Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Bedingungen der Maturitätsprüfungen und die
Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises.
2 Der Kanton Freiburg stellt einen gymnasialen Maturitätsausweis aus, der
mit der vom Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren gemeinsam genehmigten Reglementierung übereinstimmt.
3 Der Ausweis kann mit dem Vermerk «zweisprachig» versehen sein, wenn er
den Bedingungen entspricht, die von der Direktion für Bildung und kulturelle
Angelegenheiten (die Direktion) festgelegt wurden.
4 Der Ausweis wird von den folgenden kantonalen Kollegien (die Kollegien)
ausgestellt:
a) Kollegium Sankt Michael;
b) Kollegium Gambach;
c) Kollegium Heilig Kreuz;
d) Kollegium des Südens.
5 Diese Kollegien sind entsprechend den Bedingungen der Artikel 4–12 und
14–18 des Reglements vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) organisiert.
2 Organisation
Art. 2
Prüfungskommission – Bildung und Kompetenzen der Präsidentinnen und Präsidenten
1 In jedem Kollegium wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Präsidentin oder Präsident von der Direktion bezeichnet wird. Die Prüfungskommission kann in Abteilungen unterteilt werden.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission:
a) sorgt für eine gute Prüfungsorganisation;
b) bezeichnet im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor die Sekretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission;
c) nimmt im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor die Auswahl der Expertinnen und Experten vor;
d) konstituiert die Prüfungskommission und beruft sie ein;
e) reicht bei der Direktion nach Abschluss jeder Session einen Bericht
über den Prüfungsverlauf ein;
f) kann Fachausschüsse bilden, die sich aus allen Examinatorinnen und
Examinatoren und Expertinnen und Experten eines Faches zusammensetzen, und bezeichnet deren Vorsitzende im Einvernehmen mit der
Rektorin oder dem Rektor.
3 Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission eine Vertretung, die unter den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Prüfungskommissionen der anderen Kollegien gewählt werden
kann.
Art. 3
Prüfungskommission – Zusammensetzung
1 Der Prüfungskommission gehören an:
a) die Rektorin oder der Rektor, die verantwortlichen Vorsteherinnen und
Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär;
b) die Examinatorinnen und Examinatoren und die Expertinnen und Experten der einzelnen Fächer.
Art. 4
Prüfungskommission – Wahl der Examinatorinnen und Examinatoren und der Expertinnen und Experten
1 Examinatorin oder Examinator ist grundsätzlich die Lehrperson, die den
Unterricht während der letzten zwei Schuljahre erteilt hat.
2 Expertin oder Experte ist soweit möglich entweder eine Lehrperson, die das
gleiche Fach auf der gleichen Stufe an einer anderen öffentlichen Schule des
Kantons unterrichtet, oder jemand, der sich im Prüfungsfach auskennt und
über einen akademischen Titel verfügt, der mindestens demjenigen entspricht, der von der Examinatorin oder vom Examinator verlangt wird.
Art. 5
Prüfungskommission – Prüfungsausschuss
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, die Rektorin
oder der Rektor, die verantwortlichen Vorsteherinnen und Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär bilden den Prüfungsausschuss.
Art. 6
Prüfungskommission – Austand der Mitglieder der Prüfungskommission
1 Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie oder bis und mit
dem 4. Grad in Seitenlinie mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verwandt oder verschwägert oder durch ein Vormunds- oder Beistandsverhältnis
verbunden, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten.
2 Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prüfungskommission zweifeln, so kann dieses Mitglied in den Ausstand treten.
3 Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder kann es
sein Amt nicht ausüben, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
4 Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand beantragen wollen, müssen ein diesbezügliches Gesuch stellen, sobald sie Kenntnis von der Zusammensetzung der Prüfungskommission haben.
Art. 7
Prüfungskommission – Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Bezug auf alles, was die
Prüfungen betrifft, insbesondere die Prüfungsfragen, die Verhandlungen der
Prüfungskommission und die Zwischenresultate der Kandidatinnen und Kandidaten an die Schweigepflicht gebunden.
Art. 8
…
Art. 9
…
Art. 10
Ordentliche Prüfungen – Veröffentlichung
1 Die Daten der ordentlichen Jahresprüfungen am Ende der zweiten Hälfte
des Schuljahres werden vor dem 31. Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 11
Ordentliche Prüfungen – Anmeldefrist
1 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss sich im Prüfungsjahr bis zum 15. Februar bei der Direktion seines Kollegiums mit dem kantonalen Formular anmelden.
