächer und dergleichen bis zu einer Tiefe von maximal
1,5 m.
Art. 10 Die Beanspruchung des Baulinienbereichs ist für folgende Gebäudeteile und Anlagen unter Anmerkung von sichernden Nebenbestimmungen gestattet:
a. in den im Situationsplan mit Unterbau Baulinie bezeichneten Bereichen:
1. Seite Mythenquai: bestehende unterirdische Gebäudeteile und Anlagen oder Ersatz im bisherigen Umfang,
2. Seite Sternenstrasse: bestehende oder neue unterirdische Personenverbindung,
3. Seite Alfred-Escher-Strasse: bestehende unterirdische
Gebäudeteile und Anlagen oder Ersatz im bisherigen
Umfang;
b. Vordächer für Eingänge, Ein- und Ausfahrten und dergleichen unter Berücksichtigung von § 100 Abs. 1 – 3 PBG7;
c. Erweiterung der Seeterrasse gegenüber dem Mythenquai
und der Sternenstrasse;
d. Abstellplätze für Motorräder, leichte Zweiräder und Sammelstellen des Abfuhrwesens.
6 vom 7. September 1975, LS 700.1.
7 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Zulässige
Gebäude und
Gebäudeteile
im Bereich der
Seeterrasse
Zulässige
Gebäudeteile
und Anlagen
im Baulinienbereich
EN1936
EN0304
EN0303
EN0918
EN1078
EN0267
26500157
26500030
26501452
26501451
26500664
26500681
26500651
26500650
26500616
26500763
26500762
26500749
26500675
26500566
26501622
ythenquai
Sternenstrasse
Alfred-Escher-Strasse
EN2412
EN1708
EN2598
EN2807
EN477
EN478
EN479
EN480
EN481
EN482
EN483
EN484
EN486
EN487
EN488
E
EN494
EN2021
EN2022
EN2023
EN3010
EN2941
EN1831
EN2568
EN2561
A
A 4.50m
4.50m
P
P P
1 2
9 10
unterirdische Verbindung
4.50m
Koordinatenpunkte
Punkt Nr. N - Koordinate E - Koordinate
1 1'246'090.10 2'682'831.30
2 1'246'112.60 2'682'829.96
3 1'246'112.11 2'682'821.70
4 1'246'142.72 2'682'819.88
5 1'246'143.80 2'682'838.05
6 1'246'174.12 2'682'818.01
7 1'246'172.17 2'682'785.07
8 1'246'092.13 2'682'789.82
9 1'246'094.10 2'682'822.77
10 1'246'107.62 2'682'821.96
11 1'246'107.35 2'682'817.47
12 1'246'146.94 2'682'815.12
13 1'246'147.21 2'682'819.61
Sternenstrasse
max.433,05 m ü.M.
max.437,55 m ü.M.
408,05 m ü.M.
Bereich für Dachgeschoss
max.409,55 m ü.M. Seeterrasse
gewachsener Boden
Stadt Zürich
Privater Gestaltungsplan
«Mythenquai 20–28»
Situationsplan 1:500
Die Grundeigentümerin:
Swiss Re Investments AG (Kat. Nr. EN2561)
Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ........................... vom ................................
.......................................................................
Im Namen des Gemeinderats
Die Präsidentin / Der Präsident:
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ....................... vom .................................
Für die Baudirektion:
.......................................................................
Dr. Thomas Wellauer
.......................................................................
Christof Keller
Kanton Zürich, Zürich – Enge, Kreis 2
Zürich, 25. Juni 2018
......................................................................Die Sekretärin / Der Sekretär
.................................................................
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ............. vom ........................... auf den ...............................
Erstellungs- und Druckdatum: 14.06.2018
Festlegungen
Dokument:
Darstellung:
Grundlage:
28056_05A_180621_GP-Plan.vwx
01 Gestaltungsplan
28056_29A_160829_AV.DWG (LV95)
EN0919
EN0275
EN0278
26501436
26500765
26500764
26500719
Marsstrasse
EN
EN578
EN1366
EN2417
EN3021 EN2679
0 10 60 Meter20 30 50
N0 10 60 Meter20 30 50
Geltungsbereich
Baubereich mit Mantellinie
Information
Bestehende Bauten oberirdisch ausserhalb Geltungsbereich
Seeterrasse
MIV Erschliessung Tiefgarage (Lage schematisch)
Anlieferung (Lage schematisch)
oberirdische Parkplätze (Lage schematisch)
Vorfahrt (Lage schematisch)
Abzubrechende , oberirdische Bauten im Geltungsbereich
Baulinie
Gewässer
Richtprojekt Erdgeschoss
1 Koordinaten-Punktnummer (siehe Verzeichnis)
A
P
Marsstrasse
Art. 3
Art. 8
Art. 9
Art. 14
Art. 14
Art. 15
Art. 14
Art. 10
Bereich für Dachgeschoss Art. 11
Vorzone Art. 12
Unterbau Baulinie
Höhenkote
408.05 m ü.M.
Art. 8
802 16. Januar 2019
0547 17. Juni 2019
768 28. August 2019 25. Oktober 2019
Art. 11 Folgende Gebäudeteile und Anlagen dürfen über die
Höhenkote von 433,05 m ü. M. gemäss Art. 8 Abs. 2 hinausragen:
a. Ein anrechenbares Dachgeschoss bestehend aus zwei Gebäudekörpern mit maximal je 370 m2 Grundfläche, in dem
im Situationsplan bezeichneten Bereich für Dachgeschoss.
