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Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts

Aargau · 165.100 · statute

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Contents: 48 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Arbeitsverhältnisses
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 Interessenkollision entstehen könnte. *
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32 und Beamte
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 39 § 38 * …
  39. § 41 Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids. *
  40. § 42
  41. § 43
  42. § 44
  43. § 45
  44. § 46
  45. § 47 des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Anstaltsorgans. *
  46. § 49
  47. § 50
  48. § 51

48 provisions

§ 43

Information und Mitsprache 1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personal- und Lohnrechts ist dem Personal die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. 2 Die Vorgesetzten informieren das Personal nach Möglichkeit im Voraus über Entwicklungen und Vorhaben, die für seine Tätigkeit oder seine Stellung von Bedeutung sind. 3 Der Regierungsrat regelt das Recht auf Information und die Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

§ 44

Personalkommission 1 Das Personal kann eine Personalkommission bilden, in der das Personal der Departemente beziehungsweise der Justiz gleichmässig vertreten sein soll. Für die Zusammenarbeit zwischen Personalkommission und Kanton gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 6) sinngemäss. * 2 Die Personalkommission nimmt gegenüber dem Kanton die gemeinsamen Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr. Besondere Mitwirkungsrechte stehen ihr in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie bei Entlassung ganzer Gruppen gemäss Art. 335d–335g des Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) zu. 3 Grösse, Zusammensetzung und Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes.

§ 45

Personalverbände 1 Der Regierungsrat anerkennt Personal- oder Berufsverbände, die einen erheblichen Teil des kantonalen Personals oder ihrer Berufsgruppe dauernd vertreten, als Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen. 2 Den Verbänden sind die gleichen Vernehmlassungsmöglichkeiten wie dem Personal (§ 43 Abs. 1) zu gewähren. Zudem sind sie vor wichtigen Veränderungen in der Verwaltungsorganisation und bei grossen Stellenverschiebungen rechtzeitig zu informieren. 6) SR 822.14 3 Die Verbände sind zur Vertretung ihrer Mitglieder im Rechtsmittelverfahren berechtigt. 8. Besondere Bestimmungen

§ 46

Selbstständige kantonale Anstalten 1 Das oberste Organ einer selbstständigen Anstalt kann in einem Reglement, das der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, vom Personalgesetz abweichende Bestimmungen festlegen oder das Privatrecht für anwendbar erklären. Dabei ist das Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten und ein genügender Rechtsschutz sicherzustellen. Die Minimalvorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts dürfen nicht zu Ungunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschritten werden. 2 Soweit öffentliches Recht anwendbar erklärt wird, gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 39 und 40. Die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt 30 Tage nach Zustellung

§ 47 des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Anstaltsorgans. *

Weitere diesem Gesetz unterstehende Personen 1 Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, soweit sie vom Kanton direkt entlöhnt werden, unterstehen diesem Gesetz insoweit, als es zur Anwendung des Lohnrechts notwendig ist und nicht Spezialgesetze besondere Vorschriften enthalten. * § 48 * Rechtsschutz für Personal von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften 1 Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Landeskirchen gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 39 ff. Das Schlichtungsverfahren gemäss § 37 entfällt. * 2 Die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt 30 Tage nach Zustellung des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Organs der Gemeinde beziehungsweise der Körperschaft. * 3 Bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter Entlassung ist subsidiär § 12 analog anwendbar. 4 Klagen betreffend Vertragsauflösungen sind innert sechs Monaten ab deren Zustellung beim Verwaltungsgericht einzureichen. * 9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 49

Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung publiziert und vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