Art. 12
Ordentliche Prüfungen – Prüfungsgebühr
1 Die Kandidatinnen oder die Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor
Prüfungsbeginn beim Sekretariat ihres Kollegiums einzahlen.
Art. 13
Ordentliche Prüfungen – Rücktritt von der Anmeldung und
Rückerstattung der Anmeldegebühr
1 Eine Anmeldung kann spätestens bis vor Beginn der schriftlichen Prüfungen
mit einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der
Prüfungskommission zurückgezogen werden.
2 …
Art. 14
Vorgezogene mündliche Prüfungen
1 Ist die Kandidatin oder der Kandidat verhindert, an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, so kann sie oder er bei der
Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine
Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.
2 Das allfällige Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss
spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht
werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Vorverlegung der
mündlichen Prüfungen je nach der Vorhersehbarkeit oder Nichtvorhersehbarkeit (höhere Gewalt) des von der Kandidatin oder vom Kandidaten angeführten Grundes zur Stützung des Gesuchs.
Art. 15
Ausserordentliche Prüfungen
1 Wer aus triftigem und ernsthaftem Grund verhindert ist, an den ordentlichen
Prüfungen teilzunehmen, oder aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen hat, kann bis zum 31. Juli bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten der Prüfungskommission die Durchführung ausserordentlicher Prüfungen beantragen.
2 Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der
Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im
Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
3 Maturitätsprüfungen
Art. 16
Prüfungsort
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten legen ihre Prüfungen in dem Kollegium
ab, in dem sie zum Zeitpunkt der Prüfungen reguläre Schülerinnen und Schüler sind.
Art. 17
Zulassungsbedingungen
1 Um zur Maturitätsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatinnen
und Kandidaten:
a) wenigstens während der letzten zwei Schuljahre den Unterricht dieses
Kollegiums besucht haben. Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht erst im letzten Jahr an der Schule besucht haben, an der sie die
Prüfungen ablegen wollen, können zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; in diesem Fall entscheidet die Kollegiumsdirektion über die Gleichwertigkeit der vorgängigen Ausbildung;
b) den Unterricht des letzten Schuljahres regelmässig besucht haben;
c) die Maturaarbeit beendet und vorgestellt haben (Art. 10 MAR).
2 Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen.
Art. 18
Prüfungsprogramm – Prüfungsstoff
1 …
2 Die Maturitätsfächer sind:
a) die elf eidgenössischen Grundlagenfächer:
1. die Erstsprache oder Unterrichtssprache (Deutsch oder Französisch, je nach sprachlicher Abteilung);
2. eine zweite Landessprache;
3. eine dritte Sprache, die sowohl eine dritte Landessprache, Englisch oder Latein sein kann;
4. Mathematik;
5. Biologie;
6. Chemie;
7. Physik;
8. Geschichte;
9. Geografie;
10. Philosophie;
11. Bildnerisches Gestalten oder Musik;
b) ein Schwerpunktfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden
kann: Latein, Griechisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Physik und
Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und
Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik;
c) ein Ergänzungsfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden
kann: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Religionskunde, Wirtschaft
und Recht, Pädagogik/Psychologie, Bildnerisches Gestalten, Musik,
Sport;
d) die Maturaarbeit.
Art. 19
Prüfungsprogramm – Prüfungsfächer
1 Die Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf den Stoff der zwei letzten Schuljahre gemäss den MAR-Anforderungen. Sie müssen den Zielen der
Lehrpläne entsprechen.
2 Geprüft werden die sechs folgenden Fächer:
a) 1. Sprache;
b) 2. Sprache;
c) 3. Sprache;
d) Mathematik;
e) Schwerpunktfach;
f) Ergänzungsfach.
Art. 20
Prüfungsprogramm – Prüfungsfreie Fächer
1 Bei den prüfungsfreien Fächern, die für den Maturitätsausweis mitgerechnet
werden, zählen die im letzten Unterrichtsjahr erzielten Noten als Maturitätsnoten.
2 Es sind dies: Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Philosophie,
Bildnerisches Gestalten oder Musik.
Art. 21
Zusatzprüfungen
1 Den Kandidatinnen und Kandidaten, die nur die beiden letzten Ausbildungsjahre in einem Gymnasium des Kantons besucht haben, können Zusatzprüfungen in den Fächern auferlegt werden, die in den beiden letzten Jahren
nicht mehr unterrichtet werden.
