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Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz

Valais · 455.1 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Abschluss an den Kantonstierarzt delegieren. *
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 zu übernehmen. *
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59

59 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung im Kanton. 2 Es enthält ausserdem kantonale Vorschriften über die öffentliche Sicherheit in Verbindung mit Hunden und der Fauna. * 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3 Es gilt für alle auf Kantonsgebiet gehaltenen Hunde mit Ausnahme von Herdenschutzhunden im Sinne von Artikel 30, die ausschliesslich den Bestimmungen des Bundesrechts unterstellt sind. * 2 Zuständige Organe 2.1 Aufsichtsorgane

Art. 2

Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton aus.

Art. 3

Für das Veterinärwesen zuständiges Departement 1 Unter Vorbehalt von Artikel 4 ist das für das Veterinärwesen zuständige Departement (nachstehend: Departement) die Aufsichtsbehörde der Vollzugsorgane.

Art. 4

Für das Jagdwesen zuständiges Departement 1 Das für das Jagdwesen zuständige Departement übt die Aufsicht im Rahmen der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei und den Schutz der Fauna aus. 2 Die Befugnisse, die Obliegenheiten sowie das Verfahren sind in der diesbezüglichen Gesetzgebung geregelt. 2.2 Vollzugsorgane

Art. 5

Vollzugsorgane 1 Die für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zuständigen Organe sind: a) der Staatsrat; b) die für das Veterinärwesen, das Jagdwesen, die Fischerei und die Fauna zuständigen Departemente, Dienststellen und Ämter; c) die amtlichen Tierärzte; d) * die Tierärzte mit Bewilligung zur Ausübung des Tierarztberufs; e) * die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten; f) alle vom kantonalen Veterinäramt beauftragten Personen; g) die Gemeindebehörden; h) die Kantonspolizei, die Gemeindepolizeien und die interkommunalen Polizeien; i) die kantonale Kommission für Tierversuche. 2 Die Vollzugsorgane üben die Befugnisse aus und ergreifen die Massnahmen, die ihnen durch das vorliegende Gesetz oder aus diesem abgeleiteten Erlassen zugewiesen werden. Sie arbeiten mit dem kantonalen Veterinäramt zusammen. * 3 Sie sind verpflichtet, dem kantonalen Veterinäramt unverzüglich alle der Tierschutzgesetzgebung zuwiderlaufenden Fakten zu melden, mit Ausnahme von leichten Fällen. 4 Sie werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen entschädigt, ausser wenn besondere Bestimmungen erlassen werden.

Art. 6

Amtsgeheimnis 1 Die Vollzugsorgane sind für alle Angelegenheiten, von denen sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an das Amtsgeheimnis gebunden. * 2 Sie müssen die Informationsquelle eines gemeldeten mutmasslichen Verstosses absolut vertraulich behandeln und dürfen die Herkunft der Information den kontrollierten Personen nicht offenlegen. * Art. 6a * Missbräuchliche Anzeige 1 Im Fall von missbräuchlichen oder unbegründeten Anzeigen kann das kantonale Veterinäramt dem Verursacher gemäss VVRG entsprechende Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 7

Staatsrat 1 Der Staatsrat ist für folgende Aufgaben zuständig: a) die Ernennung des Kantonstierarztes; b) die Ernennung der amtlichen Tierärzte; c) die Ernennung der kantonalen Kommission für Tierversuche; d) * die Ernennung der amtlichen Fachexperten und Fachassistenten Fleisch und Bienenzucht. 2 Der Staatsrat kann mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Trägerschaften zusammenarbeiten und Vereinbarungen oder Verträge in bestimmten Bereichen, die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zusammenhängen, abschliessen oder die Zuständigkeit für den

Art. 8 Abschluss an den Kantonstierarzt delegieren. *

Für das Veterinärwesen zuständiges Departement 1 In Anwendung von Artikel 38 TSchG kann das Departement Organisationen und Firmen für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beiziehen, wobei es die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag umschreibt, sofern die diesbezüglichen eidgenössischen oder kantonalen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Art. 9

