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Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten

Zürich · 811.61 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 A. Geltungsbereich
  2. § 2 Berufsausübungsbewilligung
  3. § 3 Tätigkeitsbereich
  4. § 4 eines Arztes
  5. § 5 in Notfällen
  6. § 6 Meldepflicht
  7. § 7 Vertretung
  8. § 8
  9. § 9 b. Zu beschäftigende Personen
  10. § 10 Personen
  11. § 11 Aufsichtspflicht
  12. § 12 von der Bewilligungspflicht
  13. § 13 Vollzug
  14. § 14 Gebühren
  15. § 15 Übergangsbestimmung

15 provisions

§ 1 A. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die privatwirtschaftliche Ausübung der psychologischen Psychotherapie (Psychotherapie) in eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)4 und für die psychotherapeutische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht. 2 Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet sich nach den für die privatwirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen. B. Fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung

§ 2 Berufsausübungsbewilligung

1 Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre. 2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr vollendet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung erlaubt. 3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. 811.61 Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)

§ 3 Tätigkeitsbereich

1 Die Bewilligung berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung psychische und psychosomatische Krankheiten und Störungen festzustellen und diese mit psychotherapeutischen Methoden zu behandeln. 2 Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet. Beizug einer Ärztin oder

§ 4 eines Arztes

1 Psychotherapeutinnen und -therapeuten weisen Patientinnen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hin. 2 Sie ziehen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung eine Ärztin oder einen Arzt bei. Betreuung

§ 5 in Notfällen

Psychotherapeutinnen und -therapeuten sorgen für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen. Sie können dazu mit anderen Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärztinnen und Ärzten zusammenarbeiten.

§ 6 Meldepflicht

Psychotherapeutinnen und -therapeuten melden dem Kantonsärztlichen Dienst schriftlich: a. die Aufnahme und Verlegung der Berufsausübung unter Angabe des Standortes, b. die Berufsausübung an mehr als einem Standort, c. eine Änderung der Personalien, d. die Aufgabe der Berufsausübung.

§ 7 Vertretung

§ 8

GesG setzt voraus, dass die vertretende Person die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PsyG erfüllt. 2 Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. C. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht Voraussetzungen § 8. Die Bewilligung zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten nach § 6 Abs. 1 GesG wird erteilt an a. Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Berufsausübungsbewilligung, a. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) 811.61 b. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, die über einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen: 1. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie, 2. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 3. Fähigkeitsausweis Delegierte Psychotherapie, c. ambulante ärztliche Institutionen, wenn eine Person, welche die fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, die Aufsicht ausübt.

§ 9 b. Zu beschäftigende Personen

1 Die zu beschäftigenden Personen müssen über einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügen. 2 Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie a. über einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach Art. 2 oder 3 PsyG verfügen, b. während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie nach Art. 7 Abs. 2 PsyG erbracht haben und c. nach Abschluss der Ausbildung 150 Lektionen Theorie und 70 Sitzungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges besucht haben, der zu einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie führt. Beschränkung der Anzahl beschäftigter

§ 10 Personen

1 Eine Person mit Berufsausübungsbewilligung darf höchstens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigen. Von diesen dürfen höchstens vier noch in einem Weiterbildungsgang in Psychotherapie stehen. 2 Ambulante ärztliche Institutionen stellen sicher, dass die Fachperson nach § 8 lit. c höchstens vier Personen in Weiterbildung und sechs Personen insgesamt beaufsichtigt.

§ 11 Aufsichtspflicht

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber beaufsichtigen die Tätigkeit der beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten. 2 Die beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten üben ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber aus. Die aufsichtspflichtige Person ist in der Regel in den Praxisräumlichkeiten anwesend. Bei kurzfristiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit. 811.61 Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) Ausnahme

§ 12 von der Bewilligungspflicht

1 Folgende Institutionen mit Betriebsbewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes können ohne Bewilligung Psychotherapeutinnen und -therapeuten beschäftigen: a. Spitäler, b. Pflegeheime, c. teilstationäre Institutionen, d. Polikliniken. 2 Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutischen Ambulatorium einer Organisation arbeiten, die einen nach Art. 11 ff. oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbietet. 3 Die beschäftigten Personen müssen die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen. §§ 10 Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar. D. Schlussbestimmungen

§ 13 Vollzug

Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht das Psychologieberufegesetz und die kantonale Gesundheitsgesetzgebung gegenüber Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

§ 14 Gebühren

Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren: a. für die erstmalige Erteilung der Berufsausübungsbewilligung Fr. 1000 b. für die Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung Fr. 250 c. für die Bewilligung von Vertretungen und die Verlängerung solcher Bewilligungen Fr. 80 d. für die unbefristete Bewilligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten Fr. 400 e. für die befristete Bewilligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten Fr. 200 f. für die Bestätigung der Berechtigung zur 90-Tage-Dienstleistungserbringung gemäss Art. 23 Abs. 2 PsyG Fr. 200 g. für Bescheinigungen Fr. 100 bis 300 h. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungen in Psychotherapie bei Gesuchen nach § 6 Abs. 1 GesG, pro Stunde Aufwand Fr. 180 Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) 811.61

§ 15 Übergangsbestimmung

1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten bleiben gültig. 2 Die Beschäftigung einer Person nach Abs. 1, welche die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden Beschäftigungsverhältnisses eingereicht wird. 3 Erfüllt eine Person die fachlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach § 6 Abs. 1 GesG als Psychotherapeutin oder -therapeut beschäftigt werden, sofern sie am 1. April 2013 zu einem nach Art. 49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie zugelassen war. 1 OS 69, 180; Begründung siehe ABl 2014-02-14. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014. 3 LS 810.1. 4 SR 935.81.

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