2 Die in anderen Schulen als den freiburgischen kantonalen Kollegien erzielten Noten können nur angerechnet werden, wenn es sich dabei um Schlussnoten einer gemäss den Bestimmungen des MAR anerkannten Schule handelt.
Wenn eine Note nicht angerechnet wird, entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident der Prüfungskommission, ob die Kandidatin oder der Kandidat
einen Unterricht besuchen und eine Prüfung ablegen muss.
3 In den Fächern, in denen die Maturitätsnote vor dem letzten Gymnasialjahr
erreicht worden ist, können die Schülerinnen und Schüler eine Zusatzprüfung
ablegen. In diesem Fall zählen für die Maturanote die Prüfungsnote und die
bereits erlangte Note gleich viel.
Art. 22
Maturaarbeit
1 Im Laufe der zwei Jahre vor der Prüfung muss jede Kandidatin und jeder
Kandidat, entweder allein oder in einer Gruppe, eine selbständige Arbeit von
einem bestimmten Umfang ausführen. Diese Arbeit besteht in einem Exposé
oder einem schriftlichen Kommentar und ist Gegenstand einer mündlichen
Präsentation vor einer zweiköpfigen Prüfungskommission.
2 Die Maturaarbeit wird beurteilt und benotet; bewertet werden der schriftliche und mündliche Teil sowie der Erarbeitungsprozess.
3 Handelt es sich um eine Gemeinschaftsarbeit, so wird bei der Beurteilung
der persönliche Beitrag der einzelnen Kandidatin und des einzelnen Kandidaten berücksichtigt.
3bis Eine auf betrügerische Art und Weise erstellte Maturaarbeit (namentlich
Plagiat oder Kollusion) wird sanktioniert.
4 Die Kandidatin oder der Kandidat kann nur zweimal eine Maturaarbeit vorlegen.
Art. 23
Anzahl Expertinnen und Examinatorinnen und Examinatoren
1 In jedem Prüfungsfach nehmen mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator und eine Expertin oder ein Experte die Beurteilung der schriftlichen
und mündlichen Prüfungen der Kandidatinnen oder der Kandidaten vor.
Art. 24
Sonderfälle
1 Form und Dauer der Prüfungen der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer
werden dem Lehrplan dieser Fächer angepasst. Über Sonderfälle entscheidet
die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2.
2 Bei diesen Prüfungen kann die Examinatoren- und Expertengruppe aus
mehr als zwei Personen bestehen.
Art. 25
Schriftliche Prüfungen – Prüfungsstoff und -dauer
1 Schriftlich geprüft werden die folgenden Fächer:
a) 1. Sprache;
b) 2. Sprache;
c) 3. Sprache;
d) Mathematik;
e) Schwerpunktfach.
2 Eine schriftliche Prüfung dauert in der 1. Sprache vier Stunden und in den
anderen Fächern drei Stunden.
3 Für die Schwerpunktfächer, die aus zwei Fächern bestehen, wird die Prüfungsdauer im Verhältnis zu ihrem Anteil am Unterricht aufgeteilt.
Art. 26
Schriftliche Prüfungen – Art der Themen
1 Die schriftlichen Prüfungen umfassen für alle Fächer den Lehrplänen angepasste Fragen und Aufgaben. Die Interdisziplinarität bestimmter Fächer wird
berücksichtigt.
2 Die beiden Mathematikniveaus werden differenziert geprüft.
Art. 27
Schriftliche Prüfungen – Wahl der Themen
1 Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten ausgewählt.
2 Sie werden vorgängig der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorgelegt, die bzw. der sich – gegebenenfalls unter Beizug der
Meinung Aussenstehender – ihrer Qualität versichert.
3 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen versichern
sich der Gleichwertigkeit der Anforderungen.
4 Im gleichen Kollegium müssen die Kandidatinnen und Kandidaten gleicher
Muttersprache aus Parallelklassen die gleichen Fragen erhalten.
Art. 28
Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen
1 Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d.h. der
Examinatorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, bewertet; sie legen die Note fest.
2 In der Bewertung der Arbeit werden Rechtschreibung, Stil und Darstellung
berücksichtigt.
Art. 29
Mündliche Prüfungen – Prüfungsstoff
1 Mündlich werden die folgenden Fächer geprüft:
a) 1. Sprache;
b) 2. Sprache;
c) 3. Sprache;
d) Mathematik;
e) Schwerpunktfach;
f) Ergänzungsfach.
