Ziel und Zweck
1 Das Gesetz hat zum Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen,
durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
2 Sozialhilfe und Prävention richten sich nach den Grundsätzen der Menschenwürde,
der Eigenverantwortung, der Selbsthilfe und der Solidarität.
§ 1a *
1 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Vollzugserlasse ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt.
§ 2
Mitwirkungs- und Meldepflicht
1 Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend
Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2 Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die zuständigen Behörden berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen.
3 Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind
verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden.
§ 3
Unrechtmässiger Bezug
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuzahlen.
2. Sozialhilfe
2.1. Gewährung von Sozialhilfe
2.1.1. Grundsätze
§ 4
Zweck und Gegenstand
1 Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration.
2 Sozialhilfe umfasst persönliche und materielle Hilfe. *
§ 5
Anspruch und Subsidiarität; Individualisierung; Mitspracherecht
1 Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.
2 Den individuellen Verhältnissen der Hilfe suchenden Person ist Rechnung zu tragen.
3 Die Hilfe suchende Person hat ein angemessenes Mitspracherecht.
4 Arbeitsuchende gemäss Art. 2 Abs. 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit 1) sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.
§ 5a * Kürzung und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder wegen Verletzung der Subsidiarität
1 Die zuständige Behörde kann bei bereits andauernder Sozialhilfe diese nach erfolgter schriftlicher Androhung kürzen oder einstellen, wenn die Person, die Leistungen
nach diesem Gesetz bezieht,
a) ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt
und infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist oder
b) sich weigert,
1. eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit
anzunehmen oder an einem ihr möglichen, zumutbaren und konkret zur
Verfügung stehenden entlöhnten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder
2. einen über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten, und § 11 Abs. 5 nicht anwendbar ist.
1) BBl 1999 S. 7027
2 Die Kürzung oder Einstellung gemäss Absatz 1 lit. b erfolgt mittels Anrechnung im
Umfang des vorgesehenen Lohns oder des aus der Verwertung mutmasslich zu erzielenden Erlöses.
§ 6
Zuständigkeit
1 Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person.
2 Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
3 Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten
die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 1).
§ 7
Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht
1 Die Gemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht gemäss den Art. 131a Abs. 2, 289 Abs. 2 und 329 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 2) und trifft mit
pflichtigen Personen nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der
Leistung. *
2 Sie ergreift die erforderlichen prozessualen Massnahmen.
3 Für unterhalts- und unterstützungspflichtige Personen gilt die Mitwirkungspflicht
nach § 2 Abs. 1 sinngemäss.
4 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Geltendmachung der in Absatz 1 genannten Ansprüche.
2.1.2. Persönliche Hilfe *
§ 8
Gegenstand
1 Persönliche Hilfe umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von
Dienstleistungen. *
2.1.3. Materielle Hilfe
§ 9
Gegenstand
1 Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch
Erteilung von Kostengutsprachen gewährt.
1) SR 851.1
2) SR 210
2 Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden.
§ 10
Bemessung
1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.
2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.
§ 11
Eigene Mittel
1 Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen.
2 Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse
anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen
sind. Die Regelung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
3 Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwerten.
4 … *
5 Ist die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht angezeigt, hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu
unterzeichnen. Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig. Bei Grundeigentum ist die Rückerstattung pfandrechtlich sicherzustellen.
6 Für Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar.
§ 12
Vorschussleistungen
1 Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer
Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer
Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.
2 Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei
der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.
3 Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden,
dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird.
§ 13
Auflagen und Weisungen; Grundsatz *
1 Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Diese haben sich auf die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe
zu beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer
Angehörigen zu verbessern. *
2 Gegenstand von Auflagen und Weisungen können sein: *
a) * Bemühungen um zumutbare Arbeit,
b) * Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm,
c) * Geltendmachung von Leistungen,
d) * Beratung und Betreuung durch Fachpersonen und Fachstellen,
e) * medizinische Untersuchung oder Behandlung oder sonstige Therapien,
f) * Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe,
g) * andere verhältnismässige Verhaltensregeln.
§ 13a * Gebundene Ausgaben
1 Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden
werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins und die Prämie
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung innert angemessener Frist an die
entsprechenden Richtwerte anzupassen.
2 Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser
Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im
Umfang dieser Richtwerte übernommen.
§ 13b * Kürzung und Einstellung der materiellen Hilfe bei Nichtbefolgung von
Auflagen und Weisungen gemäss § 13
1 Die materielle Hilfe kann angemessen gekürzt werden, wenn die unterstützte Person
Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden.
