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13 provisions
Art. 1 Seite 2/6
1 Zweck
Zur Unterstützung der aktiven Feuerwehreingeteilten oder von deren Angehörigen in finanzieller Bedrängnis sowie zur Ausrichtung von Zuwendungen
in bestimmten von dieser Verordnung aufgeführten Fällen (vgl. Art. 3 lit. b
und c) wird ein Fonds unterhalten.
Propose a changeArt. 2
2 Unterstützungsberechtigte
Leistungen aus dem Feuerwehrfonds können gewährt werden an:
a. aktiv in der Feuerwehr Stadt Luzern Eingeteilte mit mindestens 2
Dienstjahren;
b. ehemalige Eingeteilte der Feuerwehr Stadt Luzern im Rahmen von
Art. 3 lit. c;
c. Angehörige von aktiv in der Feuerwehr Stadt Luzern Eingeteilten mit
mindestens 2 Dienstjahren im Falle von Art. 3 lit. b.
Propose a changeArt. 3
3 Verwendung der Gelder
Die zur Verfügung stehenden Fondsmittel sind wie folgt zu verwenden:
a. Unterstützung
– aktiver Feuerwehreingeteilter, die unverschuldet in finanzielle Not
geraten;
– bei ausserordentlichen Haftpflichtfällen im Zusammenhang mit einer
Dienstleistung;
– von Massnahmen, die aufgrund von im Dienst erlittenen Unfällen
notwendig werden und deren Kosten von keiner Versicherung
getragen werden;
b. Unterstützung der Angehörigen beim Tod aktiver Feuerwehreingeteilter;
c. Finanzierung von Geschenken für aktive und ehemalige Feuerwehreingeteilter bei besonderen Anlässen (Freud und Leid / Dienstjubiläen);
d. Ausrichtung des Beitrages der Feuerwehr an das Agathakomitee für die
Durchführung der Agathafeier.
1 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003.
2 Fassung gemäss Änderung vom 28. Februar 2007, rückwirkend in Kraft seit 1. Jan. 2007.
3 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2002.
Propose a changeArt. 4 Seite 3/6
Leistungen aus dem Fonds
1 Aus dem Feuerwehrfonds werden finanzielle Leistungen in Form von
einmaligen Beiträgen gewährt. Über die Gewährung von wiederkehrenden
Beiträge in Ausnahmefällen entscheidet der Stadtrat auf Antrag der
Feuerwehrkommission.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Feuerwehrfonds.
Propose a changeArt. 5
Gesuche
Gesuche um Unterstützungsleistungen aus dem Feuerwehrfonds (Art. 3
lit. a) sind schriftlich und begründet dem Feuerwehrkommandanten oder
der Feuerwehrkommandantin einzureichen. Diese/r kann bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weitere Unterlagen anfordern.
Propose a changeArt. 6
4 Zuständigkeit im Einzelfall
1 Im Einzelfall entscheidet über Leistungen aus dem Feuerwehrfonds:
a. der/die Feuerwehrkommandant/in bis zum Betrag von Fr. 2’000.–;
b. der Führungsstab auf Antrag des Feuerwehrkommandanten / der
Feuerwehrkommandantin bei einem Betrag von mehr als Fr. 2’000.–
bis Fr. 5’000.–;
c. die zuständige Direktion bei einem Betrag von mehr als Fr. 5’000.–.
2 Gegen die Entscheide des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin, des Führungsstabes oder der zuständigen Direktion nach
Abs. 1 kann innert 20 Tagen seit Zustellung Beschwerde an den Stadtrat
eingereicht werden.
Propose a changeArt. 7
5 Fondsmittel
Der Feuerwehrfonds wird finanziert aus:
a. Übernahme der bestehenden Mittel im bisherigen Feuerwehrfonds;
b. Verzinsung des Kapitals des Feuerwehrfonds;
c. freiwilligen Zuwendungen.
4 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 1999, in Kraft seit 1. Dezember 1999.
5 Fassung gemäss Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.
Propose a changeArt. 8 Seite 4/6
6 Limitierung der jährlichen Leistungen
Die gesamten jährlichen Leistungen aus dem Feuerwehrfonds unterliegen
keiner Limitierung. Droht das Vermögen des Fonds unter den Betrag von
Fr. 100'000.– zu fallen, hat die Feuerwehrkommission den Feuerwehreingeteilten Vorschläge über die weitere Zukunft des Fonds zu unterbreiten.
Propose a changeArt. 9
Verwaltung
1 Der Feuerwehrfonds sowie die Aufwand- und Ertragsrechnung bilden
Bestandteil der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern.
2 Der Feuerwehrfonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt
Rechnung und besorgt die Auszahlungen.
Propose a changeArt. 10
Aufsicht
Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der
Feuerwehrfonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.
Propose a changeArt. 11
7 Änderungsanträge
Die aktiven Feuerwehreingeteilten können mit einer Dreiviertelmehrheit
aller abgegebenen Stimmen der Feuerwehrkommission eine Änderung
dieser Verordnung beantragen. Diese legt dem Stadtrat über die zuständige Direktion einen entsprechenden Entwurf zum Beschluss vor.
Propose a changeArt. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über den Feuerwehrfonds der Stadt Luzern vom 2. Februar
1987 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 8
6–7 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003.
8 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 15. Juni 1996.
Seite 5/6
Luzern, 5. Juni 1996
Namens des Stadtrates
Franz Kurzmeyer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
Seite 6/6
Tabelle der Änderungen der Verordnung über den Feuerwehrfonds
der Stadt Luzern vom 5. Juni 1996
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 1368 10.11.99 20.11.99
Art. 6, Art. 8 geändert 1.12.99
2. StB 1245 13.11.02 23.11.02
Art. 1, Art. 2,
Art. 3, Art. 8,
Art. 11
geändert 1.1.03
3. StB 150 28.2.07 10.3.07
Art. 2 geändert 1.1.07
4. StB 336 15.6.16 25.6.16
Art. 7 geändert 1.7.16
Propose a change