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Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)

Liechtenstein · 0.232.142.2 · treaty

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Contents: 180 provisions
  1. Art. 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
  2. Art. 2 Europäisches Patent
  3. Art. 3 Territoriale Wirkung
  4. Art. 4 Europäische Patentorganisation
  5. Art. 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
  6. Art. 5 Rechtsstellung
  7. Art. 6 Sitz
  8. Art. 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts
  9. Art. 8 Vorrechte und Immunitäten
  10. Art. 9 Haftung
  11. Art. 10 Leitung
  12. Art. 11 Ernennung hoher Bediensteter
  13. Art. 12 Amtspflichten
  14. Art. 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
  15. Art. 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
  16. Art. 15 Organe im Verfahren
  17. Art. 16 Eingangsstelle
  18. Art. 17 Recherchenabteilungen
  19. Art. 18 Prüfungsabteilungen
  20. Art. 19 Einspruchsabteilungen
  21. Art. 20 Rechtsabteilung
  22. Art. 21 Beschwerdekammern
  23. Art. 22 Grosse Beschwerdekammer
  24. Art. 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
  25. Art. 24 Ausschliessung und Ablehnung
  26. Art. 25 Technische Gutachten
  27. Art. 26 Zusammensetzung
  28. Art. 27 Vorsitz
  29. Art. 28 Präsidium
  30. Art. 29 Tagungen
  31. Art. 30 Teilnahme von Beobachtern
  32. Art. 31 Sprachen des Verwaltungsrats
  33. Art. 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
  34. Art. 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
  35. Art. 34 Stimmrecht
  36. Art. 35 Abstimmungen
  37. Art. 36 Stimmenwägung
  38. Art. 37 Finanzierung des Haushalts
  39. Art. 38 Eigene Mittel der Organisation
  40. Art. 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
  41. Art. 40 Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
  42. Art. 41 Vorschüsse
  43. Art. 42 Haushaltsplan
  44. Art. 43 Bewilligung der Ausgaben
  45. Art. 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
  46. Art. 45 Haushaltsjahr
  47. Art. 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
  48. Art. 47 Vorläufige Haushaltsführung
  49. Art. 48 Ausführung des Haushaltsplans
  50. Art. 49 Rechnungsprüfung
  51. Art. 50 Finanzordnung
  52. Art. 51 Gebühren
  53. Art. 52 Patentierbare Erfindungen
  54. Art. 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
  55. Art. 54 Neuheit
  56. Art. 55 Unschädliche Offenbarungen
  57. Art. 56 Erfinderische Tätigkeit
  58. Art. 57 Gewerbliche Anwendbarkeit
  59. Art. 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente
  60. Art. 59 Mehrere Anmelder
  61. Art. 60 Recht auf das europäische Patent
  62. Art. 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
  63. Art. 62 Recht auf Erfindernennung
  64. Art. 63 Laufzeit des europäischen Patents
  65. Art. 64 Rechte aus dem europäischen Patent
  66. Art. 65 Übersetzung des europäischen Patents
  67. Art. 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
  68. Art. 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
  69. Art. 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
  70. Art. 69 Schutzbereich
  71. Art. 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
  72. Art. 71 Übertragung und Bestellung von Rechten
  73. Art. 72 Rechtsgeschäftliche Übertragung
  74. Art. 73 Vertragliche Lizenzen
  75. Art. 74 Anwendbares Recht
  76. Art. 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung
  77. Art. 76 Europäische Teilanmeldung
  78. Art. 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
  79. Art. 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
  80. Art. 79 Benennung der Vertragsstaaten
  81. Art. 80 Anmeldetag
  82. Art. 81 Erfindernennung
  83. Art. 82 Einheitlichkeit der Erfindung
  84. Art. 83 Offenbarung der Erfindung
  85. Art. 84 Patentansprüche
  86. Art. 85 Zusammenfassung
  87. Art. 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
  88. Art. 87 Prioritätsrecht
  89. Art. 88 Inanspruchnahme der Priorität
  90. Art. 89 Wirkung des Prioritätsrechts
  91. Art. 90 Eingangs- und Formalprüfung
  92. Art. 91 Formalprüfung
  93. Art. 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts
  94. Art. 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
  95. Art. 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  96. Art. 95 Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
