b) Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen können ihre Arbeit
gemeinsam organisieren.
2 Jede mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person kann sich auf festen
Boden des anderen Konkordatskantons begeben und dort gemäss
Absprache mit den Kollegen aus diesem Kanton Amtshandlungen
vollziehen.
Art. 42
c) Nacheile
1 Im Dringlichkeitsfall ist es den mit der Fischereiaufsicht beauftragten
Personen gestattet, einem Verdächtigen oder einem Delinquenten auf
festem Boden des anderen Konkordatskantons zu folgen und dort alle
Massnahmen zu ergreifen, die in diesem Konkordat vorgesehen sind.
2 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen, die von der Nacheile
Gebrauch machen, dürfen ihre Waffen bei sich behalten.
3 Sie haben die zuständigen Behörden des anderen Kantons baldmöglichst
zu benachrichtigen; diese haben ihrerseits Unterstützung zu leisten.
Art. 43
d) Amtsgeheimnis
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle
ihre Amtshandlungen und alle Angelegenheiten, von denen sie in
Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten, geheim zu halten.
2 Diese Pflicht besteht auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses.
3 Die Kantone, denen sie unterstehen, bezeichnen die Behörde, die sie von
der Geheimhaltungspflicht entbinden kann.
Art. 44
Verpflichtungen des Patentinhabers
Die Fischer sind verpflichtet, das Patent und einen Identitätsausweis bei
sich zu tragen und sie auf Verlangen einer mit der Fischereiaufsicht
beauftragten Person oder dem Eigentümer, dem Mieter oder dem Pächter
des Grundstückes, auf dem sie gehen oder fischen, vorzuweisen.
Art. 45
Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit
Die Konkordatskantone treffen die nötigen Massnahmen zur Überwachung
des Fischverkaufs während der Schonzeit.
KAPITEL 6
Art. 46 Ausführung des Konkordats
Interkantonale Kommission
a) Zusammensetzung
1 Eine Interkantonale Kommission übt die Oberaufsicht über die Fischerei
im See aus; sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Staatsräte
beider Konkordatskantone, die für die Fischerei zuständig sind.
2 Jedes ihrer Mitglieder kann sich von einem oder mehreren Experten
begleiten lassen, insbesondere von einem Mitglied der für die Fischerei
zuständigen Dienststelle im Kanton, den es vertritt.
3 Jeder Konkordatskanton führt abwechslungsweise für drei Jahre den
Vorsitz.
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Kanton, der den Vorsitz
innehat, geführt.
Art. 47
b) Einberufung
1 Die Interkantonale Kommission tritt mindestens einmal jährlich im
Kanton, der den Vorsitz innehat, zusammen.
2 Sie wird vom Vertreter des Kantons, der den Vorsitz innehat, einberufen
und geleitet.
Art. 48
c) Zuständigkeiten
1 Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu
diesem Konkordat nach Anhören der interessierten Kreise.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
Art. 49
d) Inkrafttreten der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Interkantonalen Kommission können bei den Fischern
als bekannt vorausgesetzt und ihnen deshalb entgegengehalten werden,
wenn sie:
a) im Amtsblatt des Konkordatskantons, auf dessen Gebiet sie sich
befinden, veröffentlicht wurden;
b) ihnen mangels einer Veröffentlichung durch Rundschreiben oder auf
jede andere Weise persönlich mitgeteilt wurden.
Art. 50
Konsultativkommission
1 Die Interkantonale Kommission ernennt für drei Jahre eine
Konsultativkommission, die sich aus Vertretern der verschiedenen
Fischergruppen zusammensetzt und nach den von der Interkantonalen
Kommission bestimmten Modalitäten arbeitet.
2 Die Konsultativkommission nimmt Stellung zu den
Ausführungsbestimmungen, die die Interkantonale Kommission zu erlassen
beabsichtigt.
Art. 51
Zuständigkeiten der für die Fischerei zuständigen Dienststellen
1 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone
sind beauftragt, nach Anhören der betroffenen Fischereiorganisationen:
a) festzulegen, in welcher Wassertiefe die Fischereigeräte gesetzt werden
dürfen, falls die Ausführungsbestimmungen des Konkordats dies
vorsehen;
b) den Fischfang für die Zucht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen
dieses Konkordats zu organisieren;
c) in dringenden Fällen provisorische Ausführungsmassnahmen zu
ergreifen, die gegebenenfalls von den Ausführungsbestimmungen der
Interkantonalen Kommission abweichen können, jedoch lediglich
während 5 Wochen Gültigkeit haben, sofern sie nicht von dieser
Kommission genehmigt werden.
2 Die Beschlüsse der für die Fischerei zuständigen Dienststellen müssen
einstimmig gefasst werden.
Art. 52
Kantonale Verwaltungsbehörden
1 Die Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörden und die Dienststellen,
die mit dem Vollzug dieses Konkordats beauftragt sind; sie regeln das
Verfahren, das sie befolgen müssen.
2 Die Beschlüsse dieser Behörden und Dienststellen können gemäss den
von den Kantonen erlassenen Vorschriften Gegenstand einer Beschwerde
sein.
