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6 provisions
Art. 1 Zweck
1
Das EG LwG Art. 5 schreibt den Alpeigentümern den Erlass einer Alpordnung vor.
2
Die vorliegende Alpordnung enthält Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Alpen der Gemeinde Glarus im Allgemeinen.
3
Die Alpordnung ist verbindlicher Bestandteil des Pachtvertrags.
4
Sie gilt für die Alpen der Gemeinde, namentlich:
a.
Alp Altenoren - Chäsboden
b.
Alp Altenoren - Ahorner
c.
Alp Aueren
d.
Alp Dejen
e.
Alp Klönstalden - Dreckloch
f.
Alp Hinterschlatt
g.
Alp Rueggis
h.
Alp Chäsern - Bächi
i.
Alp Saggberg
j.
Alp Unterlängenegg
k.
Alp Vorderschlatt
Art. 2 Bewirtschaftung
1
Die Bewirtschaftung unterliegt den übergeordneten Gesetzen und Verordnungen.
2
Der Pächter steht dem Alppersonal vor und ist mehrheitlich persönlich auf der Alp anwesend. Ausnahmen sind schriftlich bei der Verpächterin zu beantragen.
3
Zur Bewirtschaftung steht Rohwasser zur Verfügung.
Art. 3 Bestossung
1
Die höchstzulässige Bestossung der entsprechenden Alp sowie die Bestossungslimite als Normalbesatz (Normalstösse) werden im Pachtvertrag gemäss Alpurbar aufgeführt.
2
Einheimisches Vieh hat das Vorrecht zur Sömmerung, sofern der Viehbesitzer seine Verpflichtungen gegenüber dem Alpeigentümer oder Alppächter erfüllt hat.
Art. 4 Obhut der Tiere
1
Der Alppächter ist für die Betreuung der Tiere verantwortlich.
2
Die Tiere sind artgerecht zu halten.
Art. 5 Alpauf- und Alpabfahrtstermin
1
Der Alpauffahrtstermin ist eine Arbeitswoche vor der Alpauffahrt der Fachstelle Landwirtschaft, Gemeinde Glarus, anzuzeigen.
2
Die Alpauffahrt hat innert 2 Tagen zu erfolgen.
Art. 6 Nutzungsvorbehalt über den Winter
1
Die Gemeinde behält sich das Nutzungsrecht über die Gebäude während des Winters (1. November bis 30. April) vor.