Rechtsmittel – Einsprache
1 Gegen die Verweigerung des Ausweises und den Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben
werden. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
2 Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem
Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt die Präsidentin oder der Präsident
der Prüfungskommission innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid und
hört vorgängig die beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.
3 …
Art. 42
Rechtsmittel – Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten der
Prüfungskommission kann innert zehn Tagen ab Mitteilung bei der Direktion
Beschwerde eingereicht werden. Die Direktion entscheidet unter Vorbehalt
der Beschwerde an das Kantonsgericht.
Art. 43
Amtliche Urkunden
1 Nach Abschluss der Prüfungen erstellt und unterzeichnet die Präsidentin
oder der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin und jeden
Kandidaten eine Zusammenstellung der erzielten Noten. Die Übergabe dieses
Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten gilt als Mitteilung der Resultate.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 45
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 46
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 47
… (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 48
…
Art. 48a
Übergangsbestimmungen
1 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2009/10 die Abschlussklasse besuchen, gilt bisheriges Recht.
2 Die Wiederholung der Maturitätsprüfung nach bisherigem Recht findet
letztmals 2011 statt.