  97. Art. 96 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  98. Art. 97 Erteilung oder Zurückweisung
  99. Art. 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
  100. Art. 99 Einspruch
  101. Art. 100 Einspruchsgründe
  102. Art. 101 Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  103. Art. 102 Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  104. Art. 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
  105. Art. 104 Kosten
  106. Art. 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
  107. Art. 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
  108. Art. 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
  109. Art. 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
  110. Art. 106 Beschwerdefähige Entscheidungen
  111. Art. 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
  112. Art. 108 Frist und Form
  113. Art. 109 Abhilfe
  114. Art. 110 Prüfung der Beschwerde
  115. Art. 111 Entscheidung über die Beschwerde
  116. Art. 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer
  117. Art. 112a Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer
  118. Art. 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
  119. Art. 114 Ermittlung von Amts wegen
  120. Art. 115 Einwendungen Dritter
  121. Art. 116 Mündliche Verhandlung
  122. Art. 117 Beweismittel und Beweisaufnahme
  123. Art. 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
  124. Art. 119 Zustellung
  125. Art. 120 Fristen
  126. Art. 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
  127. Art. 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  128. Art. 123 Änderungen
  129. Art. 124 Auskünfte über den Stand der Technik
  130. Art. 125 Heranziehung allgemeiner Grundsätze
  131. Art. 126 Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
  132. Art. 127 Europäisches Patentregister
  133. Art. 128 Akteneinsicht
  134. Art. 129 Regelmässige Veröffentlichungen
  135. Art. 130 Gegenseitige Unterrichtung
  136. Art. 131 Amts- und Rechtshilfe
  137. Art. 132 Austausch von Veröffentlichungen
  138. Art. 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung
  139. Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
  140. Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
  141. Art. 135 Umwandlungsantrag
  142. Art. 136 Einreichung und Übermittlung des Antrags
  143. Art. 137 Formvorschriften für die Umwandlung
  144. Art. 138 Nichtigkeit europäischer Patente
  145. Art. 139 Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
  146. Art. 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
  147. Art. 141 Jahresgebühren für das europäische Patent
  148. Art. 142 Einheitliche Patente
  149. Art. 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts
  150. Art. 144 Vertretung vor den besonderen Organen
  151. Art. 145 Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
  152. Art. 146 Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
  153. Art. 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
  154. Art. 148 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
  155. Art. 149 Gemeinsame Benennung
  156. Art. 149a Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
  157. Art. 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
  158. Art. 151 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
  159. Art. 152 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  160. Art. 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
  161. Art. 154 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
  162. Art. 155 Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  163. Art. 156 Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
  164. Art. 157 Internationaler Recherchenbericht
  165. Art. 158 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung an das Europäische Patentamt
  166. Art. 164 Ausführungsordnung und Protokolle
  167. Art. 165 Unterzeichnung - Ratifikation
  168. Art. 166 Beitritt
  169. Art. 167 Vorbehalte
  170. Art. 168 Räumlicher Anwendungsbereich
  171. Art. 169 Inkrafttreten
  172. Art. 170 Aufnahmebeitrag
  173. Art. 171 Geltungsdauer des Übereinkommens
  174. Art. 172 Revision
  175. Art. 173 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
  176. Art. 174 Kündigung
  177. Art. 175 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
  178. Art. 176 Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
  179. Art. 177 Sprachen des Übereinkommens
  180. Art. 178 Übermittlungen und Notifikationen

