Law

Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)

Liechtenstein · 0.232.142.2 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9580f5b105fa03806231bbc7d9a6abb2d636c4f4cf465cfa29ceb5335a58d5ee

Contents: 180 provisions
  1. Art. 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
  2. Art. 2 Europäisches Patent
  3. Art. 3 Territoriale Wirkung
  4. Art. 4 Europäische Patentorganisation
  5. Art. 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
  6. Art. 5 Rechtsstellung
  7. Art. 6 Sitz
  8. Art. 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts
  9. Art. 8 Vorrechte und Immunitäten
  10. Art. 9 Haftung
  11. Art. 10 Leitung
  12. Art. 11 Ernennung hoher Bediensteter
  13. Art. 12 Amtspflichten
  14. Art. 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
  15. Art. 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
  16. Art. 15 Organe im Verfahren
  17. Art. 16 Eingangsstelle
  18. Art. 17 Recherchenabteilungen
  19. Art. 18 Prüfungsabteilungen
  20. Art. 19 Einspruchsabteilungen
  21. Art. 20 Rechtsabteilung
  22. Art. 21 Beschwerdekammern
  23. Art. 22 Grosse Beschwerdekammer
  24. Art. 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
  25. Art. 24 Ausschliessung und Ablehnung
  26. Art. 25 Technische Gutachten
  27. Art. 26 Zusammensetzung
  28. Art. 27 Vorsitz
  29. Art. 28 Präsidium
  30. Art. 29 Tagungen
  31. Art. 30 Teilnahme von Beobachtern
  32. Art. 31 Sprachen des Verwaltungsrats
  33. Art. 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
  34. Art. 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
  35. Art. 34 Stimmrecht
  36. Art. 35 Abstimmungen
  37. Art. 36 Stimmenwägung
  38. Art. 37 Finanzierung des Haushalts
  39. Art. 38 Eigene Mittel der Organisation
  40. Art. 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
  41. Art. 40 Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
  42. Art. 41 Vorschüsse
  43. Art. 42 Haushaltsplan
  44. Art. 43 Bewilligung der Ausgaben
  45. Art. 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
  46. Art. 45 Haushaltsjahr
  47. Art. 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
  48. Art. 47 Vorläufige Haushaltsführung
  49. Art. 48 Ausführung des Haushaltsplans
  50. Art. 49 Rechnungsprüfung
  51. Art. 50 Finanzordnung
  52. Art. 51 Gebühren
  53. Art. 52 Patentierbare Erfindungen
  54. Art. 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
  55. Art. 54 Neuheit
  56. Art. 55 Unschädliche Offenbarungen
  57. Art. 56 Erfinderische Tätigkeit
  58. Art. 57 Gewerbliche Anwendbarkeit
  59. Art. 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente
  60. Art. 59 Mehrere Anmelder
  61. Art. 60 Recht auf das europäische Patent
  62. Art. 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
  63. Art. 62 Recht auf Erfindernennung
  64. Art. 63 Laufzeit des europäischen Patents
  65. Art. 64 Rechte aus dem europäischen Patent
  66. Art. 65 Übersetzung des europäischen Patents
  67. Art. 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
  68. Art. 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
  69. Art. 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
  70. Art. 69 Schutzbereich
  71. Art. 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
  72. Art. 71 Übertragung und Bestellung von Rechten
  73. Art. 72 Rechtsgeschäftliche Übertragung
  74. Art. 73 Vertragliche Lizenzen
  75. Art. 74 Anwendbares Recht
  76. Art. 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung
  77. Art. 76 Europäische Teilanmeldung
  78. Art. 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
  79. Art. 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
  80. Art. 79 Benennung der Vertragsstaaten
  81. Art. 80 Anmeldetag
  82. Art. 81 Erfindernennung
  83. Art. 82 Einheitlichkeit der Erfindung
  84. Art. 83 Offenbarung der Erfindung
  85. Art. 84 Patentansprüche
  86. Art. 85 Zusammenfassung
  87. Art. 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
  88. Art. 87 Prioritätsrecht
  89. Art. 88 Inanspruchnahme der Priorität
  90. Art. 89 Wirkung des Prioritätsrechts
  91. Art. 90 Eingangs- und Formalprüfung
  92. Art. 91 Formalprüfung
  93. Art. 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts
  94. Art. 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
  95. Art. 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  96. Art. 95 Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
  97. Art. 96 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
