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Konkordat über die Fischerei im Murtensee

Fribourg · 923.6 · intercantonal agreement

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Fischereipatente
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Ausübung der Fischerei
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Bewirtschaftung
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Fischereiaufsicht
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46 Ausführung des Konkordats
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54 Strafbestimmungen
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 Übergangs- und Schlussbestimmungen
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64

64 provisions

Art. 41

b) Interkantonale Zusammenarbeit 1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen können ihre Arbeit gemeinsam organisieren. 2 Jede mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person kann sich auf festen Boden des anderen Konkordatskantons begeben und dort gemäss Absprache mit den Kollegen aus diesem Kanton Amtshandlungen vollziehen.

Art. 42

c) Nacheile 1 Im Dringlichkeitsfall ist es den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen gestattet, einem Verdächtigen oder einem Delinquenten auf festem Boden des anderen Konkordatskantons zu folgen und dort alle Massnahmen zu ergreifen, die in diesem Konkordat vorgesehen sind. 2 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen, die von der Nacheile Gebrauch machen, dürfen ihre Waffen bei sich behalten. 3 Sie haben die zuständigen Behörden des anderen Kantons baldmöglichst zu benachrichtigen; diese haben ihrerseits Unterstützung zu leisten.

Art. 43

d) Amtsgeheimnis 1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle ihre Amtshandlungen und alle Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten, geheim zu halten. 2 Diese Pflicht besteht auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses. 3 Die Kantone, denen sie unterstehen, bezeichnen die Behörde, die sie von der Geheimhaltungspflicht entbinden kann.

Art. 44

Verpflichtungen des Patentinhabers Die Fischer sind verpflichtet, das Patent und einen Identitätsausweis bei sich zu tragen und sie auf Verlangen einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person oder dem Eigentümer, dem Mieter oder dem Pächter des Grundstückes, auf dem sie gehen oder fischen, vorzuweisen.

Art. 45

Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit Die Konkordatskantone treffen die nötigen Massnahmen zur Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit. KAPITEL 6

Art. 46 Ausführung des Konkordats

Interkantonale Kommission a) Zusammensetzung 1 Eine Interkantonale Kommission übt die Oberaufsicht über die Fischerei im See aus; sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Staatsräte beider Konkordatskantone, die für die Fischerei zuständig sind. 2 Jedes ihrer Mitglieder kann sich von einem oder mehreren Experten begleiten lassen, insbesondere von einem Mitglied der für die Fischerei zuständigen Dienststelle im Kanton, den es vertritt. 3 Jeder Konkordatskanton führt abwechslungsweise für drei Jahre den Vorsitz. 4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Kanton, der den Vorsitz innehat, geführt.

Art. 47

b) Einberufung 1 Die Interkantonale Kommission tritt mindestens einmal jährlich im Kanton, der den Vorsitz innehat, zusammen. 2 Sie wird vom Vertreter des Kantons, der den Vorsitz innehat, einberufen und geleitet.

Art. 48

c) Zuständigkeiten 1 Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Konkordat nach Anhören der interessierten Kreise. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.

Art. 49

d) Inkrafttreten der Beschlüsse Die Beschlüsse der Interkantonalen Kommission können bei den Fischern als bekannt vorausgesetzt und ihnen deshalb entgegengehalten werden, wenn sie: a) im Amtsblatt des Konkordatskantons, auf dessen Gebiet sie sich befinden, veröffentlicht wurden; b) ihnen mangels einer Veröffentlichung durch Rundschreiben oder auf jede andere Weise persönlich mitgeteilt wurden.

Art. 50

Konsultativkommission 1 Die Interkantonale Kommission ernennt für drei Jahre eine Konsultativkommission, die sich aus Vertretern der verschiedenen Fischergruppen zusammensetzt und nach den von der Interkantonalen Kommission bestimmten Modalitäten arbeitet. 2 Die Konsultativkommission nimmt Stellung zu den Ausführungsbestimmungen, die die Interkantonale Kommission zu erlassen beabsichtigt.

Art. 51

Zuständigkeiten der für die Fischerei zuständigen Dienststellen 1 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone sind beauftragt, nach Anhören der betroffenen Fischereiorganisationen: a) festzulegen, in welcher Wassertiefe die Fischereigeräte gesetzt werden dürfen, falls die Ausführungsbestimmungen des Konkordats dies vorsehen; b) den Fischfang für die Zucht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen dieses Konkordats zu organisieren; c) in dringenden Fällen provisorische Ausführungsmassnahmen zu ergreifen, die gegebenenfalls von den Ausführungsbestimmungen der Interkantonalen Kommission abweichen können, jedoch lediglich während 5 Wochen Gültigkeit haben, sofern sie nicht von dieser Kommission genehmigt werden. 2 Die Beschlüsse der für die Fischerei zuständigen Dienststellen müssen einstimmig gefasst werden.