2 Die materielle Hilfe kann unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt
werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, namentlich wenn sie
a) sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder
b) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm
verweigert.
3 Die Kürzung unter die Existenzsicherung sowie die Einstellung der materiellen Hilfe
setzen voraus, dass
a) eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist
und
b) der unterstützten Person die Kürzung unter die Existenzsicherung und die Einstellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht wurden.
4 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen zu berücksichtigen.
5 Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 1) bleibt vorbehalten.
1) SR 101
§ 13c * Weitergeltung bei Wohnsitzwechsel
1 Der Wohnsitzwechsel hat bei gleichbleibenden Verhältnissen keine Wirkung auf
vollstreckbare Auflagen und Weisungen, wenn die Gemeinde am neuen Unterstützungswohnsitz deren Weitergeltung schriftlich bestätigt und damit die Auflagen und
Weisungen übernimmt.
2 Gleiches gilt für vollstreckbare Kürzungen oder Einstellungen gemäss § 13b.
2.1.4. Sonderbestimmungen
§ 14
Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen; Voraussetzung der
Kostenübernahme
1 Die Kosten des Aufenthalts suchtmittelabhängiger Personen in einer Therapieeinrichtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im
Sinne von § 15 anerkannt ist. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stellen. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Gesuchstellung auch nachträglich erfolgen.
3 Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache.
4 Sie stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Abklärungen und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen, die dabei die Bedürfnisse der Hilfe suchenden Personen berücksichtigen.
§ 15
Therapieeinrichtungen
1 Therapieeinrichtungen im Kanton Aargau gelten als anerkannt, wenn sie vom Gesundheitsdepartement 1) bewilligt sind und mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die Therapieeinrichtung über ein zweckmässiges Therapiekonzept verfügt und
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird,
b) die medizinische, therapeutische und sozialpädagogische Leitung und Betreuung sichergestellt ist,
c) eine Organisationsstruktur vorliegt, die mit dem Therapiezweck abgestimmt ist
und
d) die Therapieeinrichtung der Bedarfsplanung des Regierungsrates entspricht.
3 Vom Standortkanton anerkannte ausserkantonale Therapieeinrichtungen sind den
anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt.
1) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
4 Sofern die für aargauische Therapieeinrichtungen geltenden Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind, können im Einzelfall auch als anerkannt gelten:
a) Therapieeinrichtungen in Kantonen, die kein Anerkennungsverfahren kennen;
b) Therapieeinrichtungen im europäischen Ausland;
c) Familien oder familienähnliche Gemeinschaften.
§ 16
Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene
und Flüchtlinge; Grundsatz
1 Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig
Aufgenommene gelten die §§ 17–19.
2 Die Gewährung von Sozialhilfe an Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sowie an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 17
Bemessung
1 Personen gemäss § 16 Abs. 1 haben Anspruch auf die Sicherung ihrer Existenz. Dazu
gehören Geld- und Naturalleistungen, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.
2 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der Leistungen. Er orientiert sich an den vom
Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen.
3 Die Einschränkung der Sozialhilfe richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesrechts.
§ 17a * Zuständigkeiten
1 Der Kanton ist in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden und ausreisepflichtigen Personen.
1bis Er ist auch zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während des Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft. *
2 Die Gemeinden sind in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und
Betreuung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. *
3 Vorbehalten bleibt das Recht auf freie Wohnsitzwahl gemäss den bundesrechtlichen
Bestimmungen.
§ 18
Zuweisung an die Gemeinden, Unterstützung und Betreuung *
1 Der Kanton weist den Gemeinden die gemäss § 17a Abs. 2 in deren Zuständigkeit fallenden Personen zu. Bei der Zuweisung ist eine angemessene Vorlaufzeit einzuräumen. *
1bis Mit der Zuweisungsverfügung werden die Ersatzvornahme und deren Kosten angedroht. Der Regierungsrat legt diese Kosten in Form einer Pauschale pro Tag fest,
die sich am zu erwartenden Aufwand für die Ersatzvornahmen orientiert. *
2 Eine Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
andere Anordnung treffen. *
3 Mit der Zuweisung an die Gemeinde geht die Pflicht zur finanziellen Unterstützung
und Betreuung auf die Gemeinde über. Diese kann die Betreuung Dritten übertragen. *
4 Der Regierungsrat legt auf der Grundlage der Abgeltungen des Bundes die Entschädigungen an die Gemeinden fest. *
§ 18a * Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind nach Massgabe ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallenden Personen aufzunehmen.