Kantonales Veterinäramt 1 Das kantonale Veterinäramt ist das Vollzugsorgan der Tierschutzgesetzgebung, sofern die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung diese Zuständigkeit nicht anderen Organen zuweist. 2 Es ist die für den Tierschutz zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von Artikel 33 TSchG und Artikel 210 TSchV. 3 Das kantonale Veterinäramt ist insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme der in der Gesetzgebung vorgesehenen Meldungen; b) die durch die Tierschutzgesetzgebung verlangten Kontrollen; c) das Ergreifen der erforderlichen und geeigneten Verwaltungsmassnahmen, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen; d) die Erteilung der in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen, sofern kein anderes Organ bezeichnet wird; e) das Aussprechen von Tierhalteverboten im Sinne von Artikel 23 TSchG; f) die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche im Sinne der Artikel 12 und 18 TSchG; g) die Übermittlung der vom Bundesrecht geforderten Daten betreffend Tierversuche an die zuständigen Bundesbehörden; h) das Anordnen der Aus- und Weiterbildungsmassnahmen gemäss Artikel 191 TSchV; i) die Anerkennung der Ausbildung, der Weiterbildung und der Fortbildung gemäss Artikel 199 Absätze 3 und 4 TSchV; j) den Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme gemäss Artikel 127 TSchV; k) die Eingabe der Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem gemäss Artikel 209 Absatz 2 TSchV. 4 Das kantonale Veterinäramt stellt auf Gesuch hin oder bei Bedarf die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung der Personen, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes in den Gemeinden zuständig sind, sicher.

Art. 10

Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt ist dafür zuständig, die in der eidgenössischen und in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Tierschutzmassnahmen umzusetzen und anzuordnen. 2 Er leitet das kantonale Veterinäramt.

Art. 11

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere 1 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere ist für die Anwendung der Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung in Sachen Ausbildung der Jagdhunde zuständig. 2 Sie überwacht die durch die Jagdgesetzgebung geregelte Haltung geschützter Tiere.

Art. 12

Amtliche Fachexperten und Tierärzte * 1 Das kantonale Veterinäramt erstellt das Pflichtenheft der amtichen Fachexperten und Tierärzte. *

Art. 13

Zugelassene Tierärzte * 1 Die zugelassenen Tierärzte sind gehalten, die Aufgaben anzunehmen, die ihnen der Kantonstierarzt im Rahmen der Anwendung der Tierschutzmassnahmen überträgt. *

Art. 14

Amtliche Fachassistenten Fleisch 1 Die amtlichen Fachassistenten Fleisch sind für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben zuständig. 2 Sie überprüfen insbesondere den Transport und den Zustand der Tiere bei der Anlieferung und überwachen das Ausladen, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

Art. 15

Gemeinden 1 Die Gemeinden sind beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zur Mitarbeit verpflichtet. 2 Die Gemeinden sind gemäss Artikel 720a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die zuständige Behörde in Sachen gefundene Tiere. * 3 Die Gemeinden treffen die Massnahmen, einschliesslich Sofortmassnahmen, die in Sachen Tierschutzgesetzgebung und in Sachen öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit der Tierhaltung notwendig sind. * 4 Bei Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten von Unterkünften für Tiere muss der Gemeinderat die Vormeinung der Fachstellen des Kantons, namentlich des Veterinäramts, der Dienststelle für Landwirtschaft und der Dienststelle für Umweltschutz einholen und sich daran halten. Die Bewilligungen und Verfahren gemäss der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten. 5 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in den Bereichen Hundehaltung, gefährliche Hunde und Wildtiere, wie sie im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind. 6 Sie erfüllen die im Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vorgesehenen Aufgaben. 7 Neben den Einnahmen aus der Hundesteuer haben die Gemeinden für ihre Mitarbeit kein Anrecht auf eine Entschädigung. 8 Sie sind befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sachen Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzuschliessen.

