Zweck
1 Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung im Kanton.
2 Es enthält ausserdem kantonale Vorschriften über die öffentliche Sicherheit
in Verbindung mit Hunden und der Fauna. *
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Es gilt für alle auf Kantonsgebiet gehaltenen Hunde mit Ausnahme von
Herdenschutzhunden im Sinne von Artikel 30, die ausschliesslich den Bestimmungen des Bundesrechts unterstellt sind. *
2 Zuständige Organe
2.1 Aufsichtsorgane
Art. 2
Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton aus.
Art. 3
Für das Veterinärwesen zuständiges Departement
1 Unter Vorbehalt von Artikel 4 ist das für das Veterinärwesen zuständige
Departement (nachstehend: Departement) die Aufsichtsbehörde der
Vollzugsorgane.
Art. 4
Für das Jagdwesen zuständiges Departement
1 Das für das Jagdwesen zuständige Departement übt die Aufsicht im Rahmen der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei und den Schutz der
Fauna aus.
2 Die Befugnisse, die Obliegenheiten sowie das Verfahren sind in der diesbezüglichen Gesetzgebung geregelt.
2.2 Vollzugsorgane
Art. 5
Vollzugsorgane
1 Die für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zuständigen Organe sind:
a) der Staatsrat;
b) die für das Veterinärwesen, das Jagdwesen, die Fischerei und die
Fauna zuständigen Departemente, Dienststellen und Ämter;
c) die amtlichen Tierärzte;
d) * die Tierärzte mit Bewilligung zur Ausübung des Tierarztberufs;
e) * die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten;
f) alle vom kantonalen Veterinäramt beauftragten Personen;
g) die Gemeindebehörden;
h) die Kantonspolizei, die Gemeindepolizeien und die interkommunalen
Polizeien;
i) die kantonale Kommission für Tierversuche.
2 Die Vollzugsorgane üben die Befugnisse aus und ergreifen die Massnahmen, die ihnen durch das vorliegende Gesetz oder aus diesem abgeleiteten
Erlassen zugewiesen werden. Sie arbeiten mit dem kantonalen Veterinäramt
zusammen. *
3 Sie sind verpflichtet, dem kantonalen Veterinäramt unverzüglich alle der
Tierschutzgesetzgebung zuwiderlaufenden Fakten zu melden, mit Ausnahme von leichten Fällen.
4 Sie werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen entschädigt, ausser wenn besondere
Bestimmungen erlassen werden.
Art. 6
Amtsgeheimnis
1 Die Vollzugsorgane sind für alle Angelegenheiten, von denen sie in der
Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an das Amtsgeheimnis gebunden. *
2 Sie müssen die Informationsquelle eines gemeldeten mutmasslichen Verstosses absolut vertraulich behandeln und dürfen die Herkunft der Information den kontrollierten Personen nicht offenlegen. *
Art. 6a * Missbräuchliche Anzeige
1 Im Fall von missbräuchlichen oder unbegründeten Anzeigen kann das
kantonale Veterinäramt dem Verursacher gemäss VVRG entsprechende
Gebühren in Rechnung stellen.
Art. 7
Staatsrat
1 Der Staatsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) die Ernennung des Kantonstierarztes;
b) die Ernennung der amtlichen Tierärzte;
c) die Ernennung der kantonalen Kommission für Tierversuche;
d) * die Ernennung der amtlichen Fachexperten und Fachassistenten
Fleisch und Bienenzucht.
2 Der Staatsrat kann mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Trägerschaften zusammenarbeiten und Vereinbarungen oder
Verträge in bestimmten Bereichen, die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zusammenhängen, abschliessen oder die Zuständigkeit für den
Art. 8 Abschluss an den Kantonstierarzt delegieren. *
Für das Veterinärwesen zuständiges Departement
1 In Anwendung von Artikel 38 TSchG kann das Departement Organisationen und Firmen für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beiziehen, wobei es die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag umschreibt, sofern die diesbezüglichen eidgenössischen oder kantonalen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Art. 9
Kantonales Veterinäramt
1 Das kantonale Veterinäramt ist das Vollzugsorgan der Tierschutzgesetzgebung, sofern die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung diese Zuständigkeit nicht anderen Organen zuweist.
2 Es ist die für den Tierschutz zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von
Artikel 33 TSchG und Artikel 210 TSchV.
