Kanton
1 Der Kanton führt den Kantonalen Sozialdienst, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
a) Beratung von Gemeinden, Behörden und Institutionen;
b) Amtsverkehr mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland;
c) Planung, Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätigkeiten im Kanton;
d) Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen sowie der Mitglieder der
Sozialbehörden;
e) * Führung von Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
f) * Umsetzung des Rechtshilfeverfahrens gemäss den internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als kantonale
Empfangs- und Übermittlungsstelle. Diese beauftragt die gemäss § 31 Abs. 4
zuständige Gemeinde.
2 Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen.
3 Der Kanton kann im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gegen kostendeckende
§ 43 Entschädigung Aufgaben der Gemeinden auf deren Gesuch hin erfüllen. *
Gemeinde
1 Die Gemeinde führt einen Sozialdienst.
2 Mehrere Gemeinden führen nach Möglichkeit zusammen einen regionalen Sozialdienst.
3 Die Gemeinde führt eine Sozialstatistik nach den Vorgaben des Kantons.
4 Sie kann ihre Aufgaben nach diesem Gesetz an Dritte oder den Kanton übertragen.
§ 44 Sie stellt dabei den Datenschutz sicher. *
Sozialbehörde
1 Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die Sozialbehörde der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
über die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Sozialbehörde trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und
Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen ist.
3 Sie fördert und koordiniert die private soziale Tätigkeit in der Gemeinde und die
Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen.
§ 45
Schweigepflicht
1 Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, unterstehen dem
Amtsgeheimnis.
2 Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit bestehen.
§ 46
Amtshilfe und Bekanntgabe von Daten *
1 Behörden und Dritte im Sinne der §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie Fachstellen
gemäss § 41a Abs. 2 werden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet, soweit die Auskünfte nicht gemäss § 2 Abs. 1 erhältlich gemacht werden können. *
2 Andere Behörden sind verpflichtet, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte an Behörden und Dritte im Sinne der §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie an
Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 zu erteilen. *
3 Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen
oder erhalten haben, sind von Behörden gemäss Absatz 1, von Dritten gemäss
den §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie von Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 im Rahmen der Amtshilfe vollständig bekannt zu geben. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten. *
3bis Beim Wegzug einer mit materieller Hilfe unterstützten Person sind deren Daten
vollständig und in jedem Fall der neu zuständigen Sozialbehörde bekannt zu geben. *
4 Im Streitfall entscheidet die zuständige kantonale Instanz.
5 Die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Gemeinde an den Kanton zu
Statistikzwecken erfolgt in anonymisierter Form.
§ 46a * Datenbank im Bereich häuslicher Gewalt
1 Die im Bereich häuslicher Gewalt tätigen Fachstellen gemäss § 41a betreiben gemeinsam eine Datenbank und können untereinander die für die Aufgabenerfüllung
notwendigen Daten austauschen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Betrieb der Datenbank durch Verordnung.
5. Kostentragung und Kostenteilung
§ 47
Kanton und Gemeinde; Grundsätze
1 Die Gemeinde ist zahlungspflichtig für die Kosten
a) der materiellen Hilfe,
b) der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung gemäss § 24,
c) der Elternschaftsbeihilfe,
d) der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und
e) der Beschäftigungsprogramme.
2 Die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d werden der Gemeinde
vom Kanton voll vergütet.
3 Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr Nettokosten
gemäss Absatz 1 lit. a, b und e, die den Betrag von Fr. 60'000.– überschreiten, wird
der über diesem Betrag liegende Kostenanteil durch einen Fonds getragen, den alle
Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren. *
a) * …
b) * …
3bis Die Gemeinde meldet dem Kantonalen Sozialdienst Fälle gemäss Absatz 3 innerhalb der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist. Der
Regierungsrat regelt durch Verordnung auch den Beginn des Fristenlaufs. *
4 Erhält eine Gemeinde in einem Fall, der durch den Fonds mitfinanziert wurde, nachträglich Rückerstattungen, hat sie diese bis maximal zur Höhe der durch den Fonds
getragenen Kosten an diesen weiterzuleiten. *
5 Das zuständige Departement organisiert die Durchführung der gemeinsamen Finanzierung gemäss Absatz 3. Es kann externe Dienstleistende mit der Verwaltung und
Überwachung des Fonds beauftragen. *
6 Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Finanzierung gehen zu Lasten
der Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. *
§ 47a * Massnahmen gegen häusliche Gewalt
1 Die Kosten der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt gemäss § 41a Abs. 1 lit. a werden vom Kanton getragen.
