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Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs

Confederation · 172.220.142.1 · regulation

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Vorsorgepläne
  4. Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter
  5. Art. 5 Abkürzungen
  6. Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
  7. Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche
  8. Art. 8 Zins, Verzugszins
  9. Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG
  10. Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
  11. Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten
  12. Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
  13. Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
  14. Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
  15. Art. 15 und 16
  16. Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
  17. Art. 18 Ende der Versicherung
  18. Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub
  19. Art. 18b Weiterführung der Versicherung nach Erreichen des Referenzalters
  20. Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
  21. Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen
  22. Art. 19 Massgebender Jahreslohn
  23. Art. 20 Versicherter Verdienst
  24. Art. 21 Teilzeitbeschäftigung
  25. Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
  26. Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
  27. Art. 24 Sparbeiträge
  28. Art. 25 Zusatzvorsorgepläne
  29. Art. 26 Risikoprämie
  30. Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  31. Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod
  32. Art. 29 Urlaub
  33. Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
  34. Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen
  35. Art. 31
  36. Art. 32 Einkauf – allgemeine Bestimmungen
  37. Art. 32a Einkauf mit Einmaleinlage bis zur Erreichen des Referenzalters
  38. Art. 32b Einkauf mit Einmaleinlage nach Erreichen des Referenzalters
  39. Art. 32c
  40. Art. 33 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters
  41. Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung
  42. Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge
  43. Art. 36 Altersguthaben
  44. Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung
  45. Art. 38 Teilpensionierung
  46. Art. 39 Altersrente
  47. Art. 40 Kapitalbezug
  48. Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente
  49. Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente
  50. Art. 43 Grundsatz
  51. Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente
  52. Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente
  53. Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente
  54. Art. 46a Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente
  55. Art. 47 Anspruch auf Waisenrente
  56. Art. 48 Höhe der Waisenrente
  57. Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital
  58. Art. 49a Zusätzliches Todesfallkapital
  59. Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals
  60. Art. 51 Invalidität
  61. Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung
  62. Art. 52a Ende des Anspruchs
  63. Art. 52b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente
  64. Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
  65. Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person
  66. Art. 55 Behandlung des Guthabens aus dem ZP-Konto (Art. 25) bei Invalidität
  67. Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente
  68. Art. 57 Berechnung der Invalidenrente
  69. Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente
  70. Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente
  71. Art. 60 Anspruch
  72. Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente
  73. Art. 62 und 63
  74. Art. 64
  75. Art. 65 Beschränkung der Ansprüche
  76. Art. 66 Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung
  77. Art. 67 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen
  78. Art. 68 Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA
  79. Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA
  80. Art. 70 Auszahlung der Leistungen
  81. Art. 71 Berichtigung von Leistungen
  82. Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
  83. Art. 73 Verjährung
  84. Art. 74 Lebensbescheinigung
  85. Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung
  86. Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen
  87. Art. 77 Überentschädigung
  88. Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten
  89. Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen
  90. Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres
  91. Art. 81 Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres
  92. Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d
  93. Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
  94. Art. 83 Barauszahlung
  95. Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres
  96. Art. 84a Anspruch bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres
  97. Art. 85 Berechnung
  98. Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen
  99. Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf
  100. Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall
  101. Art. 89 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen
  102. Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA
  103. Art. 91 Vorbezug und Verpfändung
  104. Art. 92 Vorbezug
  105. Art. 93 Rückzahlung
  106. Art. 94 Verpfändung
  107. Art. 95 Einzureichende Unterlagen
  108. Art. 96 Auszahlung
  109. Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  110. Art. 98 Vorsorgeausgleich
  111. Art. 99 Vorsorgerechtliche Auswirkungen
  112. Art. 100
  113. Art. 101
  114. Art. 102 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
  115. Art. 103 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht
  116. Art. 104 Überführte Invalidenrenten
  117. Art. 105 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente
  118. Art. 106
  119. Art. 107 Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetzes
  120. Art. 107a Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. März und 10. Mai 2011
  121. Art. 107b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013
  122. Art. 107c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2016
  123. Art. 107d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente
  124. Art. 107e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente
  125. Art. 107f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017
  126. Art. 107g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2019
  127. Art. 107h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2020
  128. Art. 107i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: stufenloses Rentensystem
  129. Art. 107j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration
  130. Art. 108

130 provisions

Art. 107b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013

1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. Eingefügt durch die Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013, vom BR am 8. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3407).

Art. 107c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2016

1 Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nach Artikel 107 nicht. 3 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 107. 4 Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 102 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 99 Absätze 3–5. Die Kürzung dieser Renten wird mit den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltenden technischen Grundlagen berechnet. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2465).

