2. Sachverständige
1 Zur Schätzung können Sachverständige beigezogen werden, wenn ein
Erbe es verlangt oder der Gemeindepräsident es als notwendig erachtet.
2 Als Sachverständige für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Kantonale
Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) beizuziehen. Zur Schätzung
aller übrigen Gegenstände ist die Wahl der Sachverständigen dem Gemeindepräsidenten überlassen.
3 Der Gemeindepräsident kann auch die Organe der Kantonalen Steuerverwaltung beiziehen, was insbesondere bei der Feststellung von Liquidationsanteilen an Personengemeinschaften erforderlich sein kann.
§ 42
…
§ 43
III. Grundstücke
1. Grundlage
1 Für die Bewertung der Grundstücke dient die heute geltende Katasterschätzung als Grundlage.
2 Bei der Bewertung nicht landwirtschaftlicher Gebäude ist zu berücksichtigen, dass der Katasterschätzung der Bauwert vom Jahre 19382) zugrunde
gelegt wurde.
1) Bezeichnung gemäss § 126 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1982.
2) Es gilt § 17 V über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; BGS
212.478.41.
§ 44
2. Bauland
1 Die Festsetzung des Verkehrswertes von Bauland soll sich in der Regel
nach den ortsüblichen Preisen für Bauland richten.
§ 45
3. Wohngebäude
1 Bei der Schätzung von Wohnhäusern und Nebenbauten ist zur Katasterschätzung ein den heutigen Baukosten entsprechender Zuschlag oder
Abzug zu machen, sofern der bauliche Zustand es rechtfertigt.
§ 46
4. Gewerbliche und industrielle Bauten
1 Sind gewerbliche, industrielle und grossgewerbliche Grundstücke (Wirtschaften, Hotels, Kaufhäuser, Verwaltungsgebäude, Fabriken usw.) zu
schätzen, so soll der Gemeindepräsident in der Regel Sachverständige beiziehen.
§ 47
5. Wald, Wasserkräfte
1 Zur Bewertung von Wald, der nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehört, sollen in der Regel die Forstorgane beigezogen werden.
2 Wasserkräfte sind in Verbindung mit dem Kantonalen Amt für Wasserwirtschaft zu schätzen.
§ 48
6. Landwirtschaftliche Grundstücke
a) Wertarten
1 Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist nebst dem Verkehrswert auch
der Ertragswert der einzelnen Grundstücke festzustellen.
§ 49 aa) Verkehrswert
1 Der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Liegenschaften ist nach Massgabe des durchschnittlich erzielten Verkaufserlöses gleichwertiger Liegenschaften festzustellen.
§ 50 bb) Ertragswert
1 Der Ertragswert des landwirtschaftlich genutzten, ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodens entspricht in der Regel der heute geltenden Katasterschätzung. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden kann der Ertragswert
tiefer sein.
§ 51
b) Bewertung durch Sachverständige
aa) Bei nicht landwirtschaftlichen Gewerben
1 Handelt es sich um einzelne Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, oder um ein Bauernhaus mit höchstens 2
Hektaren landwirtschaftlich genutztem Land, so braucht in der Regel die
Kantonale Schätzungsstelle nicht beigezogen zu werden.
§ 52 bb) Bei landwirtschaftlichen Heimwesen
1 Handelt es sich um ein landwirtschaftliches Heimwesen und wird die
Kantonale Schätzungsstelle zur Bewertung beigezogen, so hat diese den
Verkehrs- und Ertragswert jedes Grundstückes (Wald inbegriffen) zu ermitteln. Der Ertragswert ist nach den Bestimmungen des eidgenössischen
Schätzungsreglementes festzustellen.1)
2 In diesem Falle hat die Kantonale Schätzungsstelle gleichzeitig den Nutzwert der zum Nachlass gehörenden Lebware und der landwirtschaftlichen
Fahrhabe zu ermitteln.
3 Das Gesuch ist an die Kantonale Schätzungsstelle in Solothurn zu richten.
Dem Gesuch ist ein Grundbuchauszug über die zu schätzenden Liegenschaften und ein Verzeichnis der Erben mit den genauen Adressen beizulegen. Das Gesuch kann schon vor der Inventarsverhandlung gestellt werden.
§ 53
c) Unterstellung
1 Will der Übernehmer die Grundstücke zur Abfindung der Miterben oder
aus andern Gründen grundpfändlich belasten, soll der Gemeindepräsident
den Miterben empfehlen, sobald wie möglich, schon vor der Inventarsverhandlung vor dem Amtschreiber, die Liegenschaften dem Entschuldungsgesetz unterstellen und, sofern notwendig, schätzen zu lassen.
2 Das Unterstellungsbegehren und das Begehren um Festlegung der Belastungsgrenze ist mit besonderem Formular, in Verbindung mit der Amtschreiberei, an das Volkswirtschaftsdepartement2) zu richten.
§ 54
IV. Fahrhabe
1 Bei Bewertung der Lebware und der landwirtschaftlichen Fahrhabe ist
der Nutzwert nach Artikel 620 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073) festzustellen.
2 Die Vorräte an Heu, Emd, Stroh und natürlichem Dünger sind nur soweit
zu schätzen, als sie zur Bewirtschaftung nicht erforderlich sind.