2 Die beiden Mathematikniveaus werden differenziert geprüft.
Art. 30
Mündliche Prüfungen – Dauer
1 Jede mündliche Prüfung dauert fünfzehn Minuten. Gleich viel Zeit steht den
Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorbereitung zur Verfügung.
Art. 31
Mündliche Prüfungen – Fragen
1 Die Fragen werden von derjenigen Examinatorin oder demjenigen Examinator vorbereitet, die bzw. der mit der Befragung beauftragt ist, und von den
Kandidatinnen und Kandidaten ausgelost. Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 kann im Sinne der besonderen Ziele bestimmter Fächer andere Prüfungsformen bewilligen.
2 Die Examinatorin oder der Examinator kann im Laufe der Prüfung jedoch
Fragen zum gesamten Prüfungsstoff stellen.
Art. 32
Mündliche Prüfungen – Festsetzung der Note
1 Die Note der mündlichen Prüfung wird im Einvernehmen zwischen den
Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Prüfung abgenommen haben,
festgelegt.
Art. 33
Mündliche Prüfungen – Protokoll
1 Jedes Mitglied der Prüfungskommission, das eine Prüfung abgenommen
hat, bewahrt ein kurzes Protokoll der mündlichen Prüfung ein Jahr lang auf,
das insbesondere die Zeit des Prüfungsbeginns und des Prüfungsendes, die
gestellten Fragen und eine allgemeine Beurteilung der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten muss.
4 Ausstellung der Ausweise, Misserfolg und Rechtsmittel
Art. 34
Formeller Inhalt des Ausweises
1 Der kantonale Maturitätsausweis muss formell den in Artikel 20 MAR vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
Art. 35
Notenskala
1 Die Noten werden nach folgender Skala erteilt:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht.
Art. 36
Berechnung der Noten
1 Die Jahresnote muss den Durchschnitt aller Noten des Beurteilungsjahres
beinhalten; sie wird in Zehnteln ausgedrückt.
2 Die Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfungen werden in ganzen
oder halben Noten ausgedrückt.
3 Die Schlussnote jedes Fachs kann nur bis zu einer halben Note aufgeteilt
werden. Ab 0,25 wird auf die nächsthöhere halbe Note, ab 0,75 auf die
nächsthöhere ganze Note aufgerundet.
4 Die Prüfungskommission nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert sie und
nimmt sie zu Protokoll. Sie stellt den Erfolg oder Misserfolg der Kandidatinnen und Kandidaten offiziell fest.
Art. 37
Erlangung des Ausweises
1 Die Erlangung des Maturitätsausweises hängt ab von der Note der Maturaarbeit, in den Prüfungsfächern von den Resultaten des letzten Schuljahres
und den Resultaten der Maturitätsprüfung und in den anderen Fächern von
den in deren letztem Unterrichtsjahr erzielten Resultaten.
2 Bei der Berechnung der Maturitätsnote in den Prüfungsfächern hat die Note
des letzten Schuljahres das gleiche Gewicht wie die Prüfungsnote. Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten, die bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielt wurden. In einem Fach, das nur mündlich oder nur
schriftlich geprüft wird, gilt die dabei erzielte Note allein als Prüfungsnote.
Art. 38
Erfolgskriterien
1 Der Maturitätsausweis wird erlangt, wenn:
a) für die vierzehn Maturitätsfächer die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller
Notenabweichungen von 4 nach oben (Grundsatz der doppelten Kompensation);
b) für alle vierzehn Maturitätsfächer nicht mehr als vier Noten unter 4 sowie keine Note unter 2 erteilt wurden;
c) und bei den Fächern 1. Sprache, 2. Sprache, Mathematik und Schwerpunktfach ein Durchschnitt von 4 erzielt wurde.
Art. 39
Misserfolg
1 Wer nicht bestanden hat, kann nur dann ein zweites Mal an die Prüfung zugelassen werden, wenn der Unterricht des ganzen letzten Schuljahrs wiederholt wird.
2 Die Maturitätsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
3 Aufgeben während der Prüfungen ohne rechtmässigen Grund wird als Misserfolg betrachtet.
Art. 40
Betrug
1 Wer betrügerische Mittel anwendet, wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.
2 Der Ausschluss gilt als Misserfolg.