Art. 1 Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Delegation von Entscheidungsbefugnissen in einzelnen, genau bestimmten Sachbereichen vom Gemeinderat an einzelne seiner Mitglieder.
Baar · 1.6-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of BaarFor machines: Markdown
In force since 2026-06-15, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 5f978e6335a8039a599ac9fd50af2dd432ca36b251990c0019a2c0f83c81965f
1 Dieser Beschluss regelt die Delegation von Entscheidungsbefugnissen in einzelnen, genau bestimmten Sachbereichen vom Gemeinderat an einzelne seiner Mitglieder.
1 Die Subdelegation an die direkt dem Abteilungsvorstand unterstellte Abteilung ist zulässig, soweit es dieser Beschluss nicht ausdrücklich anders bestimmt. 2 Die Subdelegation erfolgt mittels Subdelegationsverordnung. *
1 Der sachlich zuständige Abteilungsvorstand trifft sämtliche Entscheidungen im Submissionsverfahren gemäss Submissionsgesetz (SubG, BGS 721.51) und Submissionsverordnung (SubV, BGS 721.53). 2 Die Vergabe von Aufträgen ist dem Gemeinderat vorbehalten.
1 Zwischenentscheide, prozessleitende Entscheide, sowie Verfahrensabschreibungen in erstinstanzlichen Verwaltungs- und in Verwaltungsbeschwerdeverfahren werden vom sachlich zuständigen Abteilungsvorstand getroffen, sofern die Zuständigkeit nicht bereits im Gesetz geregelt ist. 2 Sistierungsverfügungen sind nur delegiert, sofern die Parteien die Sistierung einvernehmlich beantragen oder ihr zugestimmt haben (§ 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 162.1).
1 Der sachlich zuständige Abteilungsvorstand entscheidet über den Verzicht auf Stellungnahmen und Vernehmlassungen vor Rechtsmittelinstanzen.
1 Der sachlich zuständige Abteilungsvorstand ist befugt gestützt auf §19 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 162.1) gegenüber Personen verwaltungsrechtliche Haus‑ und Arealverbote in Form einer Verfügung zu erlassen, sofern gemeindliche Gebäude, öffentliche Plätze und Anlagen sowie weitere öffentliche Einrichtungen bestimmungswidrig genutzt oder der ordnungsgemässe Betrieb, die Ordnung oder die Sicherheit beeinträchtigt werden. 2 Die Delegation gilt für Gebäude, öffentliche Plätze und Anlagen sowie weitere öffentliche Einrichtungen im Eigentum der Einwohnergemeinde Baar oder in deren betrieblicher Verantwortung. Polizeiliche Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss § 16 Polizeigesetz (PolG, BGS 512.1) bleiben vorbehalten.
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet im Rahmen der Registerführung gemäss § 4 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG, BGS 131.1) bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag über die Eintragung und Streichung von Personen aus dem Stimmregister.
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Zuweisung zu einer Krankenversicherung sowie über die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, KVG, SR 832.10) in Verbindung mit § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, BGS 842.1).
1 Der Abteilungsvorstand erhebt jährlich die Ersatzabgabe gemäss § 43 f. des Gesetzes über den Feuerschutz (BGS 722.21). 2 Der Abteilungsvorstand entscheidet über Einsprachen gemäss § 59 des Gesetzes über den Feuerschutz.
…
1 Der Abteilungsvorstand vollzieht das Verfahren bezüglich Erbschaftssteuerpflicht gemäss § 183 des Steuergesetzes (BGS 632.1).
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über Beiträge zur Förderung des kulturellen Lebens, im Rahmen seiner Finanzkompetenz. Dabei sind die Bestimmungen in Ausführungserlassen des Gemeinderats zu beachten.
1 Eine schriftliche Kündigung in der Probezeit wird unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen gemäss Personalreglement Art. 8 ff. (SRS 171.1) durch den Abteilungsvorstand Präsidiales / Kultur ausgestellt.
1 Der Abteilungsvorstand veranlagt die Grundstückgewinnsteuer gemäss § 187 ff. des Steuergesetzes (BGS 632.1).
1 Die Entscheidungsbefugnisse des Abteilungsvorstands Schulen / Bildung respektive der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten sind im Schulgesetz (SchulG, BGS 412.11) und mittels Funktionengdiagrammen der Schule Baar und der Musikschule Baar geregelt.
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über die folgenden, unumstrittenen Bauvorhaben gemäss § 44 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 721.11): a) Erstellung von Bauten und Anlagen bis zur Grösse eines Einfamilienhauses b) Sanierung von Bauten und Anlagen c) Erweiterung von Bauten und Anlagen d) untergeordnete Projektänderungen bei Bauten und Anlagen e) Material- und Farbwahl bei Bauten und Anlagen f) Baustelleninstallationen g) Umgebungsgestaltungen 2 Unumstritten ist ein Bauvorhaben, wenn: a) keine materielle Behandlung von Einsprachen notwendig ist und b) * das Bauvorhaben ohne Ausnahmebewilligungen bewilligt werden kann
1 Der Abteilungsvorstand bewilligt private Abwasseranlagen gemäss Art. 11 des Abwasserreglements (SRS 7.4.3-1). 2 Der Abteilungsvorstand erhebt die Anschlussgebühren gemäss Art. 19 des Abwasserreglements (SRS 7.4.3-1).
