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Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts

Aargau · 165.100 · statute

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Contents: 48 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Arbeitsverhältnisses
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 Interessenkollision entstehen könnte. *
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32 und Beamte
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 39 § 38 * …
  39. § 41 Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids. *
  40. § 42
  41. § 43
  42. § 44
  43. § 45
  44. § 46
  45. § 47 des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Anstaltsorgans. *
  46. § 49
  47. § 50
  48. § 51

48 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kanton und seinem Personal. 2 Es gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für sie nicht in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 2

Personalpolitik 1 Der Regierungsrat erlässt zu Beginn einer Legislaturperiode ein Leitbild für die Personalpolitik. Dieses enthält die aktuellen personalpolitischen Ziele und Entwicklungsstrategien. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … f) * … 2 … *

§ 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Arbeitsverhältnisse 1 Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag auf unbefristete oder befristete Dauer begründet wird. Befristete Anstellungsverhältnisse dürfen insgesamt höchstens 5 Jahre dauern. 2 Beamtinnen und Beamte sind vom Volk oder vom Grossen Rat auf Amtsdauer gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einstellungsbedingungen können in diesen Fällen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung bestimmt werden. 3 Der Regierungsrat legt die bei Anstellungs- und Beamtenverhältnissen durch Verfügung zu regelnden Personal- und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret bestimmt sind.

§ 4

Inhaltliche Ausgestaltung 1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge und Verfügungen. 2 Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Regierungsrat besondere Vorschriften festlegen, namentlich längere Kündigungsfristen, zusätzliche Treuepflichten oder die Möglichkeit von Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 36. 3 Die Minimalansprüche zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechen denjenigen des Schweizerischen Obligationenrechts 1) und sind in jedem Fall einzuhalten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.

§ 5

Gesamtarbeitsverträge 1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, deren Regelung in seine abschliessende Zuständigkeit fällt, mit Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für die ganze Verwaltung oder für einzelne Berufs- oder Funktionsgruppen abschliessen. 2 Er kann die vereinbarten Bestimmungen für die den entsprechenden Verbänden nicht angeschlossenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im sachlichen Geltungsbereich der Gesamtarbeitsverträge verbindlich erklären. 3 Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzelnen Anstellungsverhältnisse. 4 Soweit der Inhalt der Gesamtarbeitsverträge und einer allfälligen allgemeinen Verbindlicherklärung den Kompetenzbereich des Regierungsrates überschreitet, bedarf es der vorgängigen Zustimmung des Grossen Rates. 5 In jedem Fall müssen sich die Gesamtarbeitsverträge im Rahmen von Gesetz und Dekret bewegen. 1) SR 220

§ 6

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten, soweit nicht Gesetz oder Dekret besondere Vorschriften enthalten. 2. Begründung, Entstehung und Beendigung des

§ 7 Arbeitsverhältnisses

Vorschriften des Obligationenrechts (OR) 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnisses, für die Probezeit, für die ordentliche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den Kündigungsschutz und für das Verfahren bei Entlassung ganzer Gruppen die Vorschriften von Art. 334–337d des Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) als kantonales öffentliches Recht.

§ 8

Inpflichtnahme 1 Mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages verpflichten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Verfassung und Gesetz. 2 Bei den Beamtinnen und Beamten erfolgt die Inpflichtnahme in mündlicher Form vor der Wahlbehörde, bei Volkswahlen vor der Aufsichtsbehörde. Für die Inpflichtnahmen vor dem Grossen Rat legt dieser die Form fest, für die übrigen Inpflichtnahmen der Regierungsrat.

§ 9

Auflösung des Anstellungsverhältnisses a) Fristen und Termine 1 Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendigen. 2 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung a) bei Erreichen der durch Dekret festgelegten Altersgrenze; b) mit Ablauf eines befristeten Vertrages. 3 Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidseitigen Mindestfristen: a) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat; b) ab dem zweiten Anstellungsjahr 3 Monate. 4 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. 5 Werden aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ganze Verwaltungseinheiten aufgehoben oder andere Umstrukturierungen vorgenommen, wird ein Sozialplan ausgearbeitet.

§ 10

b) Ordentliche Kündigung 1 Die Kündigung durch den Kanton kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist den betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht; b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit; c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen; d) mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten. 2 Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. 3 Die Kündigung durch den Kanton erfolgt mit schriftlicher Begründung.

§ 11

c) Fristlose Auflösung 1 Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt.