§ 50

Aufhebung und Anpassung geltenden Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) die §§ 1–17 und § 34 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 7), unter Vorbehalt von § 51 Abs. 5; b) das Gesetz über Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Beamtenpensionskasse vom 10. Juli 1961 8); c) § 40 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 9); d) § 3 des Gesetzes über die Organisation der Kantonspolizei vom 8. März 1955 10). 2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 11) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 3 Das Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden, GOG) vom 11. Dezember 1984 12) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 4 Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 13) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 5 Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934 14) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. 6 Anpassungen oder Aufhebungen von Dekreten und Verordnungen im Rahmen des Vollzugs haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. 7) AGS Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408) 8) AGS Bd. 5 S. 216 9) AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283; 1998 S. 175, 191; 1999 S. 119 (SAR 401.100) 10) AGS Bd. 4 S. 260; aufgehoben (AGS 2006 S. 96) 11) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375) 12) AGS Bd. 12 S. 273; 1997 S. 352 (SAR 155.100) 13) AGS Bd. 10 S. 169, 214; Bd. 11 S. 216; Bd. 12 S. 685; Bd. 14 S. 189, 508; 1997 S. 349 (SAR 171.100) 14) AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156)

§ 51

Übergangsrecht 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende und nach diesem Gesetz nicht mehr vorgesehene Beamtenverhältnisse laufen am 31. März 2001 aus. Sie werden auf den 1. April 2001 durch Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz abgelöst. 2 Soweit die bestehenden durch neue Beamtenverhältnisse abgelöst werden, gilt zunächst für die bisherigen Amtsinhaberinnen und -inhaber eine Verlängerung der Amtsperiode bis 30. September 2001. Anschliessend beginnt die erste ordentliche Amtsperiode nach neuem Recht. 3 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Lehr- und Praktikumsverhältnisse werden vom neuen Recht nicht betroffen. 4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Anstellungsverhältnisse sowie andere besondere Arbeitsverhältnisse nach altem Recht sind spätestens bis 1. April 2001 durch Anstellungsverträge nach neuem Recht zu ersetzen. 5 Für die Übergangszeit bis 30. September 2001 gelten für altrechtliche Beamtenverhältnisse die bisherigen §§ 1–17 und § 34 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 15). 6 Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der in § 32 Abs. 2 genannten Personen wird um 15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019. * 7 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfahrenskostenregelung (§ 41a) gerichtlich hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen. * 8 Für Vertragsauflösungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens von § 48 Abs. 4 erfolgen, gelten die bisherigen Bestimmungen. * Aarau, 16. Mai 2000 Präsident des Grossen Rates FISCHER Staatsschreiber i.V. MEIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000. Inkrafttreten: 1. April 2001 §§ 1, 3, 6–8, 37–42, 50 Abs. 2 (Änderung von § 18 Abs. 3 und § 60 Ziff. 1 und 3 VR- PG), 50 Abs. 3 (Änderung der §§ 40 und 62 GOG) sowie 51 Abs. 1, 3 und 4: 1. November 2000 15) AGS. Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408) Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 16.05.2000 01.04.2001 Erlass Erstfassung 2000 S. 228 17.12.2002 01.01.2005 § 37 Titel geändert 2004 S. 159 17.12.2002 01.01.2005 § 37 Abs. 3 geändert 2004 S. 159 17.12.2002 01.01.2005 § 47 Abs. 1 geändert 2004 S. 159 11.01.2005 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert 2005 S. 210 24.10.2006 01.07.2008 § 14 Abs. 4 geändert 2008 S. 67 04.12.2007 01.01.2009 § 12 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 357 04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert 2008 S. 357 04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 2 geändert 2008 S. 357 04.12.2007 01.01.2009 § 38 aufgehoben 2008 S. 357 04.12.2007 01.01.2009 § 40 totalrevidiert 2008 S. 357 04.12.2007 01.01.2009 § 42 Abs. 2 geändert 2008 S. 357 04.12.2007 01.01.2009 § 46 Abs. 2 geändert 2008 S. 357 04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert 2008 S. 357 24.03.2009 01.03.2010 § 39 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2010 S. S. 17 03.05.2011 01.01.2012 § 32 Abs. 2 geändert 2011/6-05 03.05.2011 01.01.2012 § 51 Abs. 6 eingefügt 2011/6-05 06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.09.2012 § 35a eingefügt 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 42 Titel geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 2 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 3 aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 4 aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert 2012/5-02 05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 16a eingefügt 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 1 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 3 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 1 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 3 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 4 eingefügt 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 5 eingefügt 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 41 Titel geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 41a eingefügt 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geändert 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 4 eingefügt 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 7 eingefügt 2012/7-06 05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 8 eingefügt 2012/7-06 13.09.2016 01.01.2017 § 29a eingefügt 2016/7-06 13.09.2016 01.01.2017 § 41a Abs. 1 geändert 2016/7-06 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 13.09.2016 01.01.2017 § 44 Abs. 1 geändert 2016/7-06 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.05.2000 01.04.2001 Erstfassung 2000 S. 228 § 2 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 2 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06 § 2 Abs. 1, lit. b) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06 § 2 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06 § 2 Abs. 1, lit. d) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06 § 2 Abs. 1, lit. e) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06 § 2 Abs. 1, lit. f) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06 § 2 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 210 § 2 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06 § 12 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 357 § 14 Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 67 § 16a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06 § 17 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 17 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 23 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 24 