1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 29. November 2023 für das Vorsorgewerk ETH-Bereich.
2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks ETH-Bereich.
BBl 2023 2829
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (Arbeitgeber ETH-Rat, ETHZ, EPFL, PSI, WSL, EMPA, EAWAG), die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 1 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich (PVO-ETH), die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorie und für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind.
2 Es gilt auch für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 74).
Art. 3 Vorsorgepläne
1 Es bestehen drei Vorsorgepläne, welche je nach Funktionsstufe beziehungsweise Anstellungsvertrag jeder angestellten Person eindeutig zugewiesen sind:
a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen;
b. Kaderplan 1: für die Versicherung der angestellten Personen ab Funktionsstufe 10 bis und mit Funktionsstufe 12;
c. Kaderplan 2: für die Versicherung der angestellten Personen ab Funktionsstufe 13.
2 Zu jedem dieser Vorsorgepläne kann die versicherte Person zudem aus zwei Zusatzvorsorgeplänen (Art. 25) wählen, in denen sie höhere Sparbeiträge leistet.
Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter
Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Referenzalter gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).
SR 831.40
Art. 5 Abkürzungen
Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 8 aufgeführt.
Art. 6 Eingetragene Partnerschaft
Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.
Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche
Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).
Art. 8 Zins, Verzugszins
Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG
Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und PUBLICA.
Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:
a. die Heirat, die Wiederverheiratung oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;
b. den Abschluss der Ausbildung oder die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;
c. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.
3 Versicherte und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 1, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, vom BR genehmigt am 6. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4735). Berichtigung vom 28. Jan. 2020 (AS 2020 351).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 393).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2465).
Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.
2 Als Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gilt die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.
3 Verletzt eine versicherte Person, die das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.
4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.
5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruches notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.
Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis
1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorgeausweis zugestellt.
2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4751).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4751).
Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.
Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung
1 Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert.
2 Personen, die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerk ETH-Bereich nebenberuflich angestellt sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, werden ebenfalls versichert.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).
Art. 15 und 16
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, vom BR genehmigt am 6. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4735).
Art. 17 Nicht zu versichernde Personen
Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:
a. für die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten begründet wurde; wird der Arbeitsvertrag verlängert, so beginnt die Versicherungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
b. die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
c. die nach Artikel 26a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
d. deren Jahreslohn weniger als der Grenzbetrag gemäss Artikel 7 BVG beträgt;
e. die das Referenzalter erreicht haben;
f. die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen, auf deren Gesuch hin;
g. die beim Arbeitgeber als gewähltes Leitungsorgan nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).
SR 831.20
SR 831.40
Art. 18 Ende der Versicherung
1 Die Versicherung endet:
a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Versicherung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird;
b. bei Erreichen des Referenzalters, unter Vorbehalt von Artikel 18b;
c. …
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 74).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Art. 18a Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub
Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs kann die versicherte Person unter Berücksichtigung von Artikel 29 und nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen den bisherigen Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Art. 18b Weiterführung der Versicherung nach Erreichen des Referenzalters
1 Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Referenzalters wird auf Verlangen der versicherten Person entweder die Altersvorsorge weitergeführt oder der Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG aufgeschoben, beides bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.
2 Beim Aufschub des Bezuges der Altersleistung wird das Altersguthaben gemäss Artikel 36 Absatz 8 verzinst.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2091). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).
SR 831.40
Art. 18c Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so kann auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt werden.
2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Erreichen des Referenzalters.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen
1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres und vor Erreichen des Referenzalters vom Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen, aber auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Versicherung nach Artikel 47a Absätze 2–6 BVG weitergeführt. Die Anmeldung zur Weiterführung der Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form bei PUBLICA eingehen.
2 Die versicherte Person schuldet die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement und die Risikoprämie für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Führt sie auch die Altersvorsorge weiter, so schuldet sie zudem nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers; sie kann freiwillige Sparbeiträge leisten. Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die versicherte Person kann diesen ganz oder halb weiterversichern. Während der Weiterführung der Versicherung werden das Altersguthaben und die freiwilligen Sparbeiträge verzinst.
3 Die Weiterführung der Versicherung endet bei Eintritt der Risiken Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des Referenzalters. Bei Teilinvalidität wird der versicherte Verdienst entsprechend dem Anspruch auf Invalidenrente gekürzt.
4 Tritt die versicherte Person vor Erreichen des Referenzalters in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung mindestens in dem Umfang überwiesen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet werden kann.