Art. 107d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente

1 Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind, haben bei Altersrücktritt Anspruch auf eine Altersrente, die mindestens der Altersrente entspricht, auf die bei Rücktritt per 31. Dezember 2018 ohne Anpassung der technischen Parameter Anspruch bestanden hätte. 2 Wird das Altersguthaben oder ein Guthaben aus dem ZP-Konto ab dem 1. Januar 2019 vermindert, insbesondere bei Bezug der Altersleistungen als einmalige Kapitalabfindung, bei Teilaltersrücktritt, bei Bezug von Teilinvaliden- oder Teilberufsinvalidenleistungen, bei Vorbezügen, Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung oder infolge Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so entfällt die Garantie gemäss Absatz 1. Die Garantie entfällt auch bei Austritt aus dem Vorsorgewerk ab dem 1. Januar 2019. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).

Art. 107e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente

1 Zur Abfederung der Auswirkungen der per 1. Januar 2019 in Kraft tretenden neuen technischen Grundlagen werden die Altersguthaben und Guthaben aus dem ZP-Konto von zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk ETH-Bereich versicherten und am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alten Personen nach den Absätzen 2–5 aufgewertet. 2 Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur in dem Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird. 3 Für die Aufwertung massgebend sind: a. das Altersguthaben und ein Guthaben aus dem ZP-Konto, die am 31. Dezember 2018 im Vorsorgewerk ETH-Bereich vorhanden sind, abzüglich ab dem 1. Januar 2016 getätigte Einkäufe, Wiedereinkäufe nach Scheidung bzw. nach gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie Rückzahlungen von im Rahmen der Wohneigentumsförderung erfolgten Vorbezügen und Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung; und b. das Alter der versicherten Person am 31. Dezember 2018. 4 Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche Interpolation): Alter am 31. Dezember 2018 Aufwertung in % Männer Frauen 70 10,07 % 10,07 % 69 10,24 % 10,24 % 68 10,39 % 10,39 % 67 10,74 % 10,74 % 66 11,07 % 11,07 % 65 11,00 % 11,00 % 64 11,00 % 11,00 % 63 10,41 % 11,00 % 62 9,63 % 10,41 % 61 8,64 % 9,63 % 60 7,07 % 8,06 % 5 Wird das Altersguthaben oder ein Guthaben aus dem ZP-Konto nach dem 31. Dezember 2018 infolge Bezugs der Altersleistungen als einmalige Kapitalabfindung, infolge von Vorbezügen und Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder infolge von Auszahlungen nach Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vermindert oder erfolgt die Auszahlung eines Guthabens aus dem ZP-Konto als einmalige Kapitalabfindung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt. 6 Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5 auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Guthaben aus dem ZP-Konto erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde. 7 Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5 auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben für die Berechnung der Hinterlassenenrente. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).

Art. 107f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017

1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).

Art. 107g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2019

Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 2019 hinfällig. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, vom BR genehmigt am 6. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4735).

Art. 107h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2020

Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben: a. können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen; b. können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten. Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 74).

Art. 107i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: stufenloses Rentensystem

1 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1966 oder älter, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich nach den bis am 31. Dezember 2023 gültig gewesenen reglementarischen Bestimmungen. 2 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1967 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 4 und Artikel 52b Absätze 1 und 2 und unter den folgenden Voraussetzungen nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen: a. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um weniger als fünf Prozentpunkte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG). b. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um mindestens fünf Prozentpunkte und führt bei der Berechnung nach neuem Recht:1. im Fall einer Erhöhung zu einer Reduktion des Umfangs der Invalidenrente; 2. im Fall einer Verminderung zu einer Erhöhung des Umfangs der Invalidenrente. 3 Absatz 2 gilt auch für alle Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 entstanden ist. 4 Der Umfang der Invalidenrente von Personen mit Geburtsjahr 1992 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich längstens bis am 31. Dezember 2031 nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen. Sinkt der Umfang der Invalidenrente bei der Berechnung nach neuem Recht, so bleibt der bisherige Umfang so lange unverändert, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG um mindestens fünf Prozentpunkte verändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776). SR 831.20 SR 830.1

Art. 107j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration

1 Für den Anspruch und die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 60 gilt für Frauen der Übergangsgeneration das folgende Referenzalter: a. 64 Jahre für Frauen bis und mit Jahrgang 1960; b. 64 Jahre und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961; c. 64 Jahre und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962; d. 64 Jahre und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963; e. 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang 1964. 2 Für die restlichen Bestimmungen gilt für Frauen das Referenzalter 65. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).

Art. 108

1 Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft. 2 Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs sowie der Genehmigung durch den Bundesrat.

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