3 Das kantonale Veterinäramt ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der in der Gesetzgebung vorgesehenen Meldungen;
b) die durch die Tierschutzgesetzgebung verlangten Kontrollen;
c) das Ergreifen der erforderlichen und geeigneten Verwaltungsmassnahmen, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen;
d) die Erteilung der in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen, sofern kein anderes Organ bezeichnet wird;
e) das Aussprechen von Tierhalteverboten im Sinne von Artikel 23
TSchG;
f) die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche
im Sinne der Artikel 12 und 18 TSchG;
g) die Übermittlung der vom Bundesrecht geforderten Daten betreffend
Tierversuche an die zuständigen Bundesbehörden;
h) das Anordnen der Aus- und Weiterbildungsmassnahmen gemäss Artikel 191 TSchV;
i) die Anerkennung der Ausbildung, der Weiterbildung und der Fortbildung gemäss Artikel 199 Absätze 3 und 4 TSchV;
j) den Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme gemäss Artikel 127 TSchV;
k) die Eingabe der Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem gemäss Artikel 209 Absatz 2
TSchV.
4 Das kantonale Veterinäramt stellt auf Gesuch hin oder bei Bedarf die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung der Personen, die für den
Vollzug des vorliegenden Gesetzes in den Gemeinden zuständig sind, sicher.
Art. 10
Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt ist dafür zuständig, die in der eidgenössischen und in
der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Tierschutzmassnahmen umzusetzen und anzuordnen.
2 Er leitet das kantonale Veterinäramt.
Art. 11
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
1 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere ist für die Anwendung der
Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung in Sachen Ausbildung der Jagdhunde zuständig.
2 Sie überwacht die durch die Jagdgesetzgebung geregelte Haltung geschützter Tiere.
Art. 12
Amtliche Fachexperten und Tierärzte *
1 Das kantonale Veterinäramt erstellt das Pflichtenheft der amtichen Fachexperten und Tierärzte. *
Art. 13
Zugelassene Tierärzte *
1 Die zugelassenen Tierärzte sind gehalten, die Aufgaben anzunehmen, die
ihnen der Kantonstierarzt im Rahmen der Anwendung der Tierschutzmassnahmen überträgt. *
Art. 14
Amtliche Fachassistenten Fleisch
1 Die amtlichen Fachassistenten Fleisch sind für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben zuständig.
2 Sie überprüfen insbesondere den Transport und den Zustand der Tiere bei
der Anlieferung und überwachen das Ausladen, die Haltung, das Treiben,
die Betäubung und das Entbluten der Tiere.
Art. 15
Gemeinden
1 Die Gemeinden sind beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zur Mitarbeit verpflichtet.
2 Die Gemeinden sind gemäss Artikel 720a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die zuständige Behörde in Sachen gefundene Tiere. *
3 Die Gemeinden treffen die Massnahmen, einschliesslich Sofortmassnahmen, die in Sachen Tierschutzgesetzgebung und in Sachen öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit der Tierhaltung notwendig sind. *
4 Bei Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten von Unterkünften für
Tiere muss der Gemeinderat die Vormeinung der Fachstellen des Kantons,
namentlich des Veterinäramts, der Dienststelle für Landwirtschaft und der
Dienststelle für Umweltschutz einholen und sich daran halten. Die Bewilligungen und Verfahren gemäss der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
5 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in den Bereichen Hundehaltung, gefährliche Hunde und Wildtiere, wie sie im vorliegenden Gesetz vorgesehen
sind.
6 Sie erfüllen die im Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer
vorgesehenen Aufgaben.
7 Neben den Einnahmen aus der Hundesteuer haben die Gemeinden für ihre
Mitarbeit kein Anrecht auf eine Entschädigung.
8 Sie sind befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sachen Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzuschliessen.
Art. 16
Polizei
1 Die Aufsichts-, Vollzugs- und Strafbehörden können die Hilfe der Kantonspolizei, der Gemeindepolizeien und der interkommunalen Polizeien in Anspruch nehmen.
2 Die Polizei wirkt dabei mit, mutmassliche Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung abzuklären.
3 Sie überwacht den Tiertransport.
4 Die Polizei und die anderen Vollzugsorgane müssen ihre Tätigkeiten so koordinieren, dass der Tierschutz gewährleistet ist und die nützlichen Elemente für gerichtspolizeiliche Ermittlungen beschlagnahmt sind.