  98. Art. 97 Erteilung oder Zurückweisung
  99. Art. 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
  100. Art. 99 Einspruch
  101. Art. 100 Einspruchsgründe
  102. Art. 101 Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  103. Art. 102 Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
  104. Art. 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
  105. Art. 104 Kosten
  106. Art. 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
  107. Art. 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
  108. Art. 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
  109. Art. 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
  110. Art. 106 Beschwerdefähige Entscheidungen
  111. Art. 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
  112. Art. 108 Frist und Form
  113. Art. 109 Abhilfe
  114. Art. 110 Prüfung der Beschwerde
  115. Art. 111 Entscheidung über die Beschwerde
  116. Art. 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer
  117. Art. 112a Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer
  118. Art. 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
  119. Art. 114 Ermittlung von Amts wegen
  120. Art. 115 Einwendungen Dritter
  121. Art. 116 Mündliche Verhandlung
  122. Art. 117 Beweismittel und Beweisaufnahme
  123. Art. 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
  124. Art. 119 Zustellung
  125. Art. 120 Fristen
  126. Art. 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
  127. Art. 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  128. Art. 123 Änderungen
  129. Art. 124 Auskünfte über den Stand der Technik
  130. Art. 125 Heranziehung allgemeiner Grundsätze
  131. Art. 126 Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
  132. Art. 127 Europäisches Patentregister
  133. Art. 128 Akteneinsicht
  134. Art. 129 Regelmässige Veröffentlichungen
  135. Art. 130 Gegenseitige Unterrichtung
  136. Art. 131 Amts- und Rechtshilfe
  137. Art. 132 Austausch von Veröffentlichungen
  138. Art. 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung
  139. Art. 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
  140. Art. 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
  141. Art. 135 Umwandlungsantrag
  142. Art. 136 Einreichung und Übermittlung des Antrags
  143. Art. 137 Formvorschriften für die Umwandlung
  144. Art. 138 Nichtigkeit europäischer Patente
  145. Art. 139 Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
  146. Art. 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
  147. Art. 141 Jahresgebühren für das europäische Patent
  148. Art. 142 Einheitliche Patente
  149. Art. 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts
  150. Art. 144 Vertretung vor den besonderen Organen
  151. Art. 145 Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
  152. Art. 146 Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
  153. Art. 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
  154. Art. 148 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
  155. Art. 149 Gemeinsame Benennung
  156. Art. 149a Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
  157. Art. 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
  158. Art. 151 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
  159. Art. 152 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  160. Art. 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
  161. Art. 154 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
  162. Art. 155 Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  163. Art. 156 Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
  164. Art. 157 Internationaler Recherchenbericht
  165. Art. 158 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung an das Europäische Patentamt
  166. Art. 164 Ausführungsordnung und Protokolle
  167. Art. 165 Unterzeichnung - Ratifikation
  168. Art. 166 Beitritt
  169. Art. 167 Vorbehalte
  170. Art. 168 Räumlicher Anwendungsbereich
  171. Art. 169 Inkrafttreten
  172. Art. 170 Aufnahmebeitrag
  173. Art. 171 Geltungsdauer des Übereinkommens
  174. Art. 172 Revision
  175. Art. 173 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
  176. Art. 174 Kündigung
  177. Art. 175 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
  178. Art. 176 Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
  179. Art. 177 Sprachen des Übereinkommens
  180. Art. 178 Übermittlungen und Notifikationen

