Artikel 1
Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über das Strafregister zu vollziehen. 2 Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.
Uri · 3.9323 · decree
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Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Bundesrechts über das Strafregister zu vollziehen. 2 Sie regelt die Leumundsberichte und die Leumundszeugnisse.
Aufsicht 1 Die zuständige Direktion2) beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. 2 Strafregister Artikel 3 * Zuständigkeit 1 Das zuständige Amt3) ist die kantonale Koordinationsstelle. 2 Es bearbeitet Personendaten im automatisierten Strafregister. 1) Jetzt Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331). 2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.9323 Kanton Uri 3 … * Artikel 4 * Datenbearbeitung und Einsicht 1 Die Bearbeitung der Personendaten und die Einsichtnahme ins automatisierte Strafregister richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Artikel 5 * … 3 Leumundsbericht und Leumundszeugnis
Begriff 1 Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen. 2 Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister. *
Ausstellung 1 Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus. 2 Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.
Bezugsberechtigung 1 Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Strafuntersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungsinstanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) sowie von weiteren Amtsstellen und Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen, bezogen werden. 2 Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen: a) Behörden und Amtsstellen b) Privatpersonen über sich selbst Kanton Uri 3.9323 3 Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.
Verwendung 1 Leumundsberichte und Leumundszeugnisse dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie verlangt und ausgestellt worden sind.
Einsichtsrecht 1 Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.
1 Die Gebühren für Amtshandlungen des Kantons richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521). 2 Die Einwohnergemeinden erheben die Gebühren nach den Bestimmungen der Gemeindesatzung. 4 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 24. März 1943 über das kantonale Strafregister, die Strafkontrolle und die Ausstellung von Leumundszeugnissen wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts4)
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 4) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 3.9323 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 28.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung AB 07.10.1994 09.02.2000 01.07.2000 Artikel 3 totalrevidiert AB 18.02.2000 09.02.2000 01.07.2000 Artikel 4 totalrevidiert AB 18.02.2000 09.02.2000 01.07.2000 Artikel 5 aufgehoben AB 18.02.2000 09.02.2000 01.07.2000 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 18.02.2000 14.06.2006 01.01.2007 Ingress geändert AB 07.07.2006 14.06.2006 01.01.2007 Artikel 3 Abs. 3 aufgehoben AB 07.07.2006 Kanton Uri 3.9323 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 28.09.1994 01.01.1995 Erstfassung AB 07.10.1994 Ingress 14.06.2006 01.01.2007 geändert AB 07.07.2006 Artikel 3 09.02.2000 01.07.2000 totalrevidiert AB 18.02.2000 Artikel 3 Abs. 3 14.06.2006 01.01.2007 aufgehoben AB 07.07.2006 Artikel 4 09.02.2000 01.07.2000 totalrevidiert AB 18.02.2000 Artikel 5 09.02.2000 01.07.2000 aufgehoben AB 18.02.2000 Artikel 6 Abs. 2 09.02.2000 01.07.2000 geändert AB 18.02.2000