5 Diese Mitarbeit wird nicht entschädigt.
2.3 Kantonale Kommission für Tierversuche
Art. 17
Kantonale Kommission für Tierversuche - Aufgaben
1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Kommission für Tierversuche oder
beauftragt eine interkantonale Kommission mit diesen Aufgaben. Das Mandat kann erneuert werden.
2 Die kantonale oder interkantonale Kommission übt die Aufgaben aus, die
ihr durch die Tierschutzgesetzgebung übertragen werden. Sie gibt insbesondere eine Vormeinung zu den Gesuchen für Tierversuche ab und kontrolliert
die zugelassenen Versuchstierhaltungen sowie die Versuchsdurchführung.
Die Kommission schlägt dem kantonalen Veterinäramt die nötigen Verfügungen und Massnahmen vor.
3 Die Kommission legt dem kantonalen Veterinäramt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
Art. 18
Kantonale Kommission für Tierversuche - Zusammensetzung
und Anforderungen *
1 Wird eine kantonale Kommission ernannt, zählt diese höchstens zwölf Mitglieder, darunter mindestens:
a) ein Vertreter einer Tierschutzorganisation;
b) ein Arzt;
c) ein Tierarzt;
d) ein Pharmazeut;
e) ein Biologe;
f) ein Ethologe;
g) ein Wissenschaftler aus dem Hochschulbereich oder der Industrie, der
Tierversuche durchführt.
2 Die Kommissionsmitglieder müssen sich an die in Artikel 149 TSchV definierten Kriterien halten. *
3 Der Kantonstierarzt kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. *
2.4 Koordinationsorgan
Art. 19
Kantonales Veterinäramt - Koordination und Delegierung
1 Das kantonale Veterinäramt koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen
Vollzugsorgane und informiert sie in tierschutzbezüglichen Fragen. Es gibt
die nötigen Anweisungen.
2 Es kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben beglaubigte Personen oder Organisationen sowie andere Behörden beiziehen, insbesondere die Organe
der Tierseuchenpolizei, die Organe der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle sowie die Mitarbeiter der kantonalen Dienststelle für Jagd, Fischerei
und Wildtiere.
3 Es ist befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sachen
Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzuschliessen.
Gegebenenfalls kann es auch geeignete Personen oder Organisationen beiziehen.
4 In spezifischen Bereichen kann es Experten beauftragen.
2.5 Mitarbeit der Tierhalter
Art. 20
Verpflichtung der Tierhalter zur Mitarbeit
1 Sofern der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung es verlangt, müssen die
Tierhalter den Aufsichts- und Vollzugsorganen:
a) die verlangten Auskünfte erteilen;
b) den Zutritt zu Einrichtungen für die Tierhaltung, den Tiertransport und
die Versuchstierhaltung gewähren;
c) die Einsichtnahme in die Dokumente, die gemäss der Tierschutzgesetzgebung zu führen sind, erlauben;
d) die Untersuchung der Tiere erlauben.
Art. 21
Zutrittsrecht
1 Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Behörden
haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen
und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen
Polizei.
2 Falls ihnen der Zutritt verweigert wird, können sie die Unterstützung der
Polizei anfordern.
3 Besondere Vollzugsbestimmungen
Art. 22
Kantonale Vollzugsbestimmungen
1 Die Tierhaltung, die Tierzucht, die gewerbsmässigen Tätigkeiten mit Tieren
und Tierprodukten, die Tierversuche, die gentechnischen Veränderungen,
die Tiertransporte, das Töten und Schlachten von Tieren sowie die Aus-,
Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung werden grundsätzlich durch die
Bundesgesetzgebung geregelt.
2 Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei
Bedarf kann der Staatsrat andere Vollzugsbestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die Bundesgesetzgebung nicht abschliessend ist.
Art. 23
Verwaltungsmassnahmen bezüglich Tierschutz
1 Das kantonale Veterinäramt schreitet unverzüglich ein, wenn es feststellt,
dass schwere Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung begangen wurden, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden.
2 Es ergreift alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen. Es kann insbesondere:
a) alle Massnahmen anordnen, um tiergerechte Haltungsbedingungen zu
gewährleisten;
b) die Tiere vorsorglich oder endgültig beschlagnahmen und sie auf
Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen;
c) die Tiere verkaufen lassen;
d) die Tötung oder Schlachtung anordnen;
e) gemäss Artikel 23 TSchG das Halten, den Handel und die Zucht von
Tieren oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise verbieten.
