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Alpordnung der Gemeinde Glarus

Glarus · 9.2-1 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Bewirtschaftung
  3. Art. 3 Bestossung
  4. Art. 4 Obhut der Tiere
  5. Art. 5 Alpauf- und Alpabfahrtstermin
  6. Art. 6 Nutzungsvorbehalt über den Winter

6 provisions

Art. 1 Zweck

1 Das EG LwG Art. 5 schreibt den Alpeigentümern den Erlass einer Alpordnung vor. 2 Die vorliegende Alpordnung enthält Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Alpen der Gemeinde Glarus im Allgemeinen. 3 Die Alpordnung ist verbindlicher Bestandteil des Pachtvertrags. 4 Sie gilt für die Alpen der Gemeinde, namentlich: a. Alp Altenoren - Chäsboden b. Alp Altenoren - Ahorner c. Alp Aueren d. Alp Dejen e. Alp Klönstalden - Dreckloch f. Alp Hinterschlatt g. Alp Rueggis h. Alp Chäsern - Bächi i. Alp Saggberg j. Alp Unterlängenegg k. Alp Vorderschlatt

Art. 2 Bewirtschaftung

1 Die Bewirtschaftung unterliegt den übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. 2 Der Pächter steht dem Alppersonal vor und ist mehrheitlich persönlich auf der Alp anwesend. Ausnahmen sind schriftlich bei der Verpächterin zu beantragen. 3 Zur Bewirtschaftung steht Rohwasser zur Verfügung.

Art. 3 Bestossung

1 Die höchstzulässige Bestossung der entsprechenden Alp sowie die Bestossungslimite als Normalbesatz (Normalstösse) werden im Pachtvertrag gemäss Alpurbar aufgeführt. 2 Einheimisches Vieh hat das Vorrecht zur Sömmerung, sofern der Viehbesitzer seine Verpflichtungen gegenüber dem Alpeigentümer oder Alppächter erfüllt hat.

Art. 4 Obhut der Tiere

1 Der Alppächter ist für die Betreuung der Tiere verantwortlich. 2 Die Tiere sind artgerecht zu halten.

Art. 5 Alpauf- und Alpabfahrtstermin

1 Der Alpauffahrtstermin ist eine Arbeitswoche vor der Alpauffahrt der Fachstelle Landwirtschaft, Gemeinde Glarus, anzuzeigen. 2 Die Alpauffahrt hat innert 2 Tagen zu erfolgen.

Art. 6 Nutzungsvorbehalt über den Winter

1 Die Gemeinde behält sich das Nutzungsrecht über die Gebäude während des Winters (1. November bis 30. April) vor.

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