180 provisions

Art. 40 Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge

1) Die Höhe der Gebühren nach Art. 38 und der Anteil nach Art. 39 sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. 2) Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Massgabe des Abs. 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt. 3) Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: a) zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zur Hälfte im Verhältnis der zweithöchsten Zahl von Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind. Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 25 000 Patentanmeldungen eingereicht worden sind, werden jedoch zusammengefasst und erneut im Verhältnis der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt. 4) Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach Abs. 3 ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest. 5) Art. 39 Abs. 3 und 4 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden. 6) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Abs. 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. 7) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in einem späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Art. 41 Vorschüsse

1) Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt. 2) Art. 39 Abs. 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

Art. 42 Haushaltsplan

1) Der Haushaltsplan der Organisation ist auszugleichen. Er wird nach Massgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden. 2) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

Art. 43 Bewilligung der Ausgaben

1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. 2) Nach Massgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig. 3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.

Art. 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

1) Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. 2) Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus.

Art. 45 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor. 2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

Art. 47 Vorläufige Haushaltsführung

1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. 2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Abs. 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. 3) Die in Art. 37 Bst. b genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Massgabe der Bedingungen geleistet, die nach Art. 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. 4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Art. 40 Abs. 3 und 4 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Abs. 1 und 2 zu gewährleisten. Art. 39 Abs. 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.

Art. 48 Ausführung des Haushaltsplans

1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus. 2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Massgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

Art. 49 Rechnungsprüfung

1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die Bestellung kann verlängert oder erneuert werden. 2) Die Prüfung erfolgt anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle. Durch die Prüfung wird die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstellen die Rechnungsprüfer einen Bericht, der einen unterzeichneten Bestätigungsvermerk enthält. 3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vor. 4) Der Verwaltungsrat genehmigt die Jahresrechnung sowie den Bericht der Rechnungsprüfer und erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans.

Art. 50 Finanzordnung

Die Finanzordnung regelt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, wie die in Art. 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Art. 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind; c) die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen; d) die Sätze der in den Art. 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen; e) die Art und Weise der Berechnung der nach Art. 146 zu leistenden Beiträge; f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll; g) die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.

Art. 51 Gebühren

1) Das Europäische Patentamt kann Gebühren für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren erheben. 2) Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, werden in der Ausführungsordnung festgelegt. 3) Sieht die Ausführungsordnung vor, dass eine Gebühr zu entrichten ist, so werden dort auch die Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung festgelegt. 4) Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind. Zweiter Teil

Art. 52 Patentierbare Erfindungen

1) Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 2) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. 3) Abs. 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Art. 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Europäische Patente werden nicht erteilt für: a) Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde; ein solcher Verstoss kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung in allen oder einigen Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse; c) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

Art. 54 Neuheit

1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. 2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. 3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Abs. 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. 4) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Abs. 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Art. 53 Bst. c genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. 5) Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in Abs. 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Art. 53 Bst. c genannten Verfahren durch die Abs. 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

Art. 55 Unschädliche Offenbarungen

1) Für die Anwendung des Art. 54 bleibt eine Offenbarung der Erfindung ausser Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinn des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat. 2) Im Fall des Abs. 1 Bst. b ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.

Art. 56 Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Art. 54 Abs. 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

Art. 57 Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Kapitel II

Art. 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente

Jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie massgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

Art. 59 Mehrere Anmelder

Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.

Art. 60 Recht auf das europäische Patent

1) Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. 2) Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europäische Patent demjenigen zu, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat, sofern diese frühere Anmeldung veröffentlicht worden ist. 3) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.

Art. 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

1) Wird durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents einer Person zugesprochen, die nicht der Anmelder ist, so kann diese Person nach Massgabe der Ausführungsordnung a) die europäische Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen, b) eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder c) beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird. 2) Auf eine nach Abs. 1 Bst. b eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Art. 76 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Art. 62 Recht auf Erfindernennung

Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. Kapitel III

Art. 63 Laufzeit des europäischen Patents

1) Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. 2) Abs. 1 lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, unter den gleichen Bedingungen, die für nationale Patente gelten, die Laufzeit eines europäischen Patents zu verlängern oder entsprechenden Schutz zu gewähren, der sich an den Ablauf der Laufzeit des Patents unmittelbar anschliesst, a) um einem Kriegsfall oder einer vergleichbaren Krisenlage dieses Staats Rechnung zu tragen; b) wenn der Gegenstand des europäischen Patents ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Herstellung oder eine Verwendung eines Erzeugnisses ist, das vor seinem Inverkehrbringen in diesem Staat einem gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungsverfahren unterliegt. 3) Abs. 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Art. 142 gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden. 4) Ein Vertragsstaat, der eine Verlängerung der Laufzeit oder einen entsprechenden Schutz nach Abs. 2 Bst. b vorsieht, kann aufgrund eines Abkommens mit der Organisation dem Europäischen Patentamt mit der Durchführung dieser Vorschriften verbundene Aufgaben übertragen.

