1
Der Abteilungsvorstand entscheidet gemäss Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, BGS 861.4) über:
a)
die Ausrichtung von Darlehen gemäss § 17 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
b)
die Umwandlung von Darlehen in eine Unterstützung gemäss von § 17 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes
c)
den Anspruch auf Unterstützung gemäss § 19 des Sozialhilfegesetzes
d)
die Erteilung von Auflagen und Weisungen gemäss § 21bis des Sozialhilfegesetzes
e)
die Leistungskürzungen, ‑verweigerungen und -unterbrechungen gemäss § 21ter des Sozialhilfegesetzes
f)
die Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen gemäss § 27 Abs. 1 lit. e des Sozialhilfegesetzes
g)
die Zuweisung zu integrativen Massnahmen samt Kostengutsprache gemäss § 15bis Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
h) *
den Erlass von Elternbeiträgen für sozialintegrative Massnahmen bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen gemäss § 27 Abs. 1 lit. d des Sozialhilfegesetzes
Art. 37 Strafanzeigen wegen Sozialhilfemissbrauch
1
Der Abteilungsvorstand reicht gemäss § 41bis des Sozialhilfegesetzes (BGS 861.4) und Art. 148a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Strafanzeigen gegen Betroffene wegen Sozialhilfemissbrauchs ein.
Art. 38 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
1
Der Abteilungsvorstand entscheidet gemäss Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz, BGS 213.711) über:
a)
die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss § 4 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes
b)
die buchhalterische Abschreibung von Rückforderungsansprüchen bevorschusster Unterhaltsbeiträge, nachdem die schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Eintreibung erfolglos durchgeführt worden ist
Art. 39 Bewilligungen für private Angebote der Kindertagesbetreuung
1
Der Abteilungsvorstand erteilt Betriebsbewilligungen für private Angebote der Tagesbetreuung gemäss § 4 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, BGS 213.4) und ist zuständig für die Aufsicht. *
2
Der Abteilungsvorstand regelt die Anspruchsberechtigung für die Betreuungsgutscheine mittels Vereinbarung gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 des Reglements über Betreuungsgutscheine für Kitas (SRS 4.1-1).
Art. 40 Betreuungsgutscheine für Kitas
1
Der Abteilungsvorstand entscheidet gemäss Reglement der Einwohnergemeinde Baar über Betreuungsgutscheine für Kitas über:
a)
die Höhe der Betreuungsgutscheine gemäss Art. 4 Abs. 5
b)
spezielle Regelungen in Ausnahmefällen gemäss Art. 5 Abs. 5
c)
Ausnahmen bezüglich Gültigkeit der Betreuungsgutscheine gemäss Art. 9
d) *
Rückerstattungsforderungen gemäss Art. 7 Abs. 6
Art. 41 Tagesbetreuung von Kindern
1
Der Abteilungsvorstand bewilligt Abweichungen zum Betreuungsschlüssel gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c des Anhangs zur Kinderbetreuungsverordnung (BGS 213.42-A1).
Art. 42 Ungedeckte Pflegekosten
1
Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Übernahme ungedeckter Pflegekosten im Bereich der stationären Langzeitpflege und der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege gemäss § 4 Abs. 2 des Spitalgesetzes (BGS 826.11).
1
Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Übernahme ungedeckter Pensions- und Betreuungskosten gemäss § 32 Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, BGS 861.4).
Art. 43 Versicherungspflicht nach Krankenversicherungsgesetz
1
Der Abteilungsvorstand entscheidet gemäss § 5f des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, BGS 842.1) über die Aufnahme von Krankenversicherten in die Liste der Versicherten mit Leistungsaufschub nach Art. 64a Abs. 7 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10).
Art. 44 Sekundärprävention nach Betäubungsmittelgesetz
1
Der Abteilungsvorstand entscheidet über die Finanzierung von Projekten und Massnahmen im Bereich der Sekundärprävention gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG, BGS 823.5).