2 … *
3 … *
§ 48
Begriffe
1 … *
2 … *
§ 49
Beitragshöhe
1 … *
2 … *
§ 50
Verfahren
1 … *
2 … *
3 … *
4 … *
§ 51
Kanton
1 Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für
a) die Infrastruktur und den Betrieb des Kantonalen Sozialdienstes,
b) * die materielle Hilfe im Rahmen internationaler Abkommen,
c) die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz,
d) die im Rahmen von § 17 Abs. 2 ausgerichtete materielle Hilfe an Personen gemäss § 16 Abs. 1, soweit sie nicht vom Bund getragen wird,
e) Projekte gemäss § 25,
f) seine Aufsicht über stationäre Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung.
2 … *
3 … *
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen der Kanton anstelle
der Standortgemeinde einer kantonalen Unterkunft als Wohnsitzgemeinde von Personen gemäss § 16 Abs. 1 die Folgekosten trägt. *
5 Für die vom Kanton gemäss Absatz 1 lit. b–d voll zu vergütenden Sozialhilfekosten
stellen die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst innerhalb der vom Regierungsrat
durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist Rechnung. Der Regierungsrat regelt
§ 52 durch Verordnung auch den Beginn des Fristenlaufs. *
Gemeinde
1 Die Gemeinde trägt die Kosten für
a) die Infrastruktur und den Betrieb des kommunalen oder regionalen Sozialdienstes,
b) * die persönliche Hilfe,
c) die Inkassohilfe,
d) * die Notunterkünfte für Obdachlose gemäss § 40,
e) * die an Arbeitgebende ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse.
§ 53
Kostenersatz
1 Die Wohnsitzgemeinde ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der Notfallhilfe.
2 Bei Abschiebung richtet sich die Kostenersatzpflicht der abschiebenden Gemeinde
nach Art. 10 ZUG. Über das Vorliegen einer Abschiebung sowie über die Höhe des
Kostenersatzes entscheidet im Streitfall die zuständige kantonale Behörde.
6. Weitere Bestimmungen
§ 54
Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention
1 Kanton und Gemeinden können durch die Gewährung von Beiträgen oder durch den
Abschluss von Leistungsverträgen private Institutionen, die im Rahmen dieses Gesetzes tätig sind, fördern und unterstützen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Subventionsbestimmungen.
§ 55
Schulgelder
1 Für die Ausbildung von Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes tätig sind, kann
der Kanton Schulgelder ganz oder teilweise übernehmen.
§ 56 * …
§ 57 * …
7. Rechtsschutz
§ 58
Rechtsmittel
1 Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden. *
2 Die Entscheide des zuständigen Departements können an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. *
2bis Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen. *
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1). *
8. Strafbestimmungen
§ 59
Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch
Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar. *
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
betreffend Übertretungen.
3 Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
1) SAR 271.200
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 60 * …
§ 60a * Übergangsrecht zur Änderung vom 27. Juni 2023
1 Die Verwirkungsfrist gemäss § 51 Abs. 5 kommt ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.
§ 61
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982 1) mit Ausnahme der §§ 42 und 44;
b) das Gesetz über die unentgeltliche Geburtshilfe und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige Kinder (Säuglingsfürsorgegesetz) vom 12. November 1946 2);
c) das Gesetz über die Trinkerfürsorge vom 28. Dezember 1915 3).
2 Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 4) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRPG) vom 9. Juli 1968 5) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom
27. März 1911 6) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 62
Änderung von bundesrechtlichen Bestimmungen
1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist
und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
§ 63
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1) AGS Bd. 11 S. 13; 1995 S. 146
2) AGS Bd. 3 S. 479; Bd. 5 S. 303
3) AGS Bd. 2 S. 128; Bd. 10 S. 310
4) AGS Bd. 12 S. 533; aufgehoben (AGS 2009 S. 215)
5) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
6) AGS Bd. 1 S. 603; Bd. 7 S. 219; Bd. 8 S. 196; Bd. 9 S. 511; Bd. 10 S. 201, 305, 496, 497,
596; Bd. 11 S. 27, 79, 479; Bd. 12 S. 390, 499; 1995 S. 138; 1999 S. 116, 367 (SAR 210.100)