Art. 16

Polizei 1 Die Aufsichts-, Vollzugs- und Strafbehörden können die Hilfe der Kantonspolizei, der Gemeindepolizeien und der interkommunalen Polizeien in Anspruch nehmen. 2 Die Polizei wirkt dabei mit, mutmassliche Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung abzuklären. 3 Sie überwacht den Tiertransport. 4 Die Polizei und die anderen Vollzugsorgane müssen ihre Tätigkeiten so koordinieren, dass der Tierschutz gewährleistet ist und die nützlichen Elemente für gerichtspolizeiliche Ermittlungen beschlagnahmt sind. 5 Diese Mitarbeit wird nicht entschädigt. 2.3 Kantonale Kommission für Tierversuche

Art. 17

Kantonale Kommission für Tierversuche - Aufgaben 1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Kommission für Tierversuche oder beauftragt eine interkantonale Kommission mit diesen Aufgaben. Das Mandat kann erneuert werden. 2 Die kantonale oder interkantonale Kommission übt die Aufgaben aus, die ihr durch die Tierschutzgesetzgebung übertragen werden. Sie gibt insbesondere eine Vormeinung zu den Gesuchen für Tierversuche ab und kontrolliert die zugelassenen Versuchstierhaltungen sowie die Versuchsdurchführung. Die Kommission schlägt dem kantonalen Veterinäramt die nötigen Verfügungen und Massnahmen vor. 3 Die Kommission legt dem kantonalen Veterinäramt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 18

Kantonale Kommission für Tierversuche - Zusammensetzung und Anforderungen * 1 Wird eine kantonale Kommission ernannt, zählt diese höchstens zwölf Mitglieder, darunter mindestens: a) ein Vertreter einer Tierschutzorganisation; b) ein Arzt; c) ein Tierarzt; d) ein Pharmazeut; e) ein Biologe; f) ein Ethologe; g) ein Wissenschaftler aus dem Hochschulbereich oder der Industrie, der Tierversuche durchführt. 2 Die Kommissionsmitglieder müssen sich an die in Artikel 149 TSchV definierten Kriterien halten. * 3 Der Kantonstierarzt kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. * 2.4 Koordinationsorgan

Art. 19

Kantonales Veterinäramt - Koordination und Delegierung 1 Das kantonale Veterinäramt koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Vollzugsorgane und informiert sie in tierschutzbezüglichen Fragen. Es gibt die nötigen Anweisungen. 2 Es kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben beglaubigte Personen oder Organisationen sowie andere Behörden beiziehen, insbesondere die Organe der Tierseuchenpolizei, die Organe der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle sowie die Mitarbeiter der kantonalen Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere. 3 Es ist befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sachen Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzuschliessen. Gegebenenfalls kann es auch geeignete Personen oder Organisationen beiziehen. 4 In spezifischen Bereichen kann es Experten beauftragen. 2.5 Mitarbeit der Tierhalter

Art. 20

Verpflichtung der Tierhalter zur Mitarbeit 1 Sofern der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung es verlangt, müssen die Tierhalter den Aufsichts- und Vollzugsorganen: a) die verlangten Auskünfte erteilen; b) den Zutritt zu Einrichtungen für die Tierhaltung, den Tiertransport und die Versuchstierhaltung gewähren; c) die Einsichtnahme in die Dokumente, die gemäss der Tierschutzgesetzgebung zu führen sind, erlauben; d) die Untersuchung der Tiere erlauben.

Art. 21

Zutrittsrecht 1 Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei. 2 Falls ihnen der Zutritt verweigert wird, können sie die Unterstützung der Polizei anfordern. 3 Besondere Vollzugsbestimmungen

Art. 22

Kantonale Vollzugsbestimmungen 1 Die Tierhaltung, die Tierzucht, die gewerbsmässigen Tätigkeiten mit Tieren und Tierprodukten, die Tierversuche, die gentechnischen Veränderungen, die Tiertransporte, das Töten und Schlachten von Tieren sowie die Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung werden grundsätzlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt. 2 Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei Bedarf kann der Staatsrat andere Vollzugsbestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die Bundesgesetzgebung nicht abschliessend ist.