2 An die Erfüllung der Aufnahmequote angerechnet werden
a) Personen in kantonalen Unterkünften,
b) Personen in Bundesunterkünften,
c) * Personen gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz,
AIG) vom 16. Dezember 2005 1).
§ 19
Kantonale Unterkünfte *
1 Der Kanton sorgt für die Bereitstellung genügender Unterkünfte zur Unterbringung
der in seine Zuständigkeit fallenden Personen. *
2 Er kann Unterkünfte erwerben, bauen oder mieten. Diese Aufgabe kann er ganz oder
teilweise Dritten übertragen. *
3 … *
4 … *
5 … *
§ 19a * Betrieb der kantonalen Unterkünfte
1 Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist Sache des Kantons. Er trägt die Kosten.
2 Der Kanton kann den Betrieb ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3 Können Personen gemäss § 16 Abs. 1, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb einer Unterkunft
erheblich stören, nicht in ein besonderes Zentrum des Bundes zurückversetzt werden,
sind sie in einer kantonalen Unterkunft mit besonderen Einschränkungen gemäss Absatz 5 unterzubringen.
4 Der Betrieb einer Unterkunft ist in Bezug auf Unterbringung, Betreuung und Sicherheit auf die verschiedenen Zielgruppen wie Familien, unbegleitete minderjährige Personen, alleinreisende Männer oder Ausreisepflichtige auszurichten.
1) SR 142.20
5 Zur Wahrung eines geordneten Betriebs kann die zuständige kantonale Behörde folgende Anordnungen treffen:
a) zeitliche und örtliche Beschränkung des Ausgangs,
b) Einschränkung des Besuchsrechts,
c) Zutrittskontrollen,
d) Personen- und Effektenkontrollen,
e) Einsatz von elektronischen Mitteln zur Überwachung,
f) Erteilung von Verhaltensanweisungen.
6 Die Durchführung von Personen- und Effektenkontrollen kann Dritten, die Gewähr
für eine rechtlich und qualitativ einwandfreie Durchführung bieten, übertragen werden.
7 Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Hausordnungen für die kantonalen Unterkünfte.
§ 19b * Ergänzende Vorschriften zur Unterbringung von Asylsuchenden
1 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten und Sanktionen durch Verordnung.
2.1.5. Observation *
§ 19c * Zulässigkeitsvoraussetzungen
1 Die zuständige Gemeinde kann eine Person im Rahmen eines laufenden Sozialhilfeverfahrens verdeckt observieren, wenn
a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person unrechtmässig Sozialhilfeleistungen geltend macht, bezieht oder erhalten hat, und
b) alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft worden sind.
2 Die Sozialbehörde gemäss § 44 Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung der Observation. Zuständig für die Durchführung der angeordneten Observation sind geeignete
Mitarbeitende der betroffenen Gemeinde oder von dieser beauftragte geeignete Dritte.
Der Regierungsrat regelt die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die
durchführenden Personen durch Verordnung.
3 Die Person darf nur observiert werden, wenn sie sich
a) an einem allgemein zugänglichen Ort befindet, oder
b) an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
4 Bei der Observation dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht werden. Nicht
erlaubt ist der Einsatz von technischen Instrumenten
a) zur Verstärkung oder Erweiterung der menschlichen Wahrnehmung sowie
b) zur Standortbestimmung.
5 Die angeordnete Observation findet in einem Zeitraum von höchstens 30 Tagen ab
dem ersten Observationstag statt. Sie kann mit Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde um maximal 15 Tage verlängert werden.
6 Die Sozialbehörde informiert die betroffene Person spätestens vor Erlass des Entscheids betreffend die Sozialhilfeleistungen über den Grund, die Art und die Dauer
der durchgeführten Observation sowie über die bei der Observation gemachten Feststellungen.
7 Konnten die konkreten Anhaltspunkte durch die Observation nicht bestätigt werden,
teilt die Sozialbehörde der betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der
durchgeführten Observation, die bei der Observation gemachten Feststellungen sowie
das Recht auf einen anfechtbaren Entscheid schriftlich mit.
§ 19d * Umgang mit dem Observationsmaterial
1 Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observationsmaterials durch Verordnung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über
die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)
vom 24. Oktober 2006 1) und dieses Gesetzes (§§ 45 f.) sowie der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen.