3 Hierzu kann es die Polizeiorgane beiziehen.
4 Vor dem Ergreifen jeder Verwaltungsmassnahme muss der Tierhalter eingehend über die artgerechte Tierhaltung und die Massnahmen, die er treffen
muss, damit die Haltung tierschutzkonform wird, informiert werden.
5 In Fällen schwerer Misshandlung von Tieren kann das Veterinäramt sofort
die notwendigen Massnahmen ergreifen, ohne vorgängig den Tierhalter
angehört zu haben.
Art. 24
Offizielle Tierheime - Aufgaben
1 Das kantonale Veterinäramt bezeichnet die offiziellen Tierheime.
2 Die offiziellen Tierheime müssen mit dem kantonalen Veterinäramt und den
Gemeinden zusammenarbeiten, um die Betreuung der von der zuständigen
Behörde beschlagnahmten Heimtiere zu gewährleisten.
3 Die offiziellen Tierheime müssen dem Veterinäramt und den Organen, die
gemäss Artikel 19 mit diesem zusammenarbeiten, für die Heimtiere geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Sie müssen gemäss
den im Leistungsvertrag vorgesehenen Modalitäten das Wohl des Tieres
während der gesamten Dauer seiner Unterbringung gewährleisten.
4 Die offiziellen Tierheime sind verpflichtet, alle von den zuständigen Behörden gebrachten Heimtiere aufzunehmen. Handelt es sich um entlaufene Tiere, kommen die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fristen zur Anwendung.
Nach dieser Frist werden die Tiere in die alleinige Verantwortung des betroffenen Tierheims übergeben. Diese Kosten trägt das Tierheim.
5 Sie sind verpflichtet, das aufgenommene gefundene Tier unverzüglich bei
der von der Gemeinde gewählten Datenbank für gefundene Tiere zu melden. *
Art. 25
Offizielle Tierheime - Leistungsvertrag
1 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden und
den offiziellen Tierheimen werden in einem Leistungsvertrag geregelt, der
mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
a) Rechtsgrundlagen;
b) Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien;
c) Beschreibung des Mandats;
d) Finanzierungsmodalitäten;
e) Kostenaufteilung;
f) Inkrafttreten und Bedingungen für die Vertragsauflösung;
g) Gerichtsstand.
Art. 26
Wettbewerbe und sportliche Wettkämpfe mit Tieren
1 Jeder Wettbewerb oder sportliche Wettkampf mit Tieren muss mindestens
20 Tage vor seiner Durchführung dem kantonalen Veterinäramt gemeldet
werden.
2 Es kann die Veranstaltungen bewilligungspflichtig machen, Auflagen erlassen sowie die Zahl und die Dauer der Veranstaltungen begrenzen.
3 Es kann stichprobenweise Kontrollen durchführen.
4 Es kann die Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen
dazu verpflichten, bei den Tieren Dopingkontrollen durchzuführen, oder beim
nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt
werden. Die Kosten gehen zulasten des Veranstalters.
5 Für Jagdhundeprüfungen braucht es eine Bewilligung der für die Jagd zuständigen Dienststelle zu den Bedingungen der diesbezüglichen Gesetzgebung.
Art. 27
Ausstellungen und Werbung mit Tieren
1 Ausstellungen und Werbung mit Tieren unterliegen einer Bewilligung durch
das kantonale Veterinäramt.
2 Das Gesuch muss mindestens 20 Tage vor Beginn der Ausstellung oder
Veranstaltung gestellt werden. *
4 Hunde
Art. 28
Bundesgesetzgebung
1 Die Anforderungen an die Haltung, den Einsatz von Hunden als Nutzhunde, Begleithunde oder Hunde für Tierversuche, den nötigen Sozialkontakt,
die Bewegung, die Unterbringung, die Böden, den Umgang mit Hunden, die
Schutzdienstausbildung, die Jagdhundeausbildung, die Verwendung von
Hilfsmitteln und Geräten, die Verantwortung der Hundehalter oder -ausbilder
oder jeder anderen Person, die eine gewerbsmässige Tätigkeit im Zusammenhang mit Hunden ausübt, sowie die Meldung von Vorfällen werden
grundsätzlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt. *
2 Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei
Bedarf kann der Staatsrat andere Vollzugsbestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die Bundesgesetzgebung nicht abschliessend ist.
