St. Gallen · 853.157 · other
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5 provisions
Art. 1 als Gegenrechtserklärung:2
1 Die vom Kanton Luzern ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im
Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt,
wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Art. 2
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden nur im Einverständnis mit
der Jagdbehörde des Kantons Luzern zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.3
Art. 3
1 Die Jagdbehörde des Kantons Luzern ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen
Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.
1 sGS 853.1.
2 Nach Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 1992; in Vollzug ab 19. Mai 1992.
3 Art. 5 VJP, sGS 853.15.
nGS 28–67
853.157
Art. 4
1 Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
1 Diese Gegenrechtserklärung wird ab 19. Mai 1992 angewendet.
853.157
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 28–67 19.05.1992 19.05.1992
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.05.1992 19.05.1992 Erlass Grunderlass 28–67