§ 51
Übergangsrecht
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende und nach diesem Gesetz nicht mehr
vorgesehene Beamtenverhältnisse laufen am 31. März 2001 aus. Sie werden auf den
1. April 2001 durch Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz abgelöst.
2 Soweit die bestehenden durch neue Beamtenverhältnisse abgelöst werden, gilt zunächst für die bisherigen Amtsinhaberinnen und -inhaber eine Verlängerung der
Amtsperiode bis 30. September 2001. Anschliessend beginnt die erste ordentliche
Amtsperiode nach neuem Recht.
3 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Lehr- und Praktikumsverhältnisse werden vom neuen Recht nicht betroffen.
4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Anstellungsverhältnisse sowie andere
besondere Arbeitsverhältnisse nach altem Recht sind spätestens bis 1. April 2001
durch Anstellungsverträge nach neuem Recht zu ersetzen.
5 Für die Übergangszeit bis 30. September 2001 gelten für altrechtliche Beamtenverhältnisse die bisherigen §§ 1–17 und § 34 des Dekrets über das Dienstverhältnis und
die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 15).
6 Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der in § 32 Abs. 2 genannten
Personen wird um 15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende
vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019. *
7 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfahrenskostenregelung
(§ 41a) gerichtlich hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen. *
8 Für Vertragsauflösungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens von § 48 Abs. 4 erfolgen, gelten die bisherigen Bestimmungen. *
Aarau, 16. Mai 2000 Präsident des Grossen Rates
FISCHER
Staatsschreiber
i.V. MEIER
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000.
Inkrafttreten: 1. April 2001
§§ 1, 3, 6–8, 37–42, 50 Abs. 2 (Änderung von § 18 Abs. 3 und § 60 Ziff. 1 und 3 VR-
PG), 50 Abs. 3 (Änderung der §§ 40 und 62 GOG) sowie 51 Abs. 1, 3 und 4: 1. November 2000
15) AGS. Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.05.2000 01.04.2001 Erlass Erstfassung 2000 S. 228
17.12.2002 01.01.2005 § 37 Titel geändert 2004 S. 159
17.12.2002 01.01.2005 § 37 Abs. 3 geändert 2004 S. 159
17.12.2002 01.01.2005 § 47 Abs. 1 geändert 2004 S. 159
11.01.2005 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert 2005 S. 210
24.10.2006 01.07.2008 § 14 Abs. 4 geändert 2008 S. 67
04.12.2007 01.01.2009 § 12 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 2 geändert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 38 aufgehoben 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 40 totalrevidiert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 42 Abs. 2 geändert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 46 Abs. 2 geändert 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert 2008 S. 357
24.03.2009 01.03.2010 § 39 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2010 S. S. 17
03.05.2011 01.01.2012 § 32 Abs. 2 geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 51 Abs. 6 eingefügt 2011/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.09.2012 § 35a eingefügt 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Titel geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 3 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 4 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 16a eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 3 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 3 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 4 eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 5 eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 41 Titel geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 41a eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geändert 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 4 eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 7 eingefügt 2012/7-06
05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 8 eingefügt 2012/7-06
13.09.2016 01.01.2017 § 29a eingefügt 2016/7-06
13.09.2016 01.01.2017 § 41a Abs. 1 geändert 2016/7-06
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.09.2016 01.01.2017 § 44 Abs. 1 geändert 2016/7-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.05.2000 01.04.2001 Erstfassung 2000 S. 228
§ 2 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. b) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. d) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. e) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 1, lit. f) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 2 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 210
§ 2 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7-06
§ 12 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 357
§ 14 Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 67
§ 16a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 17 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 17 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 23 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 24 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 27 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 27 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 28 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 28 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 29a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-06
§ 32 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05
§ 35 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 35a 06.12.2011 01.09.2012 eingefügt 2012/5-02
§ 37 17.12.2002 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 159
§ 37 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357
§ 37 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357
§ 37 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 37 Abs. 3 17.12.2002 01.01.2005 geändert 2004 S. 159
§ 37 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 37 Abs. 4 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 37 Abs. 5 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 38 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 357
§ 39 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 39 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 39 Abs. 1, lit. c) 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. S. 17
§ 40 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 357
§ 40 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 41 05.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7-06
§ 41 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 41a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 41a Abs. 1 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-06
§ 42 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02
§ 42 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 42 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357
§ 42 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 42 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 42 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 44 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 44 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 44 Abs. 1 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-06
§ 46 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 357
§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 47 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2005 geändert 2004 S. 159
§ 48 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 357
§ 48 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-06
§ 48 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 48 Abs. 4 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
§ 51 Abs. 6 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6-05
§ 51 Abs. 7 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 51 Abs. 8 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-06
Anhang 165.100
Anhang
Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)
Stand: 1. Januar 1998
Art. 334 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Befristetes Arbeitsverhältnis
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer
stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3 Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer
abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
Art. 335 I. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1. Kündigung im Allgemeinen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt
werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere
Partei dies verlangt.