4.1 Pflichten des Halters
Art. 29
Identifizierung der Hunde
1 Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss mit einem elektronischen
Chip versehen werden. Andernfalls kann er von der Polizei beschlagnahmt
werden.
2 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Chip gehen
zulasten des Tierhalters.
Art. 30
Leinenpflicht
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesgrundlagen und Verfügungen der
Gemeinden müssen Hunde an der Leine geführt werden:
a) innerorts;
b) in der Umgebung von Schulen;
c) auf öffentlichen Spiel- und Sportanlagen;
d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen;
e) an stark frequentierten öffentlichen Orten;
f) in der unmittelbaren Umgebung von stark befahrenen oder schlecht
übersichtlichen Strassen;
g) in der Nähe von Nutztieren;
h) an anderen Orten, an denen eine Leinenpflicht signalisiert ist.
2 Überall sonst müssen Hunde unter Kontrolle gehalten werden. Es ist namentlich verboten, Hunde im öffentlichen Raum und auf bewirtschafteten
Landwirtschaftsflächen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Nutzhunde im Sinne von Artikel 69 TSchV werden ihrem Verwendungszweck entsprechend
eingesetzt.
3 Die Nachbargemeinden koordinieren ihre Vorschriften bezüglich Leinenpflicht in interkommunalen Erholungsgebieten.
4 Treibhunde, Herdenschutzhunde und Jagdhunde unterstehen während ihres Einsatzes nicht der Leinenpflicht. Als Herdenschutzhunde gelten nur
Hunde, die in einem mit der anerkannten Einrichtung geschlossenen Vertrag
aufgeführt sind. *
Art. 30a * Hundehalterausbildung
1 Wer nicht nachweisen kann, früher bereits einen Hund gehalten zu haben,
muss eine spezielle praktische Ausbildung absolvieren.
2 Alle vom kantonalen Veterinäramt bezeichneten Halter haben eine Ausbildung zu absolvieren.
3 Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Ausbildung sowie die Fristen
für ihre Durchführung und die Qualifikationen der damit beauftragten Ausbilder werden in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.
Art. 31
Haftpflichtversicherung
1 Der Hundehalter haften für Schäden, die sein Hund verursacht.
2 Er muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung haben. Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht.
Art. 32
Hundekot
1 Der Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Hundes einzusammeln und
muss über das hierfür notwendige Material verfügen. *
2 Die Gemeinden stellen die notwendigen Vorrichtungen zum Einsammeln
und zur Entsorgung des Hundekots auf.
4.2 Aufgaben der Gemeinden und des Kantons
Art. 33
Für Hunde verbotene Orte
1 Die Gemeinden können Orte bestimmen, an denen Hunde verboten sind.
Art. 34
Einhaltung der Hygienebestimmungen
1 Die Gemeinden kontrollieren auf dem öffentlichen Gebiet die Einhaltung
der Hygienebestimmungen betreffend Hundehaltung und bestrafen die Verletzung dieser Bestimmungen als Widerhandlung.
Art. 35
Streunende und entlaufene Hunde
1 Ein gefundener streunender oder entlaufener Hund wird von der Gemeinde
übernommen. Er ist seinem Halter zurückzugeben. *
2 Kann der Halter nicht innert vernünftiger Frist gefunden werden, wird der
Hund in ein offizielles Tierheim gebracht.
3 Die Betreuungskosten bis zur Unterbringung durch das offizielle Tierheim
gehen zulasten der Gemeinde. Wird der Halter gefunden, hat er alle Kosten
Art. 36 zu übernehmen. *
Ausbildung von Jagdhunden
1 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere bewilligt die für die Ausbildung und Prüfung von Bodenhunden bestimmten Kunstbaue sowie das
Anlegen von Schwarzwildgattern, die für die Ausbildung von Hunden verwendet werden, die zur Jagd auf diese Tierart ermächtigt sind. Die Bewilligungen, die bei den für das Bauwesen oder die Raumplanung zuständigen
Behörden einzuholen sind, bleiben vorbehalten.
2 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft
werden, ist der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere mindestens 20
Tage vor dem Beginn der Veranstaltung zu melden. Diese achtet darauf,
dass die Veranstaltungen einer ständigen Kontrolle unterliegen.
