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Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

Basel-Stadt · 610.100 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 II. Steuerung des Finanzhaushalts
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23 III. Ausgaben
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49 V. Besondere Kompetenzen
  50. § 50 gierungsrates. *
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57 VI. Schlussbestimmungen
  58. § 58
  59. § 59

59 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbesondere die finanzielle Steuerung, die Ausgabenkompetenzen sowie die Rechnungslegung.

§ 2

Geltungsbereich 1 Es gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung einschliesslich deren unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und der Gerichte. Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen.

§ 3

Grundsätze der Haushaltführung 1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

§ 4

Haushaltgleichgewicht 1 Die Nettoschuldenquote des Kantons, definiert als Nettoschuld gemäss Jahresrechnung des Kantons relativ zum Bruttoinlandprodukt der Schweiz, darf nicht mehr als 6,5 Promille betragen. 2 Liegt die Nettoschuldenquote im Vorjahr über dem zulässigen Wert gemäss Abs. 1, darf die Budgetvorgabe für das Folgejahr für das betriebliche Ergebnis vor Abschreibungen und ohne nicht zweckgebundenen Aufwand und Ertrag gegenüber der Budgetvorgabe für das laufende Jahr um höchstens die Novemberteuerung des laufenden Jahres wachsen. Ist für das laufende Jahr keine Budgetvorgabe festgelegt, bildet das Budget des laufenden Jahres den Ausgangspunkt für die Budgetvorgabe des Folgejahres. 3 Liegt die Nettoschuldenquote im Vorjahr über dem zulässigen Wert gemäss Abs. 1, darf der Grosse Rat bei der Beschlussfassung zum Budget die Budgetvorgabe gemäss Abs. 2 nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen überschreiten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, legt der Regierungs - rat bis zur nächsten Sitzung des Grossen Rates ein neues Budget vor, das die Budgetvorgabe gemäss Abs. 2 einhält.

§ 5

Wirtschaftlichkeit 1 Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.

§ 6

Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung 1 Die Verursacher besonderer Vorkehren oder Aufwände und die Nutzniesser besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. 2 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind zumutbare Beiträge zu erheben.

§ 7

Generelle Aufgabenüberprüfung 1 Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Tätigkeiten periodisch, mindestens ein Mal pro Legisla - turperiode, auf ihre staatliche Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit und die Effizienz ihrer Erbringung sowie auf die Tragbarkeit ihrer finanziellen Auswirkungen. 2 Er kann dabei Schwerpunkte vornehmen und orientiert sich an Vergleichsgrössen ausserhalb der kantonalen Verwaltung. Er setzt sich konkrete Entlastungsziele. * 3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Ergebnis der Prüfung zur Kenntnisnahme und veranlasst gegebenenfalls das Erforderliche. Er berichtet über die Erreichung der Entlastungsziele. *

§ 8

Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen 1 Das zuständige Departement überprüft zuhanden des Regierungsrates die Vorlagen für Verfassungsänderungen, Gesetze, Beschlüsse und Verträge vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat oder den Grossen Rat auf ihre finanzielle und wirtschaftliche Tragweite. 2 Es hat darauf zu achten, dass die Grundsätze der Haushaltführung eingehalten sind. 3 In Berichten an den Grossen Rat muss ein Hinweis auf die Einholung der Stellungnahme des zuständigen Departementes aufgenommen werden.

§ 9 II. Steuerung des Finanzhaushalts

Finanzplan 1 Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Finanzplan. 2 Der Finanzplan enthält insbesondere: a) einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung; b) eine Übersicht über die Investitionen und Investitionsbeiträge; c) eine Schätzung des Finanzbedarfes und einen Überblick über die Entwicklung der Schulden; d) eine Darlegung der Entwicklung der Finanzkennzahlen; e) eine Übersicht über die Entwicklung der Aufgabengebiete pro Departement. 3 Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Grossen Rat zur Kenntnis zu.

§ 10

Budget 1 Das jährliche Budget enthält die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen. 2 Das Budget wird gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und den Staatsaufgaben dargestellt. 3 Der Regierungsrat stellt im Budget einen Betrag für noch nicht bekannte Aufwände und Investitions - ausgaben ein, welcher dem zweifachen Kompetenzbetrag des Grossen Rates für neue Ausgaben entspricht. 4 Das Budget ist identisch mit dem ersten Planjahr des Finanzplans.