Diese Gebäudekörper müssen mindestens 4,5 m von der
Fassade zurückgesetzt sein und dürfen nicht höher als
4,5 m über die Dachfläche der Vollgeschosse ragen. Die
Höhenkote von 437,55 m ü. M. darf nicht überschritten werden. Im Zwischenbereich der beiden Gebäudekörper darf
eine offene Konstruktion zur Beschattung der Dachterrasse
erstellt werden.
b. Oblichter auf den Dachflächen über Vollgeschossen, soweit
sie mindestens 1,2 m von der Fassade zurückversetzt und,
ab der Dachfläche gemessen, nicht höher als 1,2 m sind;
c. der Gewinnung von erneuerbaren Energien dienende Anlagen, soweit sie mindestens 1,2 m von der Fassade zurückversetzt und, ab der Dachfläche über Voll- und Dachgeschossen gemessen, nicht höher als 1,2 m sind;
d. kleinere technische Aufbauten auf Dachflächen über Voll-
und Dachgeschossen wie Kamine, Abluftrohre, Absturzsicherungen und dergleichen im technisch bedingten Minimum, soweit sie die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.
Art. 12 1 Der Bereich Seeterrasse ist als öffentlicher Freiraum
zu gestalten und ein Teil darf als Aussenbereich der Gastronomie genutzt werden.
2 Insgesamt muss mindestens ein Drittel der addierten Flächen
der Seeterrasse und der Vorzonen begrünt werden.
3 Insgesamt muss die Vorzone auf mindestens zwei Dritteln der
addierten Strassenanstosslängen begrünt werden.
4 Über dem obersten Vollgeschoss ist eine Dachterrasse mit
einer Fläche von maximal 1000 m2 zulässig. Zudem darf die
Dachfläche über der Vorfahrt als Terrasse genutzt werden. Terrassen müssen mindestens 1 m von der Fassade des darunter
liegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein.
Art. 13 1 Bauten, Anlagen einschliesslich Ausstattungen, besondere Gebäude und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass
eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
Zulässige
Gebäudeteile
und Anlagen
über dem
Gebäudemantel
Freiraum,
Begrünung
Gestaltung,
Gesamtwirkung,
Einordnung
2 Das Gebäude ist in asymmetrischer H-Form in die Seeuferfront Mythenquai zu integrieren. Dazu darf der Gebäudemantel
im Bereich über der Vorfahrt nicht vollständig ausgefüllt werden.
Das Gebäudevolumen muss in einen Längsbau und zwei Querflügel entlang Sternen- und Marsstrasse gegliedert sein. Der
Querflügel zur Marsstrasse muss gegenüber dem Mythenquai
auf die Mantellinie gestellt werden.
3 Die Fassaden sind in massiver Bauweise auszuführen. Das
Verhältnis zwischen offenen und geschlossenen Bauteilen muss
ausgewogen sein und dem baulichen Kontext gerecht werden.
4 Es sind nur Flachdächer zulässig.
C. Erschliessung, Umwelt
Art. 14 1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen.
2 Vorfahrt und Anlieferung erfolgen an den im Situationsplan bezeichneten Lagen.
Art. 15 1 Anzahl, Lage, Gestaltung und Gebrauch der Abstellplätze für den motorisierten Verkehr und leichte Zweiräder bestimmen sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Baubewilligung
rechtsgültigen Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze
(Parkplatzverordnung, PPV)8.
2 Es ist zudem eine öffentliche Parkieranlage mit mindestens 140
und maximal 160 Autoabstellplätzen einzurichten und zu betreiben.
3 Es sind maximal 10 Abstellplätze für Betriebsfahrzeuge zulässig.
4 Es sind maximal 2 Abstellplätze für Taxis im Bereich der Vorfahrt zulässig.
5 Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge gemäss Abs. 1 – 3 sind
unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind maximal
6 Abstellplätze, die im Bereich der Vorfahrt angeordnet werden
dürfen, sowie Abstellplätze für Motorräder und leichte Zweiräder.
6 An geeigneter Stelle sind für Besuchende in Eingangsnähe gedeckte Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen.
7 Werden Abstellplätze für leichte Zweiräder für Besuchende in
geschlossenen Räumen angeboten, ist eine gute Signalisation
und einfache Zugänglichkeit sicherzustellen.
8 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Erschliessung
Motorfahrzeuge
Parkierung
Art. 16 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 17 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Natur- und
Heimatschutzverordnung (NHV)9 zu optimieren.
2 Insbesondere sind:
a. in ausreichender Anzahl Bäume und einheimische Hecken
zu pflanzen und zu erhalten;
b. nicht als begehbare Terrassen genutzte Bereiche eines
Flachdachs soweit technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar, ökologisch wertvoll zu begrünen, auch
dort, wo Anlagen zur Energiegewinnung installiert sind.
Art. 18 Das Gebäude muss mindestens dem Grenzwert für den
gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme und
Warmwasser des Minergie-P-Standards für Neubauten entsprechen. Es hat den oberen Grenzwert für Graue Energie gemäss
Minergie ECO einzuhalten. Massgeblich sind die Standards des
Vereins Minergie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar gilt
dies auch für Umbauten10.
Art. 19 1 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht
Art. 7des werden kann oder darf, ist im Sinne von
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GschG)11 im Trennsystem mit vorgängiger Retention abzuleiten.
2 Im Rahmen des Baugesuchs ist ein Flächenentwässerungskonzept vorzulegen und von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich genehmigen zu lassen.
D. Schlussbestimmung
Art. 20 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.12
9 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
10 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
11 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
12 Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 17. Juni 2019;
Inkrafttreten 25. Oktober 2019 (STRB Nr. 768/2019).
Abfallentsorgung
Ökologischer
Ausgleich
Energie
Entwässerung
Inkrafttreten