180 provisions

Art. 116 Mündliche Verhandlung

1) Eine mündliche Verhandlung findet entweder auf Antrag eines Beteiligten oder, sofern das Europäische Patentamt dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen statt. Das Europäische Patentamt kann jedoch einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor demselben Organ ablehnen, wenn die Parteien und der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben sind. 2) Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies für sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen. 3) Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung ist nicht öffentlich. 4) Die mündliche Verhandlung, einschliesslich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern das angerufene Organ nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für einen Verfahrensbeteiligten die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

Art. 117 Beweismittel und Beweisaufnahme

1) In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften; c) Vorlegung von Urkunden; d) Vernehmung von Zeugen; e) Begutachtung durch Sachverständige; f) Einnahme des Augenscheins; g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid. 2) Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.

Art. 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht.

Art. 119 Zustellung

Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen werden vom Europäischen Patentamt von Amts wegen nach Massgabe der Ausführungsordnung zugestellt. Die Zustellungen können, soweit dies aussergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden.

Art. 120 Fristen

In der Ausführungsordnung werden bestimmt: a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind; b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können; c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.

Art. 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

1) Hat der Anmelder eine gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhaltende Frist versäumt, so kann er die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung beantragen. 2) Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück. 3) Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten. 4) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die Fristen des Art. 87 Abs. 1, des Art. 108 und des Art. 112a Abs. 4 sowie die Fristen für den Antrag auf Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Ausführungsordnung kann weitere Fristen von der Weiterbehandlung ausnehmen.

Art. 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Versäumung dieser Frist zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt. 2) Das Europäische Patentamt gibt dem Antrag statt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und die weiteren, in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. Andernfalls weist es den Antrag zurück. 3) Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten. 4) Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Ausführungsordnung kann weitere Fristen von der Wiedereinsetzung ausnehmen. 5) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Abs. 1 und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung im Europäischen Patentblatt in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. 6) Dieser Artikel lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung in Fristen zu gewähren, die in diesem Übereinkommen vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.

Art. 123 Änderungen

1) Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Massgabe der Ausführungsordnung geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern. 2) Die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. 3) Das europäische Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird.

Art. 124 Auskünfte über den Stand der Technik

1) Das Europäische Patentamt kann nach Massgabe der Ausführungsordnung den Anmelder auffordern, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen, der in nationalen oder regionalen Patentverfahren in Betracht gezogen wurde und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist. 2) Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Abs. 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Art. 125 Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

Art. 126 Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

(gestrichen) Kapitel II

Art. 127 Europäisches Patentregister

Das Europäische Patentamt führt ein Europäisches Patentregister, in das die in der Ausführungsordnung genannten Angaben eingetragen werden. Vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Europäische Patentregister. Jedermann kann in das Europäische Patentregister Einsicht nehmen.

Art. 128 Akteneinsicht

1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. 2) Wer nachweist, dass der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen. 3) Nach Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Art. 61 Abs. 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung auch vor deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen. 4) Nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der Anmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt. 5) Das Europäische Patentamt kann die in der Ausführungsordnung genannten Angaben bereits vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten mitteilen oder veröffentlichen.

Art. 129 Regelmässige Veröffentlichungen

Das Europäische Patentamt gibt regelmässig folgende Veröffentlichungen heraus: a) ein Europäisches Patentblatt, das die Angaben enthält, deren Veröffentlichung dieses Übereinkommen, die Ausführungsordnung oder der Präsident des Europäischen Patentamts vorschreibt; b) ein Amtsblatt, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige dieses Übereinkommen und seine Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält.

Art. 130 Gegenseitige Unterrichtung

1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht. 2) Abs. 1 gilt nach Massgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten; b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind; c) jeder anderen Organisation. 3) Die Übermittlung von Angaben nach Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b unterliegt nicht den Beschränkungen des Art. 128. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Übermittlung von Angaben nach Abs. 2 Bst. c den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

Art. 131 Amts- und Rechtshilfe

1) Das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Art. 128. 2) Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.

Art. 132 Austausch von Veröffentlichungen

1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. 2) Das Europäische Patentamt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. Kapitel III

Art. 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. 2) Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden. 3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Massgabe der Ausführungsordnung bedarf. In der Ausführungsordnung kann vorgeschrieben werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. 4) In der Ausführungsordnung können Vorschriften über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, vorgesehen werden.

Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt

1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. 2) Jede natürliche Person, die a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat hat und c) die europäische Eignungsprüfung bestanden hat, kann in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. 3) Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt eines Staats zu diesem Übereinkommen wirksam wird, kann die Eintragung in diese Liste auch von jeder natürlichen Person beantragt werden, die a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in dem Staat hat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und c) befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben. 4) Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Antrags, dem die Bescheinigungen beizufügen sind, aus denen sich ergibt, dass die in Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 5) Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten. 6) Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind. Die Behörden dieses Staats können diese Berechtigung nur im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen. Vor einer solchen Massnahme ist der Präsident des Europäischen Patentamts zu hören. 7) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Befreiung erteilen: a) in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a; b) von der Voraussetzung nach Abs. 3 Bst. c Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. 8) Die Vertretung in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter

1) Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über: a) das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im folgenden Institut genannt; b) die Vor- und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung; c) die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt; d) die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern. 2) Jede Person, die in der in Art. 134 Abs. 1 genannten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist Mitglied des Instituts. Achter Teil

Art. 135 Umwandlungsantrag

1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats leitet auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents in den folgenden Fällen ein: a) wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 3 als zurückgenommen gilt; b) in den sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach diesem Übereinkommen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. 2) Im Fall des Abs. 1 Bst. a ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet den Antrag vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter. 3) In den Fällen des Abs. 1 Bst. b ist der Umwandlungsantrag nach Massgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt zu stellen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten. 4) Die in Art. 66 genannte Wirkung der europäischen Patentanmeldung erlischt, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird.

Art. 136 Einreichung und Übermittlung des Antrags

(gestrichen)

Art. 137 Formvorschriften für die Umwandlung

1) Eine europäische Patentanmeldung, die nach Art. 135 Abs. 2 oder 3 übermittelt worden ist, darf nicht Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden, die von den im Übereinkommen vorgesehenen abweichen oder über sie hinausgehen. 2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, der die europäische Patentanmeldung übermittelt worden ist, kann verlangen, dass der Anmelder innerhalb einer Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet und b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats einreicht, und zwar der ursprünglichen Fassung der Anmeldung und gegebenenfalls der im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht. Kapitel II

Art. 138 Nichtigkeit europäischer Patente

1) Vorbehaltlich des Art. 139 kann das europäische Patent mit Wirkung für einen Vertragsstaat nur für nichtig erklärt werden, wenn a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Art. 52 bis 57 nicht patentierbar ist; b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Art. 61 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d) der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist; oder e) der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Art. 60 Abs. 1 berechtigt ist. 2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt. 3) In Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde, die die Gültigkeit des europäischen Patents betreffen, ist der Patentinhaber befugt, das Patent durch Änderung der Patentansprüche zu beschränken. Die so beschränkte Fassung des Patents ist dem Verfahren zugrunde zu legen.

Art. 139 Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

1) In jedem benannten Vertragsstaat haben eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent. 2) Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent. 3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann. Kapitel III

Art. 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Die Art. 66, 124, 135, 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

Art. 141 Jahresgebühren für das europäische Patent

1) Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die Jahre erhoben werden, die sich an das in Art. 86 Abs. 2 genannte Jahr anschliessen. 2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben. Neunter Teil

Art. 142 Einheitliche Patente

1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. 2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Abs. 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

Art. 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts

1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen. 2) Für die Durchführung der in Abs. 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Art. 10 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Art. 144 Vertretung vor den besonderen Organen

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Art. 143 Abs. 2 genannten Organen besonders regeln.

Art. 145 Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats

1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach Art. 143 Abs. 2 gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats einsetzen, dem das Europäische Patentamt das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des Europäischen Patentamts ist dem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich. 2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.

Art. 146 Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

Sind dem Europäischen Patentamt nach Art. 143 zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung. Art. 39 Abs. 3 und 4, Art. 41 und Art. 47 sind entsprechend anzuwenden.

Art. 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren

Hat die Gruppe von Vertragsstaaten für das europäische Patent einheitliche Jahresgebühren festgesetzt, so bezieht sich der Anteil nach Art. 39 Abs. 1 auf diese einheitlichen Gebühren; der Mindestbetrag nach Art. 39 Abs. 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. Art. 39 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Art. 148 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

1) Art. 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat. 2) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmassnahmen unterworfen werden kann.