§ 11

Budgetkredit 1 Budgetkredite werden festgelegt: a) für die Aufwandgruppen des betrieblichen Aufwandes ohne Abschreibungen pro Dienstelle; b) für die Investitionsausgaben pro Investitionsbereich.

§ 12

Globalkredite 1 Im Budget können Globalkredite eingestellt werden. 2 Globalkredite bedürfen der Grundlage in einem Gesetz. Bei der Bewilligung von Globalkrediten ist der Leistungsauftrag zu definieren.

§ 13

Budgetgenehmigung 1 Der Grosse Rat genehmigt das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres. 2 Genehmigt der Grosse Rat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

§ 14

Kreditüberschreitung 1 Eine Überschreitung von Budget- und Globalkrediten kann vom Regierungsrat bewilligt werden, wenn a) die Ausgabe durch einen Rechtssatz oder Beschluss vorgeschrieben ist; b) ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; c) die Ausgabe durch Fondsmittel oder Rücklagen gedeckt ist; d) die Dienststelle eine Kompensation innerhalb ihres betrieblichen Ergebnisses vor Abschreibungen vornimmt oder e) die Kreditüberschreitung unbedeutend ist. 2 Kreditüberschreitungen sind im Jahresbericht zu begründen. 3 Bei sehr grossen Kreditüberschreitungen orientiert der Regierungsrat die Finanzkommission unverzüglich.

§ 15

Nachtragskredit 1 Kann eine Überschreitung von Budgetkrediten nicht mittels Kreditüberschreitung bewilligt werden, beantragt der Regierungsrat oder eine Kommission des Grossen Rates dem Grossen Rat in einer speziellen Vorlage die nachträgliche Aufnahme ins Budget in Form eines Nachtragskredits. 2 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag seiner Finanzkommission. Es gelten die ordentlichen Zuständigkeiten.

§ 16

Dringlicher Nachtragskredit 1 In dringlichen Fällen kann der Regierungsrat der Finanzkommission die nachträgliche Aufnahme ins Budget in Form eines dringlichen Nachtragskredits beantragen. 2 Die Finanzkommission legt ihren Beschluss dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnisnahme vor.

§ 17

Kreditübertragungen 1 Nicht verwendete Budget- und Nachtragskredite verfallen grundsätzlich am Ende des Rechnungsjahres. 2 Nicht beanspruchte Kredite für im Budget ausgewiesene Vorhaben mit einmaligem Charakter, welche innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können vom Regierungsrat auf das folgende Jahr übertragen werden. 3 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.

§ 18

Rücklagen 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Übertragung nicht beanspruchter Globalkredite (Reservenbildung im Eigenkapital) und deren Verwendung in nachfolgenden Rechnungsperioden. 2 Wird ein Globalkredit überschritten, erfolgt eine angemessene Belastung der Rücklagen (Reservenauflösung). 3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Finanzkommission Rücklagen auch für Bereiche von Dienststellen vorsehen, die nicht über Globalkredite gesteuert werden, sofern diese teilweise eigen - wirtschaftlich tätig und dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

§ 19

Jahresbericht 1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton Rechenschaft ab. 2 Der Jahresbericht umfasst: a) den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit b) die Berichte der Dienststellen c) die Rechenschaftsberichte über die erbrachten Leistungen bei Globalkrediten d) die Jahresrechnung e) Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung f) die konsolidierte Rechnung g) den zusammenfassenden Bericht der Finanzkontrolle. 3 Der Regierungsrat leitet dem Grossen Rat den Jahresbericht zur Genehmigung weiter.

§ 20

Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Ver - gleichbarkeit von Rechnungen oder als Anreiz für eine kostenbewusste Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2 Die übrigen Verrechnungen, welche zum ausschliesslichen Zweck der Kosten- und Leistungsabgrenzung vorgenommen werden, sind nur in der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

§ 21

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Die Dienststellen führen eine Kosten- und Leistungsrechnung.

§ 22

Risikobeurteilung 1 Der Regierungsrat ist verantwortlich für eine jährliche Analyse und Beurteilung der Risiken des Kantons, wobei primär diejenigen Risiken erfasst werden, die einen wesentlichen Einfluss auf die fi - nanzielle Situation des Kantons haben können. 2 Der Regierungsrat veranlasst Massnahmen zum Umgang mit diesen Risiken und sorgt dabei insbe - sondere für ein internes Kontrollsystem gemäss allgemein anerkannten Normen.