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 27 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 27 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 28 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 28 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 29a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-06 § 32 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05 § 35 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 35a 06.12.2011 01.09.2012 eingefügt 2012/5-02 § 37 17.12.2002 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 159 § 37 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357 § 37 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357 § 37 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 37 Abs. 3 17.12.2002 01.01.2005 geändert 2004 S. 159 § 37 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 37 Abs. 4 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06 § 37 Abs. 5 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06 § 38 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 357 § 39 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 39 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 39 Abs. 1, lit. c) 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. S. 17 § 40 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 357 § 40 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 41 05.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-06 § 41 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 41a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06 § 41a Abs. 1 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-06 § 42 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02 § 42 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 42 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357 § 42 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 42 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 42 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 44 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 44 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 44 Abs. 1 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-06 § 46 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357 § 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 47 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2005 geändert 2004 S. 159 § 48 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 357 § 48 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06 § 48 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 48 Abs. 4 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06 § 51 Abs. 6 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-05 § 51 Abs. 7 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 51 Abs. 8 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06 Anhang 165.100 Anhang Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Stand: 1. Januar 1998 Art. 334 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Befristetes Arbeitsverhältnis 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. 2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis. 3 Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. Art. 335 I. Unbefristetes Arbeitsverhältnis 1. Kündigung im Allgemeinen 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. 2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Art. 335a 2. Kündigungsfristen a. Im Allgemeinen 1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist. 2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Art. 335b b. Während der Probezeit 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. 165.100 Anhang 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens 3 Monate verlängert werden. 3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Art. 335c c. Nach Ablauf der Probezeit 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. Art. 335d IIbis. Massenentlassung 1. Begriff Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden: 1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen; 2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen; 3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen. Art. 335e 2. Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden. 2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen. Art. 335f 3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung 1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren. 2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Anhang 165.100 3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen: a. die Gründe der Massenentlassung; b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll; c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer; d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen. 4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu. Art. 335g 4. Verfahren 1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen. 2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten. 3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen. 4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird. 165.100 Anhang Art. 336 III. Kündigungsschutz 1. Missbräuchliche Kündigung a. Grundsatz 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt. 2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte; c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f). 3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. Art. 336a b. Sanktionen 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. 2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für 6 Anhang 165.100 Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. 3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für 2 Monate betragen. Art. 336b c. Verfahren 1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. 2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt. Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit a. Durch den Arbeitgeber 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher; b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen; c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 165.100 Anhang 3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. Art. 336d b. Durch den Arbeitnehmer 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat. 2 Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar. Art. 337 IV. Fristlose Auflösung 1. Voraussetzungen a. Aus wichtigen Gründen 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Art. 337a b. Wegen Lohngefährdung Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Art. 337b 2. Folgen a. Bei gerechtfertigter Auflösung 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. 2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. Anhang 165.100 Art. 337c b. Bei ungerechtfertigter Entlassung 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. 2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. 3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für 6 Monate nicht übersteigen. Art. 337d c. Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle 1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. 2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen. 3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. 165.100 Anhang

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