Art. 52

Kantonale Verwaltungsbehörden 1 Die Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörden und die Dienststellen, die mit dem Vollzug dieses Konkordats beauftragt sind; sie regeln das Verfahren, das sie befolgen müssen. 2 Die Beschlüsse dieser Behörden und Dienststellen können gemäss den von den Kantonen erlassenen Vorschriften Gegenstand einer Beschwerde sein.

Art. 53

Vollzug der Entscheide 1 Jeder rechtskräftig gewordene Verwaltungsentscheid, der aufgrund der Gesetzgebung über die Fischerei im See gefasst wurde, ist im anderen Konkordatskanton vollstreckbar. 2 Wenn eine Behörde oder Dienststelle einen Entscheid gefasst hat, übernimmt der Kanton, dem sie angehört, die durch den Vollzug des Entscheides entstandenen Kosten. 7. KAPITEL

Art. 54 Strafbestimmungen

Übertretungen a) Haft oder Bussen 1 Widerhandlungen gegen dieses Konkordat und die von der Interkantonalen Kommission erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Haft oder Busse bestraft. 2 Mit diesen Strafen wird ausserdem bestraft, wer: a) ein schwimmendes Kennzeichen im Wasser belässt, das nicht zur Bezeichnung eines Fischereigerätes dient; b) an einem Fischereigerät oder an dem schwimmenden Kennzeichen, mit dem es versehen ist, eine Marke anbringt, die nicht der Identität des Inhabers entspricht; c) ein Fischereigerät, das einem Dritten gehört, unbefugterweise setzt, hebt oder verlegt; d) sich mit einem verbotenen Fischereigerät oder mit einem Fischereigerät, das er zu verwenden nicht berechtigt ist, oder mit einer grösseren Anzahl von Geräten, als durch die Ausführungsbestimmungen dieses Konkordats bewilligt wird, in einem Wasserfahrzeug befindet, ausser es handelt sich um trockenes Ersatzmaterial; e) dem Befehl oder der Aufforderung einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person, der in seinen Zuständigkeitsgrenzen amtet, nicht nachkommt. 3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 55

b) Nebenstrafen 1 In den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen und im vorgeschriebenen Ausmass verfügt die Gerichtsbehörde das Verbot der Fischereiausübung, die Herausgabe des durch die Widerhandlung erlangten Vermögensvorteils sowie die Beschlagnahme der widerrechtlich gefangenen Fische, des Ertrages aus deren Verwertung und der verbotenen Fischereigeräte, die verwendet wurden. 2 Der gesetzliche und administrative Entzug des Fischereirechtes ist vorbehalten.

Art. 56

Zuständige Behörden und Verfahren 1 Widerhandlungen gegen dieses Konkordat werden nach dem Verfahren, das von jedem Konkordatskanton festgelegt wurde, verfolgt und abgeurteilt. 2 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die materielle und örtliche Zuständigkeit und über die Rechtshilfe gelten sinngemäss.

Art. 57

Vollzug der Entscheide 1 Jeder rechtskräftig gewordene Entscheid, der aufgrund der Fischereigesetzgebung für den See gefasst wurde, ist im anderen Konkordatskanton vollstreckbar. 2 Der Vollzug erfolgt zugunsten des Kantons, dem die Behörde angehört, die den Entscheid gefasst hat. 3 Die Kosten werden von diesem Kanton übernommen.

Art. 58

Mitteilungen Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die Urteile mit, die eine administrative Massnahme nach sich ziehen könnten.

Art. 59

Beschlagnahme von Objekten, wenn keine Person verfolgt oder verurteilt werden kann Wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden die verbotenen Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren Verwertung durch die von dem Kanton bezeichnete Behörde eingezogen, dem die mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person untersteht, die die Beschlagnahme vorgenommen hat; der Erlös geht an diesen Kanton.

Art. 60

Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Objekte Bei Beschlagnahme wird der Erlös aus der Verwertung der widerrechtlich gefangenen Fische und der verbotenen Fischereigeräte für die fischereiliche Bewirtschaftung des Sees verwendet. 8. KAPITEL

Art. 61 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vor Inkrafttreten des Konkordats eingetretene Tatsachen Bei der Anwendung dieses Konkordats werden berücksichtigt: a) der von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vor seinem Inkrafttreten verhängte Entzug des Fischereirechts; b) Strafurteile, die vor diesem Datum gefällt wurden, und andere Tatsachen, die sich vor diesem Datum ereignet haben.

Art. 62

Aufhebung Das Konkordat vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee wird aufgehoben.

Art. 63

Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Art. 64

Kündigung Dieses Konkordat kann von jedem Kanton auf das Ende eines Kalenderjahres durch Benachrichtigung des anderen Kantons mindestens zwölf Monate im Voraus gekündigt werden. Genehmigung Die Artikel 3, 6, 14, 23 bis 29 und 63 dieses Konkordates sind vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 16.1.2004 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 8.10.2003 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2004 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 19.05.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_128 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.05.2003 01.01.2004 2003_128

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