§ 12

Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung 1 Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts. 2 Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht. *

§ 13

Vorzeitiger Ruhestand 1 Das Dekret kann festlegen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung des Kantons ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden können. 2 Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann eine dadurch bedingte Kürzung der ordentlichen Rentenansprüche der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 3 Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Leistungen. 3. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 14

Schutz der Persönlichkeit 1 Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Der Kanton und alle für ihn handelnden Stellen treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden. 4 Im Umgang mit Personendaten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 2). *

§ 15

Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen 1 Der Kanton schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist.

§ 16

Lohn 1 Der Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlungen, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen richtet sich nach den Dekreten des Grossen Rates. § 16a * Taggeldversicherung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Unfall versichert. Der Grosse Rat regelt den Umfang der auszurichtenden Leistungen durch Dekret. 2 Der Beitritt zur Taggeldversicherung ist obligatorisch. 3 Beiträge der Arbeitnehmenden an die Taggeldversicherung werden vom Lohn in Abzug gebracht.

§ 17

Arbeitszeugnis 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. * 2) SAR 150.700 2 Auf Verlangen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken. *

§ 18

Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf periodische Gespräche über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten. 2 Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für Standortbestimmung, Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten sowie Festlegung der Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse. 3 Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem gemeinsam unterzeichneten, vertraulichen Kurzprotokoll festzuhalten.

§ 19

Betriebliche Bildung 1 Der Regierungsrat schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung und regelt die entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung. 2 Die betriebliche Bildung fördert nebst den funktionsbezogenen Fähigkeiten und der langfristig flexiblen Einsatzbereitschaft auch die allgemeine Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz.

§ 20

Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten 1 Wenn es deren Tätigkeit erfordert, kann der Regierungsrat für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder für einzelne Gruppen in Abweichung vom Recht auf freien Wohnsitz ausnahmsweise eine Wohnsitzpflicht festlegen. 2 Soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder lebenswichtiger Dienstleistungen geboten ist, kann der Regierungsrat das Streikrecht beschränken oder aufheben.

§ 21

Haftung des Kantons 1 Der Kanton haftet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist. 2 Für die Verjährungsfristen gilt § 31 Abs. 4. 4. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 22

Sorgfalts-, Interessenwahrungs- und Weiterbildungspflicht 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Rechte der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren. 2 Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen.

§ 23

Amtsgeheimnis 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in amtlicher oder dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer besonderen Natur nach wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. Das Gleiche gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei Vorliegen einer besonderen Vorschrift. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen entsprechende Anordnungen treffen. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen. * 3 Der Regierungsrat regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis. 4 Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn schwerwiegende Missstände, nach Ausschöpfung des Dienstweges, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates gemeldet werden.

§ 24

Annahme von Geschenken 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. * 2 Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.

§ 25

Arbeits- und Freizeit; Betriebszeit 1 Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, Ferien, Ruhe- und Freizeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Betriebszeit. 2 Massgebliche Kriterien für die Arbeitszeit sind namentlich a) die betrieblichen Bedürfnisse, b) die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit in der übrigen Wirtschaft und die allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele des Kantons, c) die personalpolitischen Ziele. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch ausserhalb der ordentlichen Betriebszeit und über die Sollarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist. 4 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 26

Zuweisung anderer Arbeit 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann vorübergehend eine ihren Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Arbeit zugewiesen werden, auch wenn diese nicht zu ihren ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört.

§ 27

Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis nicht beeinträchtigen. * 2 Sie bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes beziehungsweise der Justizleitung beziehungsweise des zuständigen Organs der selbstständigen Anstalt, wenn * a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, b) die Nebenbeschäftigung entgeltlich ist und zusammen mit der Beschäftigung beim Kanton mehr als ein Vollpensum ergibt oder c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.

§ 28

Öffentliche Ämter 1 Die Bewerbung für ein öffentliches Amt bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes beziehungsweise der Justizleitung beziehungsweise des zuständigen Organs der selbstständigen Anstalt. * 2 Die Bewilligung wird verbunden mit einer Regelung bezüglich Inanspruchnahme von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Verwendung von Nebeneinnahmen. Der Regierungsrat erlässt hiezu Richtlinien. 3 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt wird oder eine

§ 29 Interessenkollision entstehen könnte. *

Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. Die Verpflichtung kann für einzelne Personen oder für eine Berufs- oder Funktionsgruppe festgelegt werden. 2 Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen. § 29a * Case Management 1 Ist abzusehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters länger als 30 Tage dauert, meldet dies die Anstellungsbehörde umgehend der zuständigen Personalstelle. Diese meldet den Fall der Koordinationsstelle Case Management. 2 Arbeitsunfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, sich von einer durch die Koordinationsstelle Case Management bezeichneten externen Stelle im Rahmen eines Case Managements begleiten zu lassen.