§ 19e * Berichterstattung
1 Die Gemeinden erstatten dem Kantonalen Sozialdienst regelmässig Bericht über die
angeordneten und die durchgeführten Observationen. Der Regierungsrat regelt Form,
Umfang und Regelmässigkeit der Berichterstattung.
2.2. Rückerstattung
§ 20
Grundsatz
1 Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder
teilweise zugemutet werden kann.
2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
3 Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der
empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung
verpflichtet.
3bis Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind
höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Davon ausgenommen sind
überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. *
4 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
1) SAR 150.700
5 Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
§ 21
Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
2 Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten.
3 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung.
4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss
§ 51 Abs. 1 lit. b–d.
§ 22
Erlöschen der Rückerstattungsforderung
1 Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen
und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem
die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.
3. Massnahmen der sozialen Prävention
3.1. Allgemeines
§ 23
Begriff
1 Unter den Begriff der sozialen Prävention fallen Massnahmen, die geeignet sind,
Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern oder unterstützte Personen aus der Sozialhilfebedürftigkeit zu führen.
3.2. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung
§ 24
Nichtanrechnung von Einkommen; Beiträge
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen beschliessen, die Anreiz zur wirtschaftlichen
Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere:
a) Verzicht auf die volle Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit als
eigene Mittel, soweit unterstützte Personen für ihren Lebensunterhalt teilweise
selber aufkommen;
b) Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen,
die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen;
c) Ausrichtung von Beiträgen an erwerbslose unterstützte Personen, die eigene
vorschulpflichtige Kinder oder pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen.
2 Beiträge gemäss Absatz 1 lit. b und c sind nicht rückerstattungspflichtig.
§ 25
Projekte
1 Der Regierungsrat kann Projekte fördern, welche die wirtschaftliche Verselbstständigung unterstützter oder sonst in wirtschaftliche Not geratener Personen zum Ziel
haben.
3.3. Elternschaftsbeihilfe
§ 26
Grundsatz
1 Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern beziehungsweise Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu
betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit.
§ 27
Anspruchsberechtigung
1 Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
a) ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
b) der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat,
c) der betreuende Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten,
d) * sowohl die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung unter den
vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen,
e) * der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht.
2 Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein
erziehender Elternteil.
3 Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der
Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte und des steuerbaren Vermögens den Ehepaaren gleichgestellt. *
§ 28
Höhe und Dauer der Elternschaftsbeihilfe
1 Die Elternschaftsbeihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und
den Halbjahreseinkünften gemäss § 27 Abs. 1 lit. d. Sie wird im Voraus in monatlichen Raten ausgerichtet. *
2 Sie wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt,
bis zur Vollendung der ersten 6 Lebensmonate des Kindes gewährt. In Härtefällen
kann Elternschaftsbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ausgerichtet
werden.
§ 29
Zuständigkeit und Informationspflichten
1 Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten Elternteils.
2 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über den Anspruch
auf Elternschaftsbeihilfe.
§ 30
Rückerstattung
1 Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
3.4. Inkassohilfe
§ 31
Zuständigkeit, Organisation, Gegenstand und Kosten *
1 Die Inkassohilfe gemäss den Art. 131, 176a und 290 ZGB, Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 1) sowie der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung,
InkHV) vom 6. Dezember 2019 2) liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. *
2 Die Gemeinde kann in einzelnen oder sämtlichen Fällen die Erbringung von Leistungen der Inkassohilfe geeigneten Dritten übertragen. Nicht übertragbar ist die Befugnis, Entscheide betreffend die Inkassohilfe zu erlassen. *
2bis Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um
im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können. *
2ter Fachstelle im Sinne des Bundesrechts zur Inkassohilfe ist die Gemeinde, auch
bei Übertragung gemäss Absatz 2. Die Gemeinde verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, *
a) um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen der Inkassohilfe
selber erbringen zu können, oder
b) um entscheiden zu können, in welchen Fällen die Erbringung von Leistungen
der Inkassohilfe an geeignete Dritte übertragen wird, und auch um bei einer
Übertragung in der Lage zu sein, allfällige Entscheide betreffend die Inkassohilfe zu erlassen.