§ 23 III. Ausgaben

Begriff 1 Als Ausgaben gelten Aufwand und Investitionsausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2 Als Ausgaben gelten auch: a) die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen; b) der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverbindlichkeiten; c) Einnahmenverzichte.

§ 24

Voraussetzungen 1 Jede Ausgabe setzt a) eine rechtliche Grundlage; b) einen Budgetkredit und c) eine Ausgabenbewilligung voraus. 2 Eine rechtliche Grundlage liegt vor, wenn die Ausgabe unmittelbar oder voraussehbar auf einem a) Rechtssatz; b) Gerichtsentscheid oder c) auf einem vom zuständigen Organ gefassten Beschluss oder Entscheid beruht. 3 Dem Budgetkredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.

§ 25

Neue und gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Hö - he und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist. 3 Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.

§ 26

Ausgabenbewilligung 1 Die Ausgabenbewilligung erfolgt a) bei Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch einen Beschluss des Grossen Rates über den gesamten Betrag des Vorhabens; b) bei neuen Ausgaben bis CHF 300'000 und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Regierungsrates; c) bei dringlichen Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch Beschluss der Finanzkommission, solange die Grenze für das fakultative Referendum gemäss § 29 Abs. 1 nicht erreicht ist. Die Finanzkommission legt ihren Beschluss dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnis vor. Bei höheren Ausgaben ist das ordentliche Verfahren einzuhalten. 2 Für die Bestimmung der Höhe der Ausgaben sind massgebend: a) bei auf mehrere Jahre verteilten einmaligen neuen Ausgaben deren Gesamtsumme; b) bei wiederkehrenden neuen Ausgaben die voraussichtlichen maximalen jährlichen Ausgaben; c) bei einer Kombination aus lit. a und b die Summe der beiden Beträge.

§ 27

Rahmenausgabenbewilligung 1 Der Grosse Rat kann mehrere Ausgaben und Programme mittels Rahmenausgabenbeschluss bewilligen. 2 Für die Bewilligung der einzelnen Ausgaben ist anschliessend der Regierungsrat zuständig.

§ 28

Fondsbelastungen 1 Ausgaben zu Lasten von Fonds werden vom Regierungsrat bewilligt.

§ 29

Ausgabenreferendum 1 Beschlüsse des Grossen Rates, welche die Bewilligung einer Ausgabe über CHF 1.5 Mio. enthalten, unterliegen dem fakultativen Referendum. 2 Beschlüsse des Grossen Rates betreffend Erwerb von Immobilien in das Verwaltungsvermögen unterliegen dem fakultativen Referendum erst, wenn sie das Dreifache der Wertgrenze für einmalige Ausgaben gemäss Abs. 1 übersteigen. 3 Die Höhe der Ausgabe bemisst sich ohne Berücksichtigung von erwarteten Drittleistungen nach den Gesamtausgaben.

§ 30

Ausgabenbericht/Ratschlag 1 Für neue Ausgaben, die eine Bewilligung des Grossen Rates erfordern und die unterhalb der Grenze für das fakultative Referendum liegen, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Ausgabenbericht vor, für Ausgaben, die diese Grenze überschreiten, einen Ratschlag.

§ 31

Ausgabenbewilligung des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben in seinem Kompetenzbereich auf Antrag eines Departements. 2 Er kann die Bewilligung von Ausgaben an die Verwaltungseinheiten übertragen. 3 Er orientiert die Finanzkommission über die Ausgabenbeschlüsse für Aufwände und Investitionsvorhaben gemäss § 10 Abs. 3. IV. Rechnungslegung 1. Allgemeines

§ 32

Zweck 1 Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

§ 33

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung (ordnungsgemässe Rechnungslegung). 2 Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst.

§ 34

Anwendbare Normen 1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und weist Abweichungen davon aus. 2. Jahresrechnung

§ 35

Elemente der Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung umfasst: a) die Erfolgsrechnung; b) die Investitionsrechnung; c) die Geldflussrechnung; d) die Bilanz; e) den Eigenkapitalnachweis; f) den Anhang.

§ 36

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital. 2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis.

§ 37

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen. 2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

§ 38

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. 2 Sie ist gegliedert in: a) die betriebliche Tätigkeit; b) die Investitionstätigkeit; c) die Finanzierungstätigkeit.

§ 39

Bilanz 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital. 2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden. 4 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. 5 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

§ 40

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

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