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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Mythenquai 20–28» Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.155 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 7des werden kann oder darf, ist im Sinne von

8 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Der private Gestaltungsplan «Mythenquai 20 – 28» bezweckt den Neubau eines städtebaulich und architektonisch hochwertigen Bürogebäudes, das sich zusammen mit den bestehenden Bauten in die schutzwürdige Seeuferfront gut einfügt. Dies unter Berücksichtigung einer zonengemässen Dichte und einer zweckmässigen Erschliessung.

Art. 2

Der Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1 : 500 zusammen.

Art. 3

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 4

1 Für den Gestaltungsplan gelten die Begriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)3 in der Fassung bis zum 28. Februar 2017. 2 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, findet die Bau- und Zonenordnung (BZO)4 keine Anwendung. 3 Zwingendes übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten. 4 Die Wirkung der Verkehrsbaulinien bezüglich der Gebäudehöhe ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 601 vom 11. Juli 2018. 3 vom 7. September 1975, LS 700.1. 4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. Zweck Bestandteile Geltungsbereich Geltendes Recht

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Dem Geltungsbereich des Gestaltungsplans wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV)5 zugeordnet.

Art. 6

Es sind folgende Nutzungen zulässig: Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Gastrobetrieb, höchstens mässig störende Gewerbebetriebe und eine öffentliche Parkierungsanlage. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.

