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Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

Basel-Stadt · 610.100 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 II. Steuerung des Finanzhaushalts
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23 III. Ausgaben
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49 V. Besondere Kompetenzen
  50. § 50 gierungsrates. *
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57 VI. Schlussbestimmungen
  58. § 58
  59. § 59

59 provisions

§ 41

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung a) benennt die für die Rechnungslegung angewandten Normen und begründet Abweichungen; b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen; c) bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten; d) zeigt die Veränderung der Werte der Fonds; e) enthält Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung durch den Regierungsrat und f) weist zusätzliche Angaben aus, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er - tragslage des Kantons von Bedeutung sind.

§ 42

Fonds 1 Fonds sind ausgeschiedene Vermögen mit besonderer Zweckbindung und mit bestimmten Auflagen. 2 Fonds werden nach ihrem Charakter im Fremd- oder Eigenkapital ausgewiesen. 3 Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet. 4 Treuhänderisch verwaltete Gelder werden nur dann als Fonds im Fremdkapital ausgewiesen, wenn sie wesentlich sind. 5 Die Bildung von Fonds aus öffentlichen Mitteln bedarf ausdrücklich der Grundlage in einem Gesetz oder einem gleichgestellten Beschluss. 6 Der Regierungsrat verwaltet die Fonds und verfügt darüber im Rahmen der Zweckbestimmung und der Auflagen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. 3. Bilanzierung und Bewertung

§ 43

Bilanzierungsgrundsätze 1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann. 2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt; b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und c) dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

§ 44

Bewertungsgrundsätze 1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. 2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

§ 45

Abschreibungen und Wertminderungen 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. 2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft. 3 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4. Konsolidierte Rechnung

§ 46

Konsolidierungskreis 1 Die konsolidierte Rechnung umfasst den kantonalen Finanzhaushalt und die vom Kanton beherrschten Anstalten und weiteren Organisationen. 2 Eine Beherrschung liegt vor, wenn der Regierungsrat oder der Grosse Rat durch Stimmenmehrheit, Wahl der obersten Organe, Festlegung des Budgets oder anderweitig die Geschicke einer Organisation bestimmen und daraus Nutzen ziehen kann. 3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Finanzkommission begründete Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht vornehmen.

§ 47

Elemente der konsolidierten Rechnung 1 Die konsolidierte Rechnung umfasst: a) die Erfolgsrechnung; b) die Bilanz; c) die Geldflussrechnung; d) den Eigenkapitalnachweis; e) den Anhang.

§ 48

Erstellung 1 Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung. 2 Abweichend davon werden namhafte Beteiligungen im Verwaltungsvermögen zum anteiligen Eigenkapital bewertet. 3 Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erlassen.

§ 49 V. Besondere Kompetenzen

Kompetenzen betreffend die direkt dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Behörden und Abteilungen und der Gerichte * 1 Für die direkt dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Behörden und Abteilungen und die Gerichte entsprechen die Kompetenzen des Grossen Rates und des Gerichtsrates denjenigen des Re -

§ 50 gierungsrates. *

Zuständigkeit des Regierungsrates im Bereich des Finanzvermögens 1 Der Regierungsrat verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt unter Vorbehalt von §§ 50a und 50b darüber. * 2 Er kann die Zuständigkeit im Bereich Finanzvermögen an das zuständige Departement delegieren. Für den Erwerb und die Veräusserung von Immobilien sowie die Begründung von neuen Baurechten ist jeweils die Zustimmung des Regierungsrates erforderlich. 3 Er informiert den Grossen Rat jährlich a) im Jahresbericht über die abgewickelten Immobiliengeschäfte; b) in der Jahresrechnung über den Bestand und die Veränderungen der Anlagen. 4 Bei der Bewirtschaftung und Entwicklung des Finanzvermögens wird die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit berücksichtigt. § 50a * Erwerb und Veräusserung von Immobilien im Finanzvermögen 1 Der Regierungsrat betreibt eine aktive Bodenpolitik, fördert den Erwerb von Immobilien und gibt sie bei Bedarf bevorzugt im Baurecht ab. § 50b * Veräusserungseinschränkung 1 Immobilien, die im Kanton Basel-Stadt liegen, werden grundsätzlich nicht veräussert, können Dritten jedoch insbesondere im Baurecht zur Nutzung überlassen werden. 2 Zulässig ist eine Veräusserung von Immobilien, wenn die Nettoveränderung von vergleichbaren Immobilien jeweils über 5 Jahre ausgeglichen positiv ist. 3 Vergleichbar sind Immobilien innerhalb der Altstädte Gross- und Kleinbasel, Immobilien innerhalb der übrigen Bauzone und Immobilien ausserhalb der übrigen Bauzone. 4 Die Nettoveränderung berechnet sich aus der Grundstücksfläche von erworbenen abzüglich derjenigen von veräusserten Immobilien. Abgaben im Baurecht und Umwidmungen zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 51

Verkauf und Entwidmung von Verwaltungsvermögen 1 Bei Verkauf oder der Überführung von Teilen des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen gelten die Kompetenzgrenzen wie für Ausgaben; massgebend ist der Verkehrswert.