5 Verbleibt nach dieser Überweisung mindestens ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so wird die Versicherung weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung gekürzt.
6 Verbleibt nach der Überweisung weniger als ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so endet die Versicherung. Der verbleibende Teil der Austrittsleistung wird:
a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat;
b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
7 Endet die Versicherung infolge Kündigung durch die versicherte Person oder Kündigung durch PUBLICA wegen Beitragsausständen, so wird die Austrittsleistung:
a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat;
b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 74).
Art. 19 Massgebender Jahreslohn
1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.
2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.
3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18a und 18c.
4 Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.
5 Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge.
6 Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
7 Verfügt eine versicherte Person über mehrere Beschäftigungen im ETH-Bereich, so wird bei der Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes der gesamte erzielte Lohn berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).
Art. 20 Versicherter Verdienst
1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.
3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.
4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291).
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Art. 21 Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 24. März 2012, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013 und vom BR am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).
Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst
Einkommen, das bei einem nicht zum ETH-Bereich gehörenden Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden.
Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie
Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.
Art. 24 Sparbeiträge
1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt. Die Summe der Sparbeiträge gemäss Absatz 2 bilden die jeweiligen Altersgutschriften.
2 Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:
a. Standardplan für angestellte Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen:
Altersstaffelung (Beitragsklasse)
Sparbeitrag der angestellten Person
(%)
Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)
Altersgutschriften
Total
(%)
22–34
4,80
8,45
13,25
35–44
6,05
10,70
16,75
45–54
9,45
16,75
26,20
55–65
12,15
21,60
33,75
66–70
4,80
8,45
13,25
b. Kaderplan 1 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 10 bis und mit Funktionsstufe 12:
Altersstaffelung (Beitragsklasse)
Sparbeitrag der angestellten Person
(%)
Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)
Altersgutschriften
Total
(%)
22–34
4,80
8,45
13,25
35–44
6,05
10,70
16,75
45–54
10,50
18,60
29,10
55–65
13,15
23,45
36,60
66–70
4,80
8,45
13,25
c. Kaderplan 2 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 13:
Altersstaffelung (Beitragsklasse)
Sparbeitrag der angestellten Person
(%)
Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)
Altersgutschriften
Total
(%)
22–34
5,80
10,30
16,10
35–44
7,05
12,50
19,55
45–54
11,50
20,50
32,00
55–65
14,25
25,30
39,55
66–70
5,80
10,30
16,10.
3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
4 Die Änderung der Beitragsklassen gemäss Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. März 2022, vom BR genehmigt am 29. Juni 2022 und in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 393).
Art. 25 Zusatzvorsorgepläne
1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten, indem sie den Zusatzvorsorgeplan 1 oder 2 wählt.
2 Versicherte im Standardplan können zwischen folgenden Zusatzvorsorgeplänen wählen:
Altersstaffelung (Beitragsklasse)
Zusatzvorsorgeplan 1
Freiwilliger Sparbeitrag (%)
Zusatzvorsorgeplan 2
Freiwilliger Sparbeitrag (%)
22–44
2,00
4,00
45–70
3,00
6,00.
2bis Versicherte im Kaderplan 1 können zwischen folgenden Zusatzvorsorgeplänen wählen:
Altersstaffelung (Beitragsklasse)
Zusatzvorsorgeplan 1
Freiwilliger Sparbeitrag (%)
Zusatzvorsorgeplan 2
Freiwilliger Sparbeitrag (%)
22–44
2,00
4,00
45–70
3,00
5,00.
3 Versicherte im Kaderplan 2 können zwischen folgenden Zusatzvorsorgeplänen wählen:
Altersstaffelung (Beitragsklasse)
Zusatzvorsorgeplan 1
Freiwilliger Sparbeitrag (%)
Zusatzvorsorgeplan 2
Freiwilliger Sparbeitrag (%)
22–44
2,00
1,50
45–70
2,00
3,50.
4 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA, ob und welchen Zusatzvorsorgeplan die versicherte Person gewählt hat, die Änderung des Planes oder den vollständigen Verzicht darauf. Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam.
5 …
6 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.