Art. 7

1 Es sind maximal 6 Vollgeschosse, 1 anrechenbares Untergeschoss und 1 anrechenbares Dachgeschoss zulässig. 2 Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder maximal 1,5 m über dem tiefsten oder maximal 0,5 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite liegen. In der Mitte der strassenseitigen Gebäudeaussenseite darf der Fussboden des Erdgeschosses nicht unter dem gewachsenen Boden liegen. 3 Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse (ohne Dachgeschoss) dürfen insgesamt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse nicht übersteigen. 4 Folgende anrechenbare Geschossflächen sind maximal zulässig: a. in Voll- und Dachgeschossen 28 700 m2; b. im Untergeschoss 4300 m2. 5 Im Dachgeschoss sind maximal 600 m2 anrechenbare Geschossfläche zulässig. 6 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen jene Räume, die dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen oder dazu verwendet werden können, einschliesslich der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Art. 8 1 Das Gebäude darf grundsätzlich nur innerhalb des Gebäudemantels erstellt werden. Vorbehalten sind Art. 9 – 11. 2 Der Gebäudemantel wird durch den im Situationsplan eingetragenen Baubereich mit Mantellinie und die Gebäudehöhe von maximal 433,05 m ü. M. bestimmt. Innerhalb des Gebäudemantels darf bis auf die maximale Gebäudehöhe gebaut werden. Die Gebäudelänge und die Gebäudebreite sind innerhalb des Gebäudemantels frei. 5 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. Empfindlichkeitsstufe Nutzweise Geschosszahl und anrechenbare Flächen Gebäudemantel 3 Der gewachsene Boden wird für die Messweise der Gebäudehöhe auf der Kote von 408,05 m ü. M. festgelegt. Art. 9 Folgende Gebäude und Gebäudeteile dürfen im Bereich der Seeterrasse erstellt werden: a. Untergeschosse, die oberkant Decke fertiger Boden bis zur maximalen Kote von 409,55 m ü. M. reichen; b. besondere Gebäude (analog § 273 PBG6), die dem Betrieb der Aussengastronomie dienen (z. B. Unterstand Mobiliar, mobiles Buffet) und untergeordnete Gebäude für den Sonnenschutz mit einer Grundfläche von insgesamt maximal 100 m2 mit einer maximalen Höhe von 4,0 m ab der Seeterrasse gemessen; c. Oblichter, die nicht höher als 1,2 m sind, ab der Seeterrasse gemessen; d. Vordächer und dergleichen bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 m. Art. 10 Die Beanspruchung des Baulinienbereichs ist für folgende Gebäudeteile und Anlagen unter Anmerkung von sichernden Nebenbestimmungen gestattet: a. in den im Situationsplan mit Unterbau Baulinie bezeichneten Bereichen: 1. Seite Mythenquai: bestehende unterirdische Gebäudeteile und Anlagen oder Ersatz im bisherigen Umfang, 2. Seite Sternenstrasse: bestehende oder neue unterirdische Personenverbindung, 3. Seite Alfred-Escher-Strasse: bestehende unterirdische Gebäudeteile und Anlagen oder Ersatz im bisherigen Umfang; b. Vordächer für Eingänge, Ein- und Ausfahrten und dergleichen unter Berücksichtigung von § 100 Abs. 1 – 3 PBG7; c. Erweiterung der Seeterrasse gegenüber dem Mythenquai und der Sternenstrasse; d. Abstellplätze für Motorräder, leichte Zweiräder und Sammelstellen des Abfuhrwesens. 6 vom 7. September 1975, LS 700.1. 7 vom 7. September 1975, LS 700.1. Zulässige Gebäude und Gebäudeteile im Bereich der Seeterrasse Zulässige Gebäudeteile und Anlagen im Baulinienbereich EN1936 EN0304 EN0303 EN0918 EN1078 EN0267 26500157 26500030 26501452 26501451 26500664 26500681 26500651 26500650 26500616 26500763 26500762 26500749 26500675 26500566 26501622 ythenquai Sternenstrasse Alfred-Escher-Strasse EN2412 EN1708 EN2598 EN2807 EN477 EN478 EN479 EN480 EN481 EN482 EN483 EN484 EN486 EN487 EN488 E EN494 EN2021 EN2022 EN2023 EN3010 EN2941 EN1831 EN2568 EN2561 A A 4.50m 4.50m P P P 1 2 9 10 unterirdische Verbindung 4.50m Koordinatenpunkte Punkt Nr. N - Koordinate E - Koordinate 1 1'246'090.10 2'682'831.30 2 1'246'112.60 2'682'829.96 3 1'246'112.11 2'682'821.70 4 1'246'142.72 2'682'819.88 5 1'246'143.80 2'682'838.05 6 1'246'174.12 2'682'818.01 7 1'246'172.17 2'682'785.07 8 1'246'092.13 2'682'789.82 9 1'246'094.10 2'682'822.77 10 1'246'107.62 2'682'821.96 11 1'246'107.35 2'682'817.47 12 1'246'146.94 2'682'815.12 13 1'246'147.21 2'682'819.61 Sternenstrasse max.433,05 m ü.M. max.437,55 m ü.M. 408,05 m ü.M. Bereich für Dachgeschoss max.409,55 m ü.M. Seeterrasse gewachsener Boden Stadt Zürich Privater Gestaltungsplan «Mythenquai 20–28» Situationsplan 1:500 Die Grundeigentümerin: Swiss Re Investments AG (Kat. Nr. EN2561) Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. ........................... vom ................................ ....................................................................... Im Namen des Gemeinderats Die Präsidentin / Der Präsident: Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ....................... vom ................................. Für die Baudirektion: ....................................................................... Dr. Thomas Wellauer ....................................................................... Christof Keller Kanton Zürich, Zürich – Enge, Kreis 2 Zürich, 25. Juni 2018 ......................................................................Die Sekretärin / Der Sekretär ................................................................. In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ............. vom ........................... auf den ............................... Erstellungs- und Druckdatum: 14.06.2018 Festlegungen Dokument: Darstellung: Grundlage: 28056_05A_180621_GP-Plan.vwx 01 Gestaltungsplan 28056_29A_160829_AV.DWG (LV95) EN0919 EN0275 EN0278 26501436 26500765 26500764 26500719 Marsstrasse EN EN578 EN1366 EN2417 EN3021 EN2679 0 10 60 Meter20 30 50 N0 10 60 Meter20 30 50 Geltungsbereich Baubereich mit Mantellinie Information Bestehende Bauten oberirdisch ausserhalb Geltungsbereich Seeterrasse MIV Erschliessung Tiefgarage (Lage schematisch) Anlieferung (Lage schematisch) oberirdische Parkplätze (Lage schematisch) Vorfahrt (Lage schematisch) Abzubrechende , oberirdische Bauten im Geltungsbereich Baulinie Gewässer Richtprojekt Erdgeschoss 1 Koordinaten-Punktnummer (siehe Verzeichnis) A P