Art. 64 Rechte aus dem europäischen Patent

1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich Abs. 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. 2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. 3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.

Art. 65 Übersetzung des europäischen Patents

1) Jeder Vertragsstaat kann, wenn das vom Europäischen Patentamt erteilte, in geänderter Fassung aufrechterhaltene oder beschränkte europäische Patent nicht in einer seiner Amtssprachen abgefasst ist, vorschreiben, dass der Patentinhaber bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung des Patents in der erteilten, geänderten oder beschränkten Fassung nach seiner Wahl in einer seiner Amtssprachen, oder, soweit dieser Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat. Die Frist für die Einreichung der Übersetzung endet drei Monate, nachdem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents, seine Aufrechterhaltung in geänderter Fassung oder seine Beschränkung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden ist, sofern nicht der betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt. 2) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Abs. 1 erlassen hat, kann vorschreiben, dass der Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. 3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer nach den Abs. 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

Art. 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung

Eine europäische Patentanmeldung, der ein Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmässigen nationalen Anmeldung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.

Art. 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

1) Die europäische Patentanmeldung gewährt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung an in den benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Art. 64. 2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass die europäische Patentanmeldung nicht den Schutz nach Art. 64 gewährt. Der Schutz, der mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung verbunden ist, darf jedoch nicht geringer sein als der Schutz, der sich aufgrund des Rechts des betreffenden Staats aus der zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichung der ungeprüften nationalen Patentanmeldungen ergibt. Zumindest hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder für die Zeit von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an von demjenigen, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begründen würden, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen kann. 3) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, dass keine seiner Amtssprachen Verfahrenssprache ist, vorsehen, dass der einstweilige Schutz nach den Abs. 1 und 2 erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache a) der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder b) demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt. 4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das Gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Art. 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents

Die in den Art. 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

Art. 69 Schutzbereich

1) Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. 2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.

Art. 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

1) Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. 2) Ist die europäische Patentanmeldung jedoch in einer Sprache eingereicht worden, die nicht Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, so ist dieser Text die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne dieses Übereinkommens. 3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in diesem Staat eine von ihm nach diesem Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall massgebend ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren. 4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Abs. 3 erlässt, a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem Vertragsstaat in entsprechender Anwendung der Art. 65 Abs. 2 oder Art. 67 Abs. 3 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind; b) kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf. Kapitel IV

Art. 71 Übertragung und Bestellung von Rechten

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.

Art. 72 Rechtsgeschäftliche Übertragung

Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.

Art. 73 Vertragliche Lizenzen

Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.

Art. 74 Anwendbares Recht

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt. Dritter Teil

Art. 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung

1) Die europäische Patentanmeldung kann eingereicht werden: a) beim Europäischen Patentamt oder b) vorbehaltlich des Art. 76 Abs. 1 bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, wenn das Recht dieses Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an demselben Tag beim Europäischen Patentamt eingereicht worden wäre. 2) Abs. 1 steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht entgegen, die in einem Vertragsstaat a) für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen, oder b) bestimmen, dass Patentanmeldungen zuerst bei einer nationalen Behörde eingereicht werden müssen, oder die unmittelbare Einreichung bei einer anderen Behörde von einer vorherigen Zustimmung abhängig machen.

Art. 76 Europäische Teilanmeldung

1) Eine europäische Teilanmeldung ist nach Massgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und geniesst deren Prioritätsrecht. 2) In der europäischen Teilanmeldung gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die bei Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind.

Art. 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen

1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet die bei ihr oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen nach Massgabe der Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt weiter. 2) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet. 3) Eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, gilt als zurückgenommen.

Art. 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

1) Die europäische Patentanmeldung muss a) einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents; b) eine Beschreibung der Erfindung; c) einen oder mehrere Patentansprüche; d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung enthalten und den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind. 2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Art. 79 Benennung der Vertragsstaaten

1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören. 2) Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden. 3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden.

← Find another law