2quater Gegenstand der Inkassohilfe sind Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht,
dem Ehe- und Scheidungsrecht und dem Partnerschaftsgesetz gemäss Art. 3
Abs. 1–3 InkHV sowie die weiteren familienrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 3
Abs. 4 lit. a und b InkHV. *
1) SR 211.231
2) SR 211.214.32
3 Leistungen der Gemeinde zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge *
a) * für Kinder sind unentgeltlich,
b) * für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die
berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, verlangt die Gemeinde von
ihr, sich an den Kosten für deren Leistungen zu beteiligen. Der Regierungsrat
regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze.
3bis Kosten der Leistungen anderer Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und
Übersetzungskosten, werden von der Gemeinde bevorschusst. Können die Kosten
nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden sie der berechtigten Person nur auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt. Der
Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze. *
4 Die Inkassohilfe gemäss internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. Fachstelle ist die
gemäss Inkassohilfeverordnung örtlich zuständige Gemeinde, auch bei Übertragung
gemäss Absatz 2. *
3.5. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
§ 32
Grundsatz
1 Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die
nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils
mindern.
§ 33
Anspruchsvoraussetzungen
1 Minderjährige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben
§ 34 unter Vorbehalt von
Anspruch auf Bevorschussung sowohl der Unterhaltsbeiträge zur Deckung der direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt) als auch der Unterhaltsbeiträge zur Deckung der indirekten Kosten aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes durch die Eltern (Betreuungsunterhalt), wenn *
a) der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
b) ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,
c) das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
d) * sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte als auch das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträgen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind anzurechnen.
§ 34 Ausnahmen
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn
a) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, namentlich wenn Dritte
massgeblich zum Unterhalt beitragen,
b) die Eltern und das Kind zusammenwohnen oder
c) das Kind sich überwiegend im Ausland aufhält.
§ 35
Höhe der Bevorschussung
1 Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem massgeblichen Rechtstitel. Sie
darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.
2 Die Bevorschussung und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte dürfen zusammen
den vom Regierungsrat gemäss § 33 lit. d festgesetzten Einkommensgrenzbetrag nicht
überschreiten. Andernfalls wird die Bevorschussung entsprechend gekürzt.
§ 36
Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über
die Bevorschussung.
2 Bevorschusst werden die nach der Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehende Beiträge werden auf drei Monate
zurück bevorschusst.
3 Die Durchführung der Bevorschussung kann geeigneten Dritten übertragen werden.
Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um im
betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können. *
§ 37
Rückforderung
1 Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurück.
2 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich
sind, dürfen – unter Vorbehalt von Absatz 3 – weder vom Kind, noch vom nicht
pflichtigen Elternteil, noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden.
3 Das Kind ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den pflichtigen Elternteil beerbt. Die Rückerstattungspflicht besteht höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft und soweit dadurch eine Bereicherung vorliegt. § 22 gilt sinngemäss.
§ 38
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1 Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217
Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 1)
steht den Sozialbehörden der Gemeinden sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu. *
3.6. Weitere Massnahmen
§ 40 § 39 * …
Notunterkünfte für Obdachlose
1 Die Gemeinde erstellt und betreibt bei Bedarf selbst oder gemeinsam mit andern
Gemeinden Notunterkünfte für Obdachlose. Sie kann diese Aufgaben Dritten übertragen und regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden.
§ 41
Beschäftigungsprogramme
1 Die Gemeinden können Arbeitslosen, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft oder keine Taggeldansprüche besessen haben, die
Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen ermöglichen.
2 Die Kosten der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm sind nicht rückerstattungspflichtig.
§ 41a * Massnahmen gegen häusliche Gewalt
1 Der Kanton trifft Massnahmen gegen häusliche Gewalt. Diese umfassen *
a) den Betrieb einer Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt,
b) die Beratung für gewaltbetroffene sowie gewaltausübende Personen,
c) die Betreuung und Nachbetreuung gewaltbetroffener Personen,
d) die Unterstützung weiterer Präventionsmassnahmen.
2 Der Regierungsrat überträgt die in Absatz 1 genannten Aufgaben geeigneten kantonalen, kommunalen oder privaten Fachstellen und schliesst mit diesen Leistungsverträge ab.
3 Die gewaltausübenden Personen übernehmen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit die Kosten ihrer Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen vollständig oder teilweise.
1) SR 311.0
§ 41b * Einarbeitungszuschüsse
1 Der Kanton und die Gemeinden können die Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen, die Sozialhilfe beziehen, mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitgebende fördern. Der Regierungsrat regelt die begrenzte Dauer und Höhe der Einarbeitungszuschüsse an Arbeitgebende durch Verordnung.
4. Behörden