Art. 23

Verwaltungsmassnahmen bezüglich Tierschutz 1 Das kantonale Veterinäramt schreitet unverzüglich ein, wenn es feststellt, dass schwere Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung begangen wurden, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. 2 Es ergreift alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen. Es kann insbesondere: a) alle Massnahmen anordnen, um tiergerechte Haltungsbedingungen zu gewährleisten; b) die Tiere vorsorglich oder endgültig beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; c) die Tiere verkaufen lassen; d) die Tötung oder Schlachtung anordnen; e) gemäss Artikel 23 TSchG das Halten, den Handel und die Zucht von Tieren oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise verbieten. 3 Hierzu kann es die Polizeiorgane beiziehen. 4 Vor dem Ergreifen jeder Verwaltungsmassnahme muss der Tierhalter eingehend über die artgerechte Tierhaltung und die Massnahmen, die er treffen muss, damit die Haltung tierschutzkonform wird, informiert werden. 5 In Fällen schwerer Misshandlung von Tieren kann das Veterinäramt sofort die notwendigen Massnahmen ergreifen, ohne vorgängig den Tierhalter angehört zu haben.

Art. 24

Offizielle Tierheime - Aufgaben 1 Das kantonale Veterinäramt bezeichnet die offiziellen Tierheime. 2 Die offiziellen Tierheime müssen mit dem kantonalen Veterinäramt und den Gemeinden zusammenarbeiten, um die Betreuung der von der zuständigen Behörde beschlagnahmten Heimtiere zu gewährleisten. 3 Die offiziellen Tierheime müssen dem Veterinäramt und den Organen, die gemäss Artikel 19 mit diesem zusammenarbeiten, für die Heimtiere geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Sie müssen gemäss den im Leistungsvertrag vorgesehenen Modalitäten das Wohl des Tieres während der gesamten Dauer seiner Unterbringung gewährleisten. 4 Die offiziellen Tierheime sind verpflichtet, alle von den zuständigen Behörden gebrachten Heimtiere aufzunehmen. Handelt es sich um entlaufene Tiere, kommen die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fristen zur Anwendung. Nach dieser Frist werden die Tiere in die alleinige Verantwortung des betroffenen Tierheims übergeben. Diese Kosten trägt das Tierheim. 5 Sie sind verpflichtet, das aufgenommene gefundene Tier unverzüglich bei der von der Gemeinde gewählten Datenbank für gefundene Tiere zu melden. *

Art. 25

Offizielle Tierheime - Leistungsvertrag 1 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden und den offiziellen Tierheimen werden in einem Leistungsvertrag geregelt, der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: a) Rechtsgrundlagen; b) Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien; c) Beschreibung des Mandats; d) Finanzierungsmodalitäten; e) Kostenaufteilung; f) Inkrafttreten und Bedingungen für die Vertragsauflösung; g) Gerichtsstand.

Art. 26

Wettbewerbe und sportliche Wettkämpfe mit Tieren 1 Jeder Wettbewerb oder sportliche Wettkampf mit Tieren muss mindestens 20 Tage vor seiner Durchführung dem kantonalen Veterinäramt gemeldet werden. 2 Es kann die Veranstaltungen bewilligungspflichtig machen, Auflagen erlassen sowie die Zahl und die Dauer der Veranstaltungen begrenzen. 3 Es kann stichprobenweise Kontrollen durchführen. 4 Es kann die Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, bei den Tieren Dopingkontrollen durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zulasten des Veranstalters. 5 Für Jagdhundeprüfungen braucht es eine Bewilligung der für die Jagd zuständigen Dienststelle zu den Bedingungen der diesbezüglichen Gesetzgebung.

Art. 27

Ausstellungen und Werbung mit Tieren 1 Ausstellungen und Werbung mit Tieren unterliegen einer Bewilligung durch das kantonale Veterinäramt. 2 Das Gesuch muss mindestens 20 Tage vor Beginn der Ausstellung oder Veranstaltung gestellt werden. * 4 Hunde

Art. 28

Bundesgesetzgebung 1 Die Anforderungen an die Haltung, den Einsatz von Hunden als Nutzhunde, Begleithunde oder Hunde für Tierversuche, den nötigen Sozialkontakt, die Bewegung, die Unterbringung, die Böden, den Umgang mit Hunden, die Schutzdienstausbildung, die Jagdhundeausbildung, die Verwendung von Hilfsmitteln und Geräten, die Verantwortung der Hundehalter oder -ausbilder oder jeder anderen Person, die eine gewerbsmässige Tätigkeit im Zusammenhang mit Hunden ausübt, sowie die Meldung von Vorfällen werden grundsätzlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt. * 2 Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei Bedarf kann der Staatsrat andere Vollzugsbestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die Bundesgesetzgebung nicht abschliessend ist. 4.1 Pflichten des Halters

Art. 29

Identifizierung der Hunde 1 Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss mit einem elektronischen Chip versehen werden. Andernfalls kann er von der Polizei beschlagnahmt werden. 2 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Chip gehen zulasten des Tierhalters.