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über Zulässigkeit, Auflagen und Bedingungen fester Reklamevorhaben gemäss Art. 5 des Reklamereglements (SRS 7.6-2).
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Verlängerung von Bau- und Reklamebewilligungen (gemäss § 46 f. des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 721.11) sowie über die Verlängerung von Bewilligungen für private Abwasseranlagen (gemäss Art. 13 des Abwasserreglements SRS 7.4.3-1).
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über vorsorgliche Massnahmen gemäss § 17 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 162.1). 2 Der Abteilungsvorstand entscheidet gemäss § 69 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 721.11) über: a) die Einstellung von Bauarbeiten b) die Anordnung von nachträglichen Bewilligungsverfahren c) die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen, sofern diese wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. In den übrigen Fällen bleibt deren Anordnung dem Gemeinderat vorbehalten 3 Der Abteilungsvorstand bringt Verstösse gegen das Planungs-, Bau- und Umweltrecht sowie weitere in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Verstösse zur Anzeige.
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Beleuchtung von Strassen und Wegen und den Beleuchtungsstandard gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strassenreglements (SRS 7.6-1).
1 Der Abteilungsvorstand bewilligt Zufahrten und Einmündungen gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strassenreglements (SRS 7.6-1).
1 Der Abteilungsvorstand bewilligt das Verlegen von Werkleitungen (Grabenaufbrüche) gemäss Art. 21 des Strassenreglements (SRS 7.6-1).
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen an geschützte Denkmäler bis zu einer Summe von CHF 10'000.00 gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, BGS 423.11).
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet gemäss den Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger (Energieförderrichtlinien, SRS 7.3-1).
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über Beiträge zur Förderung der Sportvereine im Rahmen seiner Finanzkompetenz. Dabei sind die Bestimmungen in Ausführungserlassen des Gemeinderats zu beachten.
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Vermietung und Verpachtung von Räumen, Anlagen, Liegenschaften und Grundstücken der Einwohnergemeinde Baar an Dritte, sofern die jeweiligen Objekte vom Gesamtgemeinderat für diesen Zweck bestimmt sind.
1 Der Abteilungsvorstand erlässt Haus- und Benutzerordnungen für gemeindliche Gebäude, öffentliche Plätze und Anlagen sowie weitere öffentliche Einrichtungen gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. k Gemeindeordnung (SRS 1.1-1).
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über Zulässigkeit, Auflagen und Bedingungen temporärer sowie freistehender Reklamevorhaben gemäss Art. 5 des Reklamereglements der Gemeinde Baar.
1 Der Abteilungsvorstand bewilligt: a) die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, BGS 943.11) b) das befristete Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes c) die einmalige Verlängerung der Öffnungszeiten eines Betriebes gemäss § 13 Abs. 4 des Gastgewerbegesetzes d) auf Gesuch hin Restaurationsbetriebe als Raucherlokale gemäss § 48 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 821.1)
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Beherbergungsabgabepflicht gemäss § 3 des Reglements über die Beherbergungsabgabe (SRS 9.4-1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe (BGS 944.2).
1 Der Abteilungsvorstand bewilligt: a) Abendverkäufe gemäss § 4 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (BGS 942.31) b) Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen gemäss § 5 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes
1 Der Abteilungsvorstand bewilligt: a) Lotterien des kantonalen Rechts gemäss § 12 ff. des Gesetzes über die Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz, BGS 942.41) b) öffentliche Glücks- und Unterhaltungsspiele an Märkten und Festen gemäss § 27 des Lotteriegesetzes
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Befreiung von Feuerwehrleuten von der Feuerwehrpflicht gemäss § 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG, BGS 722.21).
…
1 Der Abteilungsvorstand entscheidet im Zusammenhang mit Emissionsmessungen und ‑kontrollen, Erleichterungen im Einzelfall und Ableitungen der Emissionen und ordnet Sanierungen gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG, BGS 811.11).
1 Der Abteilungsvorstand übt bei kommunalen Straftatbeständen die Verfahrensleitung gemäss § 53 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, BGS 161.1) aus.
1 Der Abteilungsvorstand erlässt Bewilligungen zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer gemäss Art. 113 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) und gemäss § 21 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (BGS 751.21).
1 Der Abteilungsvorstand erlässt Bewilligungen von gesteigertem Gemeingebrauch auf Strassen und Wegen für Demonstrationen und dergleichen gemäss §10 Abs. 3 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (BGS 751.21).
1 Der Abteilungsvorstand ist zuständig für die Festsetzung der Benützungs- und Ladetarife für gemeindeeigenen (E-)Ladestationen.