§ 52

Kapitalerhöhungen bei Beteiligungen 1 Der Regierungsrat ist zuständig für Zeichnungen von Beteiligungen bis 5 Mio. Franken, sofern der Beteiligungsanteil im Verhältnis zum gesamten Kapital der Unternehmung oder Institution nicht erhöht wird. 2 Die Beschlüsse werden dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§ 53

Programmvereinbarung mit dem Bund 1 Für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund ist der Regierungsrat im Rahmen seiner vollziehenden und finanzrechtlichen Kompetenzen zuständig. 2 Er kann durch Verordnung die Kompetenz auf die Departemente übertragen.

§ 54

Prozessführung 1 Der Regierungsrat ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Führung von Prozessen befugt. Er kann sich dabei durch ein Departement vertreten lassen. 2 Im Rahmen seiner spezifischen Verwaltungstätigkeit fällt die Prozessführung dem einzelnen Departement zu.

§ 55

Zentrales Forderungsinkasso 1 Zwecks einheitlicher Geltendmachung öffentlich- und privatrechtlicher Forderungen des Kantons wird eine zentrale Inkassostelle geführt. Diese kann kantonsweit das Forderungsinkasso in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten und die Verlustscheinbewirtschaftung übernehmen. 2 Die Mitarbeitenden der zentralen Inkassostelle unterstehen in Bezug auf die im Rahmen der Aufgaben der Inkassostelle bearbeiteten Daten denselben gesetzlichen Geheimhaltungspflichten wie die Mitarbeitenden der datenliefernden Behörden. 3 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons liefern der zentralen Inkassostelle auf einzelfallweises oder allgemeines Ersuchen hin alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten und In - formationen.

§ 56

Interessenkollisionen 1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass bei der Führung des Finanzhaushaltes, insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung, Interessenkollisionen vermieden werden. 2 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, welche vorübergehend nicht öffentlichen Aufgaben dienen, werden durch die für das Finanzvermögen zuständigen Instanzen verwaltet.

§ 57 VI. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, notwendige Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

§ 58

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1) 1 1. Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates 1) § 58: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006 2) wird wie folgt geändert: 2. Organisationsgesetz Das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 3) wird wie folgt geändert: 3. Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz Das Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) vom 17. September 2003 4) wird wie folgt geändert: 4. Energiegesetz Das Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998 5) wird wie folgt geändert: 5. Finanzhaushaltgesetz Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 16. April 1997 wird aufgehoben.

§ 59

Übergangsbestimmung 1 Das bisherige Finanzhaushaltgesetz gilt für den Haushaltsvollzug bis Ende 2012 und bis zur Genehmigung der Staatsrechnung 2012 durch den Grossen Rat im 2013. Publikation und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. April 2012 wirksam. 2) SG 152.100. 3) SG 153.100. 4) SG 610.200. 5) SG 772.100. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.03.2012 01.04.2012 Erlass Erstfassung KB 17.03.2012 03.06.2015 01.07.2016 § 49 Titel geändert KB 06.06.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 49 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015 28.02.2016 29.02.2016 § 50 Abs. 1 geändert - 28.02.2016 29.02.2016 § 50a eingefügt - 28.02.2016 29.02.2016 § 50b eingefügt - 14.01.2026 12.03.2026 Erlasstitel geändert KB 17.01.2026 14.01.2026 12.03.2026 § 7 Abs. 2 geändert KB 17.01.2026 14.01.2026 12.03.2026 § 7 Abs. 3 geändert KB 17.01.2026 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.03.2012 01.04.2012 Erstfassung KB 17.03.2012 Erlasstitel 14.01.2026 12.03.2026 geändert KB 17.01.2026 § 7 Abs. 2 14.01.2026 12.03.2026 geändert KB 17.01.2026 § 7 Abs. 3 14.01.2026 12.03.2026 geändert KB 17.01.2026 § 49 03.06.2015 01.07.2016 Titel geändert KB 06.06.2015 § 49 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015 § 50 Abs. 1 28.02.2016 29.02.2016 geändert - § 50a 28.02.2016 29.02.2016 eingefügt - § 50b 28.02.2016 29.02.2016 eingefügt -

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