3 Für alle übrigen Beweglichkeiten ist der Verkehrswert festzustellen.
4 Für Gegenstände mit geringem Wert kann eine Gesamtbewertung vorgenommen werden, sofern die Gegenstände nicht einzeln im Inventarprotokoll verzeichnet sind.
5 Bietet die Schätzung gewisse Schwierigkeiten, soll der Gemeindepräsident Sachverständige beiziehen.
§ 55
V. Wertpapiere, Gold usw.
1 Der Gemeindepräsident hat die Wertpapiere sowie Gold und andere
Edelmetalle in der Regel nicht zu bewerten.
2 Der Kurs- und Handelswert wird durch die Amtschreiberei direkt festgestellt.
1) Vgl. V des BR über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften vom 28. Dezember 1951 (SR 211.412.123) und BG über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 (SR 211.412.12) sowie
RRB vom 28. Dezember 1951.
2) Departementszusammenlegung ab 7. Juli 1995.
3) Heute in Art. 620bis ZGB.
§ 56
VI. Anteil an Gemeinschaftsvermögen
1 Die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände
sind nach den gleichen Grundsätzen einzeln zum Verkehrswert zu bewerten, wie die Gegenstände, die dem Erblasser allein gehören.
2 Zur Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände können auch Sachverständige beigezogen werden.
5. Vermögenslosigkeitsbescheinigung
§ 57
I. Ausstellung der Bescheinigung
1. Im allgemeinen
1 Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger,
Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, hat der Gemeindepräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen.
2 Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist der Amtschreiberei zuzustellen. Sie begründet keine Ausschlagungsvermutung (§ 183 EG ZGB).
§ 58
2. Vermutung der Vermögenslosigkeit
1 Sofern die vorhandenen Aktiven die Todfallkosten mit Einschluss des
Grabsteins nicht übersteigen, kann nach Ermessen des Gemeindepräsidenten, sofern alle Beteiligten einverstanden sind, von der Errichtung eines Inventars Umgang genommen werden. In diesem Fall ist eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung auszustellen.
2 Wenn eine Liegenschaft zum Nachlass des ehelichen Vermögens gehört,
muss immer ein Inventar aufgenommen werden.
§ 59
II. Unterzeichnung
1 Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist vom Gemeindepräsidenten
und von den bei der ammannamtlichen Verhandlung anwesenden Erben
zu unterzeichnen (§ 183 EG ZGB).
2 …*
3 …*
6. Kosten
§ 60
I. Gemeindepräsidiale Kosten
1. Auslagen und Gebühren
1 Die dem Gemeindepräsidenten durch die getroffenen Sicherungsmassnahmen, durch die Inventaraufnahme und die Schätzung entstandenen
Spesen und Auslagen sind ihm durch die Amtschreiberei zu Lasten der Erbschaft zurückzuvergüten.
2 …*
§ 61
2. Taggeld
1 Dem Gemeindepräsidenten ist es in der Regel freigestellt, an der Erben -
verhandlung auf der Amtschreiberei teilzunehmen.
2 Wenn seine Teilnahme erforderlich ist, wird die Amtschreiberei auf der
Einladung einen entsprechenden Vermerk anbringen.
3 …*
§ 62
…
§ 63
II. Entschädigung an Sachverständige
1 Die Bezahlung der Auslagen und des Honorars für Sachverständige erfolgt zu Lasten der Erbschaft in der Regel durch die Amtschreiberei.
2 Der Gemeindepräsident hat die Rechnungen der Sachverständigen dem
Inventarprotokoll beizulegen. Ist dies nicht möglich, hat er dafür besorgt
zu sein, dass die Rechnungen bis spätestens am Verhandlungstag der Amtschreiberei eingereicht werden.
3 Bei Erbschaften mit keinem oder mit nur geringem Nachlass sollten Sachverständige nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtschreiber beigezogen werden.
4 Sofern die Sachverständigen aus der Erbschaft nicht bezahlt werden können, haftet der Auftraggeber. Verlangt in einem solchen Fall ein Erbe die
Beiziehung eines Sachverständigen, kann er durch den Gemeindepräsidenten zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Vor der Leistung des Vorschusses hat der Gemeindepräsident einem solchen Begehren
keine Folge zu geben.
7. Verantwortlichkeit
§ 64
Gemeindepräsident und Gemeinde
1 Der Gemeindepräsident ist den Beteiligten für die getreue Erfüllung der
ihm in den §§ 172-183 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich wie die Beamten und Angestellten des
Staates.*
2 Der Regierungsrat kann die dem Gemeindepräsidenten zustehenden Aufgaben, wenn dieser sie nachlässig oder gar nicht ausführt, dem Amtschreiber oder einem Notar übertragen. Die Kosten für die Arbeit des Amtschreibers oder des Notars trägt der Gemeindepräsident.
3 Die Amtschreibereien und die übrigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, dem Regierungsrat von den festgestellten Versäumnissen eines Gemeindepräsidenten Kenntnis zu geben (§ 184 EG ZGB).
8. Schlussbestimmungen
§ 65
I. Gebühren
1 Die Bestimmungen über Gebühren und Taggeld in den §§ 60 und 61 sind
dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.1)
1) Die Entschädigung der Inventurbeamten ist in der Verordnung des RR vom 21.
März 1989 (BGS 212.331.2) geregelt.