Marsstrasse Art. 3 Art. 8 Art. 9 Art. 14 Art. 14 Art. 15 Art. 14 Art. 10 Bereich für Dachgeschoss Art. 11 Vorzone Art. 12 Unterbau Baulinie Höhenkote 408.05 m ü.M. Art. 8 802 16. Januar 2019 0547 17. Juni 2019 768 28. August 2019 25. Oktober 2019 Art. 11 Folgende Gebäudeteile und Anlagen dürfen über die Höhenkote von 433,05 m ü. M. gemäss Art. 8 Abs. 2 hinausragen: a. Ein anrechenbares Dachgeschoss bestehend aus zwei Gebäudekörpern mit maximal je 370 m2 Grundfläche, in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich für Dachgeschoss. Diese Gebäudekörper müssen mindestens 4,5 m von der Fassade zurückgesetzt sein und dürfen nicht höher als 4,5 m über die Dachfläche der Vollgeschosse ragen. Die Höhenkote von 437,55 m ü. M. darf nicht überschritten werden. Im Zwischenbereich der beiden Gebäudekörper darf eine offene Konstruktion zur Beschattung der Dachterrasse erstellt werden. b. Oblichter auf den Dachflächen über Vollgeschossen, soweit sie mindestens 1,2 m von der Fassade zurückversetzt und, ab der Dachfläche gemessen, nicht höher als 1,2 m sind; c. der Gewinnung von erneuerbaren Energien dienende Anlagen, soweit sie mindestens 1,2 m von der Fassade zurückversetzt und, ab der Dachfläche über Voll- und Dachgeschossen gemessen, nicht höher als 1,2 m sind; d. kleinere technische Aufbauten auf Dachflächen über Voll- und Dachgeschossen wie Kamine, Abluftrohre, Absturzsicherungen und dergleichen im technisch bedingten Minimum, soweit sie die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen. Art. 12 1 Der Bereich Seeterrasse ist als öffentlicher Freiraum zu gestalten und ein Teil darf als Aussenbereich der Gastronomie genutzt werden. 2 Insgesamt muss mindestens ein Drittel der addierten Flächen der Seeterrasse und der Vorzonen begrünt werden. 3 Insgesamt muss die Vorzone auf mindestens zwei Dritteln der addierten Strassenanstosslängen begrünt werden. 4 Über dem obersten Vollgeschoss ist eine Dachterrasse mit einer Fläche von maximal 1000 m2 zulässig. Zudem darf die Dachfläche über der Vorfahrt als Terrasse genutzt werden. Terrassen müssen mindestens 1 m von der Fassade des darunter liegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein. Art. 13 1 Bauten, Anlagen einschliesslich Ausstattungen, besondere Gebäude und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und stadträumlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung. Zulässige Gebäudeteile und Anlagen über dem Gebäudemantel Freiraum, Begrünung Gestaltung, Gesamtwirkung, Einordnung 2 Das Gebäude ist in asymmetrischer H-Form in die Seeuferfront Mythenquai zu integrieren. Dazu darf der Gebäudemantel im Bereich über der Vorfahrt nicht vollständig ausgefüllt werden. Das Gebäudevolumen muss in einen Längsbau und zwei Querflügel entlang Sternen- und Marsstrasse gegliedert sein. Der Querflügel zur Marsstrasse muss gegenüber dem Mythenquai auf die Mantellinie gestellt werden. 3 Die Fassaden sind in massiver Bauweise auszuführen. Das Verhältnis zwischen offenen und geschlossenen Bauteilen muss ausgewogen sein und dem baulichen Kontext gerecht werden. 4 Es sind nur Flachdächer zulässig. C. Erschliessung, Umwelt Art. 14 1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. 2 Vorfahrt und Anlieferung erfolgen an den im Situationsplan bezeichneten Lagen. Art. 15 1 Anzahl, Lage, Gestaltung und Gebrauch der Abstellplätze für den motorisierten Verkehr und leichte Zweiräder bestimmen sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Baubewilligung rechtsgültigen Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)8. 2 Es ist zudem eine öffentliche Parkieranlage mit mindestens 140 und maximal 160 Autoabstellplätzen einzurichten und zu betreiben. 3 Es sind maximal 10 Abstellplätze für Betriebsfahrzeuge zulässig. 4 Es sind maximal 2 Abstellplätze für Taxis im Bereich der Vorfahrt zulässig. 5 Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge gemäss Abs. 1 – 3 sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind maximal 6 Abstellplätze, die im Bereich der Vorfahrt angeordnet werden dürfen, sowie Abstellplätze für Motorräder und leichte Zweiräder. 6 An geeigneter Stelle sind für Besuchende in Eingangsnähe gedeckte Abstellplätze für leichte Zweiräder vorzusehen. 7 Werden Abstellplätze für leichte Zweiräder für Besuchende in geschlossenen Räumen angeboten, ist eine gute Signalisation und einfache Zugänglichkeit sicherzustellen. 8 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. Erschliessung Motorfahrzeuge Parkierung Art. 16 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Art. 17 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV)9 zu optimieren. 2 Insbesondere sind: a. in ausreichender Anzahl Bäume und einheimische Hecken zu pflanzen und zu erhalten; b. nicht als begehbare Terrassen genutzte Bereiche eines Flachdachs soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar, ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Anlagen zur Energiegewinnung installiert sind. Art. 18 Das Gebäude muss mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf (Endenergie) für Raumwärme und Warmwasser des Minergie-P-Standards für Neubauten entsprechen. Es hat den oberen Grenzwert für Graue Energie gemäss Minergie ECO einzuhalten. Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar gilt dies auch für Umbauten10. Art. 19 1 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht

Art. 7des werden kann oder darf, ist im Sinne von

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GschG)11 im Trennsystem mit vorgängiger Retention abzuleiten. 2 Im Rahmen des Baugesuchs ist ein Flächenentwässerungskonzept vorzulegen und von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich genehmigen zu lassen. D. Schlussbestimmung Art. 20 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.12 9 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 10 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 11 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 12 Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 17. Juni 2019; Inkrafttreten 25. Oktober 2019 (STRB Nr. 768/2019). Abfallentsorgung Ökologischer Ausgleich Energie Entwässerung Inkrafttreten

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