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Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

St. Gallen · 853.157 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 als Gegenrechtserklärung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 als Gegenrechtserklärung:2

1 Die vom Kanton Luzern ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

Art. 2

1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Luzern zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.3

Art. 3

1 Die Jagdbehörde des Kantons Luzern ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen. 1 sGS 853.1. 2 Nach Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 1992; in Vollzug ab 19. Mai 1992. 3 Art. 5 VJP, sGS 853.15. nGS 28–67 853.157

Art. 4

1 Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.

Art. 5

1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 19. Mai 1992 angewendet. 853.157 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–67 19.05.1992 19.05.1992 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 19.05.1992 19.05.1992 Erlass Grunderlass 28–67

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