Art. 30

Leinenpflicht 1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesgrundlagen und Verfügungen der Gemeinden müssen Hunde an der Leine geführt werden: a) innerorts; b) in der Umgebung von Schulen; c) auf öffentlichen Spiel- und Sportanlagen; d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen; e) an stark frequentierten öffentlichen Orten; f) in der unmittelbaren Umgebung von stark befahrenen oder schlecht übersichtlichen Strassen; g) in der Nähe von Nutztieren; h) an anderen Orten, an denen eine Leinenpflicht signalisiert ist. 2 Überall sonst müssen Hunde unter Kontrolle gehalten werden. Es ist namentlich verboten, Hunde im öffentlichen Raum und auf bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Nutzhunde im Sinne von Artikel 69 TSchV werden ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt. 3 Die Nachbargemeinden koordinieren ihre Vorschriften bezüglich Leinenpflicht in interkommunalen Erholungsgebieten. 4 Treibhunde, Herdenschutzhunde und Jagdhunde unterstehen während ihres Einsatzes nicht der Leinenpflicht. Als Herdenschutzhunde gelten nur Hunde, die in einem mit der anerkannten Einrichtung geschlossenen Vertrag aufgeführt sind. * Art. 30a * Hundehalterausbildung 1 Wer nicht nachweisen kann, früher bereits einen Hund gehalten zu haben, muss eine spezielle praktische Ausbildung absolvieren. 2 Alle vom kantonalen Veterinäramt bezeichneten Halter haben eine Ausbildung zu absolvieren. 3 Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Ausbildung sowie die Fristen für ihre Durchführung und die Qualifikationen der damit beauftragten Ausbilder werden in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 31

Haftpflichtversicherung 1 Der Hundehalter haften für Schäden, die sein Hund verursacht. 2 Er muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung haben. Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht.

Art. 32

Hundekot 1 Der Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Hundes einzusammeln und muss über das hierfür notwendige Material verfügen. * 2 Die Gemeinden stellen die notwendigen Vorrichtungen zum Einsammeln und zur Entsorgung des Hundekots auf. 4.2 Aufgaben der Gemeinden und des Kantons

Art. 33

Für Hunde verbotene Orte 1 Die Gemeinden können Orte bestimmen, an denen Hunde verboten sind.

Art. 34

Einhaltung der Hygienebestimmungen 1 Die Gemeinden kontrollieren auf dem öffentlichen Gebiet die Einhaltung der Hygienebestimmungen betreffend Hundehaltung und bestrafen die Verletzung dieser Bestimmungen als Widerhandlung.

Art. 35

Streunende und entlaufene Hunde 1 Ein gefundener streunender oder entlaufener Hund wird von der Gemeinde übernommen. Er ist seinem Halter zurückzugeben. * 2 Kann der Halter nicht innert vernünftiger Frist gefunden werden, wird der Hund in ein offizielles Tierheim gebracht. 3 Die Betreuungskosten bis zur Unterbringung durch das offizielle Tierheim gehen zulasten der Gemeinde. Wird der Halter gefunden, hat er alle Kosten

Art. 36 zu übernehmen. *

Ausbildung von Jagdhunden 1 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere bewilligt die für die Ausbildung und Prüfung von Bodenhunden bestimmten Kunstbaue sowie das Anlegen von Schwarzwildgattern, die für die Ausbildung von Hunden verwendet werden, die zur Jagd auf diese Tierart ermächtigt sind. Die Bewilligungen, die bei den für das Bauwesen oder die Raumplanung zuständigen Behörden einzuholen sind, bleiben vorbehalten. 2 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere mindestens 20 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung zu melden. Diese achtet darauf, dass die Veranstaltungen einer ständigen Kontrolle unterliegen. 3 Sie kann die Zahl der Kunstbaue und Veranstaltungen begrenzen. 4.3 Gefährliche oder verhaltensauffällige Hunde

Art. 37

Gefährliche Hunde 1 Gefährliche Hunde werden in zwei Kategorien eingeteilt: a) potenziell gefährliche Hunde; b) verbotene Hunde. 2 Der Staatsrat erlässt eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen und deren Kreuzungen. 3 Die potenziell gefährlichen Hunde müssen ausserhalb des Privatbereichs immer an der Leine geführt werden und einen Maulkorb oder einen Beissschutz tragen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt. 4 Der Staatsrat kann eine Liste von Hunderassen und ihrer Kreuzungen erlassen, deren Haltung im Wallis verboten ist.