7 Die freiwilligen Sparbeiträge werden nicht dem Altersguthaben, sondern einem separaten Sparkonto (ZP-Konto) gutgeschrieben. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 92) oder Übertragungen infolge Scheidung (Art. 99 Abs. 2 erster Satz) vermindern das ZP-Konto entsprechend. Für die Führung des ZP-Kontos gelten die gleichen Regeln wie für die Führung des Altersguthabens (Art. 36). Der Zinssatz für die freiwilligen Sparbeiträge beziehungsweise für das ZP-Konto ist in Anhang 1 festgelegt.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 993).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291).
Art. 26 Risikoprämie
1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben, welche in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen wird. Der Prozentsatz ist für alle Alter gleich.
2 Die Risikoprämie wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber bezahlt. Der Anteil der versicherten Person an der Risikoprämie beträgt, unabhängig davon, in welchem Plan sie versichert ist, 0,55 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikoprämie beträgt mindestens 0,55 Prozent.
3 Vorbehalten bleibt die Bezahlung der Risikoprämie bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d.
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2465).
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 74).
Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie
1 Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen.
2 Der Sparbeitrag (Art. 24 und Art. 25) und die Risikoprämie (Art. 26) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen. Der Sparbeitrag gemäss Artikel 24 und die Risikoprämie gemäss Artikel 26, die von der versicherten Person zu bezahlen sind, sowie der vom Arbeitgeber zu leistende Sparbeitrag sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.
2bis Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d sind die Sparbeiträge und die Risikoprämie gesamthaft von der versicherten Person geschuldet. Sie werden dieser monatlich in Rechnung gestellt.
3 Die Beitrags- und Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung.
4 Sie endet:
a. beim Tod der versicherten Person;
b. bei Invalidität nach Artikel 53;
c. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
cbis. mit Beendigung der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d;
d. spätestens aber mit Erreichen des Referenzalters der versicherten Person für die Risikoprämie und spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres der versicherten Person für die Sparbeiträge (Art. 24 und Art. 25);
5 Artikel 28 bleibt vorbehalten.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 74).
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 74).
Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod
1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.
2 Erfolgt der Austritt (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.
3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes (Art. 29a) sinngemäss.
4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.
Fassung gemäss Ziff. II der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Art. 29 Urlaub
1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung während eines Monats unverändert.
2 Die versicherte Person kann den Versicherungsschutz ab dem zweiten Monat des Urlaubs aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers bezahlt. Führt sie die Versicherung nur für die Risiken Tod und Invalidität weiter, wird das vorhandene Altersguthaben und das ZP-Konto bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (vgl. Anhang 1).
Art. 29a Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes
1 Führt die versicherte Person bei Verminderung des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risikoprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers zu bezahlen (Art. 24 und 26).
2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen
Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.
Art. 31
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, genehmigt vom ETH-Rat am 7. Dez. 2016 und vom BR am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3291).
Art. 32 Einkauf – allgemeine Bestimmungen
1 Der Einkauf in die reglementarischen Leistungen ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 3 möglich. Massgebend sind, unter Vorbehalt von Artikel 32b Absatz 2, das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Für versicherte Personen, deren massgebender Jahreslohn aufgrund von Artikel 19 Absatz 4 festgelegt wird, ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten 12 Monate, massgebend.
2 …
3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen können sich nur so weit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.
4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt wurden, die zur Invalidität geführt hat, werden rückabgewickelt (Art. 57 Abs. 3).
5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2465).
Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 74).
Art. 32a Einkauf mit Einmaleinlage bis zur Erreichen des Referenzalters
Die versicherte Person kann im Rahmen von Artikel 32 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Art. 32b Einkauf mit Einmaleinlage nach Erreichen des Referenzalters
1 Ein Einkauf nach Erreichen des Referenzalters ist im Rahmen von Artikel 32 möglich, wenn die versicherte Person:
a. sich bei Erreichen des Referenzalters nicht vollständig eingekauft hat; und
b. bei Erreichen des Referenzalters die Altersvorsorge weitergeführt oder den Bezug der Altersleistung aufgeschoben hat; beides nach Artikel 18b.
2 Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind:
a. der versicherte Verdienst bei Erreichen des Referenzalters;
b. der Faktor (in Prozent des versicherten Verdienstes) für Alter 65 gemäss Anhang 3; und
c. das im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandene Altersguthaben.
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2091).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 776).
Art. 32c
Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, genehmigt vom ETH-Rat am 6./7. Juli 2011 und vom BR am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2091). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2465).
Art. 33 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters
1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Erreichen des Referenzalters kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges ZP-Konto unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen.
3 Trifft das Geld für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, wird es zurückerstattet.