§ 30

Geistiges Eigentum 1 Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an weiterem geistigen Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung. 2 Werke, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Erfüllung der dienstlichen Pflichten geschaffen werden, können vom Kanton im Rahmen der Urheberrechtsgesetzgebung des Bundes 3) entschädigungslos und ohne zeitliche und räumliche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden.

§ 31

Haftung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Kanton absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. 2 Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht. 3 Auf eine Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unverhältnismässig hart treffen würde. 4 Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind. 5. Abweichende oder zusätzliche Bestimmungen für Beamtinnen

§ 32 und Beamte

Amtsdauer 1 Für die auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht die Dauer des Arbeitsverhältnisses der jeweiligen Amtsperiode. 2 Soweit Verfassung, Gesetz oder ein darauf gestütztes Dekret keine abweichende Regelung vorsehen, beginnt die ordentliche Amtsperiode 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rates und des Regierungsrates. * 3 Für die vom Volk gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beginnt die Amtsperiode mit derjenigen des Grossen Rates.

§ 33

Beendigung mit Ablauf der Amtsdauer 1 Das Beamtenverhältnis endet ohne weiteres mit Ablauf der Amtsperiode. 2 Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 34

Beendigung auf Gesuch 1 Beamtinnen und Beamte können auf Gesuch hin vor Ablauf der Amtsperiode von der Aufsichtsbehörde mit einer angemessenen Frist entlassen werden. 3) SR 231.1

§ 35

Beendigung aus wichtigen Gründen 1 Die Aufsichtsbehörde kann das Anstellungsverhältnis in folgenden Fällen vor Ablauf der Amtsperiode auflösen: * a) mit Ansetzung einer Übergangsfrist bei Wegfall der Stelle, b) fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Schweizerischem Obligationenrecht. § 35a * Entschädigung bei Nichtwiederwahl 1 Die Entschädigung bei Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten regelt der grosse Rat durch Dekret.

§ 36

Disziplinarmassnahmen 1 Bei pflicht- oder vorschriftswidrigem Verhalten oder wenn eine vorausgegangene Mahnung erfolglos war, stehen der Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung: a) der Verweis, b) die Versetzung ins Provisorium und c) die Entlassung aus dem Amt. 2 Mit den Disziplinarmassnahmen kann eine angemessene Lohnkürzung verbunden werden. 3 Ist ein Disziplinarverfahren eingeleitet, kann in schwerwiegenden Fällen während dessen Dauer eine vorsorgliche Sistierung in der Amtstätigkeit angeordnet werden. 6. Rechtsschutz

§ 37

Schlichtungsverfahren * 1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage nach § 39 oder einer Beschwerde nach § 40 sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 4), der Schlichtungskommission vorzulegen. Bei Verfügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung einzuhalten. * 2 Die Schlichtungskommission gibt eine Empfehlung ab. Innert 30 Tagen nach Zustellung der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid oder eine neue Verfügung zu. Die betroffene Person kann innert sechs Monaten nach Zustellung des neuen Entscheids gerichtliche Klage gemäss § 39 einreichen beziehungsweise innert 30 Tagen nach Zustellung der neuen Verfügung gerichtliche Beschwerde gemäss § 40 erheben. * 4) SR 151.1 3 Die Schlichtungskommission besteht aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten und vier bis acht Mitgliedern. Beide Geschlechter müssen genügend vertreten sein. Mindestens ein Mitglied darf in keinem Anstellungsverhältnis zu einer öffentlichen Arbeitgeberin oder einem öffentlichen Arbeitgeber stehen. * 4 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident darf in keinem zusätzlichen Anstellungsverhältnis zum Kanton stehen. * 5 Die Schlichtungskommission wird im Einvernehmen mit der Justizleitung und nach Anhörung der Personalverbände und der Arbeitgebenden gewählt. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. *

§ 39 § 38 * …

Gerichtliche Klage 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren * a) * vertragliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis, b) Schadenersatzforderungen des Kantons gegen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dieser gegen den Kanton, c) * … § 40 * Gerichtliche Beschwerde 1 Gegen Verfügungen in Personal- und Lohnfragen kann nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die

§ 41 Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids. *

Verfahrens- und Parteikosten a) Schlichtungsverfahren * 1 Im Verfahren vor der Schlichtungskommission werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. * § 41a * b) Verfahren vor Verwaltungsgericht 1 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Verfahrenskosten erhoben. * 2 Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 5).

§ 42

Verwaltungsgericht * 1 In den personalrechtlichen Streitsachen vor Verwaltungsgericht müssen beide Geschlechter mit mindestens einer Person vertreten sein. * 5) SAR 271.200 2 Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig. * 3 … * 4 … * 7. Mitwirkungsrechte

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