Art. 38

Verhaltensauffällige Hunde - Obligatorische Meldung und Prüfung 1 Die Tierärzte, Ärzte, Tierheim- oder Tierpensionsverantwortlichen, Hundeausbildner und Vollzugsbehörden sind verpflichtet, dem kantonalen Veterinäramt Folgendes zu melden: a) jeden Vorfall, bei dem ein Hund einen Menschen verletzt oder ein anderes Tier erheblich verletzt hat; b) jeden Hund, der ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt; c) jeden Hundehalter, der nicht eine sichere und verantwortungsbewusste Haltung zu gewährleisten scheint. 2 Der Hundehalter muss ebenfalls jeden Vorfall melden, bei dem sein eigener Hund einen Menschen verletzt oder ein anderes Tier erheblich verletzt hat. 3 Nach Eingang einer Meldung über einen verhaltensauffälligen Hund erstellt das kantonale Veterinäramt das Dossier und beurteilt die Gefährlichkeit des Hundes. Es kann Experten beiziehen. 4 Der Halter, dessen Hund vom kantonalen Veterinäramt für eine Prüfung bestimmt worden ist, hat die Pflicht, seinen Hund der Prüfung unterziehen zu lassen. 5 Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das kantonale Veterinäramt und trifft gegebenenfalls die nötigen und geeigneten Massnahmen. 6 Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Hundehalters hat die Gemeinde die Pflicht, der neuen Wohnsitzgemeinde jede Information über Hunde mitzuteilen, die ein Problem für die öffentliche Sicherheit darstellen, namentlich solche, die einen Menschen angegriffen haben.

Art. 39

Verhaltensauffällige Hunde - Massnahmen 1 Die Gemeinden oder die Polizeiorgane treffen die nötigen Sofortmassnahmen, wenn ein Hund einen Menschen angegriffen hat, oder wenn das Tier eine ausgeprägte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, insbesondere die vorübergehende Beschlagnahme und das Verbringen in ein offizielles Tierheim. 2 Wenn ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, können insbesondere folgende Massnahmen ergriffen werden: a) Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen; b) Pflicht des Hundehalters zum Besuch eines Kurses mit oder ohne seinen Hund; das kantonale Veterinäramt bestimmt ebenfalls das von Seiten des Hundeausbildners verlangte Ausbildungsniveau; c) Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen; d) Verpflichtung, dem Hund einen Maulkorb oder einen Beissschutz anzulegen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt; e) vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Hundeheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung; f) Begrenzung der Anzahl Hunde in einer Tierhaltung oder für einen Tierhalter; g) Haltungs- oder Zuchtverbot; h) Anordnung der Kastration oder Sterilisation des Hundes; i) vorübergehende oder definitive Beschlagnahme des Hundes; j) Anordnung der Einschläferung des Hundes, wenn sein Verhalten als unkorrigierbar beurteilt wird. 3 Alle Prüfungskosten sowie die anderen Kosten, die im Rahmen des Vollzugs der vorliegenden Bestimmung entstehen, gehen zulasten des Tierhalters. 4 Für eine maximale Dauer von drei Jahren, die erneuerbar ist, können die Gemeinden jeder Person, die sich trotz einer offiziellen Verwarnung nicht an die Gesetzesvorschriften gehalten hat, die Hundehaltung verbieten. Die Kosten des Tierheims oder der Platzierung des Hundes gehen zulasten des Tierhalters.

Art. 40

Prävention 1 Das kantonale Veterinäramt fördert in Zusammenarbeit mit dem für die Erziehung zuständigen Departement oder anderen öffentlichen oder privaten Organen die Prävention von Vorfällen mit Hunden. 5 Finanzierung

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