3 Sie kann die Zahl der Kunstbaue und Veranstaltungen begrenzen.
4.3 Gefährliche oder verhaltensauffällige Hunde
Art. 37
Gefährliche Hunde
1 Gefährliche Hunde werden in zwei Kategorien eingeteilt:
a) potenziell gefährliche Hunde;
b) verbotene Hunde.
2 Der Staatsrat erlässt eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen
und deren Kreuzungen.
3 Die potenziell gefährlichen Hunde müssen ausserhalb des Privatbereichs
immer an der Leine geführt werden und einen Maulkorb oder einen Beissschutz tragen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt.
4 Der Staatsrat kann eine Liste von Hunderassen und ihrer Kreuzungen erlassen, deren Haltung im Wallis verboten ist.
Art. 38
Verhaltensauffällige Hunde - Obligatorische Meldung und Prüfung
1 Die Tierärzte, Ärzte, Tierheim- oder Tierpensionsverantwortlichen, Hundeausbildner und Vollzugsbehörden sind verpflichtet, dem kantonalen Veterinäramt Folgendes zu melden:
a) jeden Vorfall, bei dem ein Hund einen Menschen verletzt oder ein
anderes Tier erheblich verletzt hat;
b) jeden Hund, der ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt;
c) jeden Hundehalter, der nicht eine sichere und verantwortungsbewusste Haltung zu gewährleisten scheint.
2 Der Hundehalter muss ebenfalls jeden Vorfall melden, bei dem sein eigener Hund einen Menschen verletzt oder ein anderes Tier erheblich verletzt
hat.
3 Nach Eingang einer Meldung über einen verhaltensauffälligen Hund erstellt
das kantonale Veterinäramt das Dossier und beurteilt die Gefährlichkeit des
Hundes. Es kann Experten beiziehen.
4 Der Halter, dessen Hund vom kantonalen Veterinäramt für eine Prüfung
bestimmt worden ist, hat die Pflicht, seinen Hund der Prüfung unterziehen zu
lassen.
5 Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das kantonale Veterinäramt
und trifft gegebenenfalls die nötigen und geeigneten Massnahmen.
6 Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Hundehalters hat die Gemeinde die
Pflicht, der neuen Wohnsitzgemeinde jede Information über Hunde mitzuteilen, die ein Problem für die öffentliche Sicherheit darstellen, namentlich solche, die einen Menschen angegriffen haben.
Art. 39
Verhaltensauffällige Hunde - Massnahmen
1 Die Gemeinden oder die Polizeiorgane treffen die nötigen Sofortmassnahmen, wenn ein Hund einen Menschen angegriffen hat, oder wenn das Tier
eine ausgeprägte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, insbesondere die vorübergehende Beschlagnahme und das Verbringen in ein offizielles
Tierheim.
2 Wenn ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, können insbesondere folgende Massnahmen ergriffen werden:
a) Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen;
b) Pflicht des Hundehalters zum Besuch eines Kurses mit oder ohne seinen Hund; das kantonale Veterinäramt bestimmt ebenfalls das von
Seiten des Hundeausbildners verlangte Ausbildungsniveau;
c) Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen;
d) Verpflichtung, dem Hund einen Maulkorb oder einen Beissschutz anzulegen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt;
e) vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Hundeheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung;
f) Begrenzung der Anzahl Hunde in einer Tierhaltung oder für einen Tierhalter;
g) Haltungs- oder Zuchtverbot;
h) Anordnung der Kastration oder Sterilisation des Hundes;
i) vorübergehende oder definitive Beschlagnahme des Hundes;
j) Anordnung der Einschläferung des Hundes, wenn sein Verhalten als
unkorrigierbar beurteilt wird.
3 Alle Prüfungskosten sowie die anderen Kosten, die im Rahmen des
Vollzugs der vorliegenden Bestimmung entstehen, gehen zulasten des Tierhalters.
4 Für eine maximale Dauer von drei Jahren, die erneuerbar ist, können die
Gemeinden jeder Person, die sich trotz einer offiziellen Verwarnung nicht an
die Gesetzesvorschriften gehalten hat, die Hundehaltung verbieten. Die
Kosten des Tierheims oder der Platzierung des Hundes gehen zulasten des
Tierhalters.
Art. 40
Prävention
1 Das kantonale Veterinäramt fördert in Zusammenarbeit mit dem für die Erziehung zuständigen Departement oder anderen öffentlichen oder privaten
Organen die Prävention von Vorfällen mit Hunden.
5 Finanzierung