Art. 149 Gemeinsame Benennung

1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt. 2) Ist das Europäische Patentamt nach Art. 153 Abs. 1 Bestimmungsamt, so ist Abs. 1 anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. Das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.

Art. 149a Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten

1) Dieses Übereinkommen lässt das Recht aller oder einiger Vertragsstaaten unberührt, besondere Übereinkommen über alle europäische Patentanmeldungen oder Patente betreffenden Fragen zu schliessen, die nach diesem Übereinkommen nationalem Recht unterliegen und dort geregelt sind, wie insbesondere a) ein Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts für die ihm angehörenden Vertragsstaaten; b) ein Übereinkommen über die Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für die ihm angehörenden Vertragsstaaten, die auf Ersuchen nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden Gutachten über Fragen des europäischen oder damit harmonisierten nationalen Patentrechts erstattet; c) ein Übereinkommen, dem zufolge die ihm angehörenden Vertragsstaaten auf Übersetzungen europäischer Patente nach Art. 65 ganz oder teilweise verzichten; d) ein Übereinkommen, dem zufolge die ihm angehörenden Vertragsstaaten vorsehen, dass nach Art. 65 vorgeschriebene Übersetzungen europäischer Patente beim Europäischen Patentamt eingereicht und von ihm veröffentlicht werden können. 2) Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschliessen, dass a) die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer in einem europäischen Patentgericht oder einer gemeinsamen Einrichtung tätig werden und in Verfahren vor diesem Gericht oder dieser Einrichtung nach Massgabe eines solchen Übereinkommens mitwirken dürfen; b) das Europäische Patentamt einer gemeinsamen Einrichtung das Unterstützungspersonal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, und die Kosten dieser Einrichtung ganz oder teilweise von der Organisation getragen werden. Zehnter Teil

Art. 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden PCT genannt, ist nach Massgabe dieses Teils anzuwenden. 2) Internationale Anmeldungen nach dem PCT können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der PCT, seine Ausführungsordnung und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Bei mangelnder Übereinstimmung gehen die Vorschriften des PCT oder seiner Ausführungsordnung vor.

Art. 151 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Das Europäische Patentamt wird nach Massgabe der Ausführungsordnung als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig. Art. 75 Abs. 2 ist anzuwenden.

Art. 152 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Das Europäische Patentamt wird nach Massgabe einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinne des PCT für Anmelder tätig, die entweder Staatsangehörige eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens sind oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben. Diese Vereinbarung kann vorsehen, dass das Europäische Patentamt auch für andere Anmelder tätig wird.

Art. 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

1) Das Europäische Patentamt ist a) Bestimmungsamt für jeden in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaat dieses Übereinkommens, für den der PCT in Kraft ist und für den der Anmelder ein europäisches Patent begehrt, und b) ausgewähltes Amt, wenn der Anmelder einen nach Bst. a bestimmten Staat ausgewählt hat. 2) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist und der ein internationaler Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat die Wirkung einer vorschriftsmässigen europäischen Anmeldung (Euro PCT Anmeldung). 3) Die internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht. 4) Ist die Euro-PCT-Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht, so ist beim Europäischen Patentamt eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen einzureichen, die von ihm veröffentlicht wird. Vorbehaltlich des Art. 67 Abs. 3 tritt der einstweilige Schutz nach Art. 67 Abs. 1 und 2 erst vom Tag dieser Veröffentlichung an ein. 5) Die Euro-PCT-Anmeldung wird als europäische Patentanmeldung behandelt und gilt als Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3, wenn die in Abs. 3 oder 4 und in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. 6) Der zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellte internationale Recherchenbericht oder die ihn ersetzende Erklärung und deren internationale Veröffentlichung treten an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. 7) Zu jeder Euro-PCT-Anmeldung nach Abs. 5 wird ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass auf einen ergänzenden Recherchenbericht verzichtet oder die Recherchengebühr herabgesetzt wird.

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