Art. 53
Vollzug der Entscheide
1 Jeder rechtskräftig gewordene Verwaltungsentscheid, der aufgrund der
Gesetzgebung über die Fischerei im See gefasst wurde, ist im anderen
Konkordatskanton vollstreckbar.
2 Wenn eine Behörde oder Dienststelle einen Entscheid gefasst hat,
übernimmt der Kanton, dem sie angehört, die durch den Vollzug des
Entscheides entstandenen Kosten.
7. KAPITEL
Art. 54 Strafbestimmungen
Übertretungen
a) Haft oder Bussen
1 Widerhandlungen gegen dieses Konkordat und die von der
Interkantonalen Kommission erlassenen Ausführungsbestimmungen
werden mit Haft oder Busse bestraft.
2 Mit diesen Strafen wird ausserdem bestraft, wer:
a) ein schwimmendes Kennzeichen im Wasser belässt, das nicht zur
Bezeichnung eines Fischereigerätes dient;
b) an einem Fischereigerät oder an dem schwimmenden Kennzeichen, mit
dem es versehen ist, eine Marke anbringt, die nicht der Identität des
Inhabers entspricht;
c) ein Fischereigerät, das einem Dritten gehört, unbefugterweise setzt,
hebt oder verlegt;
d) sich mit einem verbotenen Fischereigerät oder mit einem
Fischereigerät, das er zu verwenden nicht berechtigt ist, oder mit einer
grösseren Anzahl von Geräten, als durch die
Ausführungsbestimmungen dieses Konkordats bewilligt wird, in einem
Wasserfahrzeug befindet, ausser es handelt sich um trockenes
Ersatzmaterial;
e) dem Befehl oder der Aufforderung einer mit der Fischereiaufsicht
beauftragten Person, der in seinen Zuständigkeitsgrenzen amtet, nicht
nachkommt.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die
Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit,
der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 55
b) Nebenstrafen
1 In den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen und im
vorgeschriebenen Ausmass verfügt die Gerichtsbehörde das Verbot der
Fischereiausübung, die Herausgabe des durch die Widerhandlung erlangten
Vermögensvorteils sowie die Beschlagnahme der widerrechtlich
gefangenen Fische, des Ertrages aus deren Verwertung und der verbotenen
Fischereigeräte, die verwendet wurden.
2 Der gesetzliche und administrative Entzug des Fischereirechtes ist
vorbehalten.
Art. 56
Zuständige Behörden und Verfahren
1 Widerhandlungen gegen dieses Konkordat werden nach dem Verfahren,
das von jedem Konkordatskanton festgelegt wurde, verfolgt und
abgeurteilt.
2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die
materielle und örtliche Zuständigkeit und über die Rechtshilfe gelten
sinngemäss.
Art. 57
Vollzug der Entscheide
1 Jeder rechtskräftig gewordene Entscheid, der aufgrund der
Fischereigesetzgebung für den See gefasst wurde, ist im anderen
Konkordatskanton vollstreckbar.
2 Der Vollzug erfolgt zugunsten des Kantons, dem die Behörde angehört,
die den Entscheid gefasst hat.
3 Die Kosten werden von diesem Kanton übernommen.
Art. 58
Mitteilungen
Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörde die Urteile mit, die eine administrative
Massnahme nach sich ziehen könnten.
Art. 59
Beschlagnahme von Objekten, wenn keine Person verfolgt oder
verurteilt werden kann
Wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden
die verbotenen Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische
oder der Ertrag aus deren Verwertung durch die von dem Kanton
bezeichnete Behörde eingezogen, dem die mit der Fischereiaufsicht
beauftragte Person untersteht, die die Beschlagnahme vorgenommen hat;
der Erlös geht an diesen Kanton.
Art. 60
Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Objekte
Bei Beschlagnahme wird der Erlös aus der Verwertung der widerrechtlich
gefangenen Fische und der verbotenen Fischereigeräte für die fischereiliche
Bewirtschaftung des Sees verwendet.
8. KAPITEL
Art. 61 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vor Inkrafttreten des Konkordats eingetretene Tatsachen
Bei der Anwendung dieses Konkordats werden berücksichtigt:
a) der von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vor seinem
Inkrafttreten verhängte Entzug des Fischereirechts;
b) Strafurteile, die vor diesem Datum gefällt wurden, und andere
Tatsachen, die sich vor diesem Datum ereignet haben.
Art. 62
Aufhebung
Das Konkordat vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee
wird aufgehoben.
Art. 63
Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Art. 64
Kündigung
Dieses Konkordat kann von jedem Kanton auf das Ende eines
Kalenderjahres durch Benachrichtigung des anderen Kantons mindestens
zwölf Monate im Voraus gekündigt werden.
Genehmigung
Die Artikel 3, 6, 14, 23 bis 29 und 63 dieses Konkordates sind vom
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation am 16.1.2004 genehmigt worden.
Beitritt durch Dekret vom 8.10.2003
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2004
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.05.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_128
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.05.2003 01.01.2004 2003_128