Art. 335a 2. Kündigungsfristen
a. Im Allgemeinen
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen
festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt
oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede,
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere
Kündigungsfristen vereinbart werden.
Art. 335b b. Während der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat
eines Arbeitsverhältnisses.
165.100 Anhang
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch
auf höchstens 3 Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder
Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine
entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Art. 335c c. Nach Ablauf der Probezeit
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat, im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und
nachher mit einer Frist von 3 Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt
werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder
Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur
durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
Art. 335d IIbis. Massenentlassung
1. Begriff
Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in
einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person
des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und
weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel
mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300
Arbeitnehmer beschäftigen.
Art. 335e 2. Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete
Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.
Art. 335f 3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die
Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu
konsultieren.
2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die
Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert
werden können.
Anhang 165.100
3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den
Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall
schriftlich mitteilen:
a. die Gründe der Massenentlassung;
b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
Art. 335g 4. Verfahren
1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es
keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung
(Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte
Massenentlassung enthalten.
3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die
beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es
keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.
4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so
endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das
kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder
gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.
165.100 Anhang
Art. 336 III. Kündigungsschutz
1. Missbräuchliche Kündigung
a. Grundsatz
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie
ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit
zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im
Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die
Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder
beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus
dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis geltend macht;
e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder
Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig
übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren
missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht
angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer
betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung
ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten
Anlass zur Kündigung hatte;
c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung
oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind
(Art. 335f).
3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen
Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so
lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht
übertragen worden wäre.
Art. 336a b. Sanktionen
1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei
eine Entschädigung auszurichten.
2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt,
darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für 6
Anhang 165.100
Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind
vorbehalten.
3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf
die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für 2 Monate
betragen.
Art. 336b c. Verfahren
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will,
muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim
Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist,
ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der
Anspruch verwirkt.
Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit
a. Durch den Arbeitgeber
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen:
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder
Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die
Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und
nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder
durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und
zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr
während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
einer Arbeitnehmerin;
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der
zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion
im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt
wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt,
aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf
unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
165.100 Anhang
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende
eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der
fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum
nächstfolgenden Endtermin.
Art. 336d b. Durch den Arbeitnehmer
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht
kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der
Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a angeführten
Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer
dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.
2 Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
Art. 337 IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. Aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung
schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein
dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem
Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des
Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Art. 337a b. Wegen Lohngefährdung
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
Art. 337b 2. Folgen
a. Bei gerechtfertigter Auflösung
1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im
vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz
zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden
Forderungen.
2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der
fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
Anhang 165.100
Art. 337c b. Bei ungerechtfertigter Entlassung
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat
dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten
Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige
Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine
Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller
Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers
für 6 Monate nicht übersteigen.
Art. 337d c. Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder
verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die
einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch
auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der
Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter
nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch
Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der
Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
165.100 Anhang