Law

Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO)

Zürich (city) · 172.102 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 9f1a9c6ec4f080645affb0ce828437de39a1ca372297b4a7b14c2dfdb13cd81c

Contents: 30 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 A. Stadtrat
  10. Art. 10 B. Koordination städtische Krisenführung
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 C. Stab der städtischen Krisenführungsorganisation
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 D. Krisenstäbe und Schadenplatzkommando
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 III. Kommunikation
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102
  24. Art. 24 IV. Vorbereitung
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 V. Schlussbestimmung

30 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt: a. das Aufgebot der städtischen Krisenführungsorganisation (SFO); b. die Organisation der SFO; c. die Kommunikation im Krisenfall; d. die Ausbildung für die Bewältigung von Krisen.

Art. 2

Krisen gemäss diesem Reglement sind Ereignisse: a. die dazu führen können, dass die Grundversorgung der Stadt und ihrer Bevölkerung substanziell nicht mehr ge währleistet ist; b. durch die natürliche Lebensgrundlagen, Kulturgüter oder Sachwerte stark gefährdet sind; c. von denen ein Grossteil der Bevölkerung oder ein Grossteil der Verwaltung während längerer Zeit betroffen ist; und d. die nur mittels einer zentralen Koordination der Departe mente bewältigt werden können.

Art. 3

Die SFO ist zuständig für die stadtweite Koordination von Massnahmen und Arbeiten, die zur Bewältigung von Krisen er forderlich sind.

Art. 4

1 Die SFO setzt sich zusammen aus: a. dem Stadtrat; b. der Koordination städtische Krisenführung (KSK); 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1316 vom 15. Mai 2024. Gegenstand Begriff Krisenführungs organisation a. Aufgabe b. Organisation 2Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102 c. dem Stab SFO; d. den Krisenstäben der Dienstabteilungen; e. den Schadenplatzkommandos. 2 Für die Vorbereitung der Ereignisbewältigung sind eingesetzt: a. die Behördendelegation SFO; b. der Fachstab. 3 Der Stadtrat bestimmt das Organigramm der SFO in Anhang 1.

Art. 5

1 Soweit dieses Reglement keine Abweichungen vorsieht, richtet sich die verwaltungsinterne Zuständigkeit nach den städ tischen Bestimmungen. 2 Die Ergreifung von Notrecht unter den Voraussetzungen ge mäss Art. 6 und 7 Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)3 bleibt vorbehalten.

Art. 6

1 Der Stadtrat ist zuständig für die Einberufung der SFO. 2 Zuständig für die Antragstellung ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements oder das Stadtratsmit glied, dem der zuständige Krisenstab gemäss Art. 19 Abs. 1 unterstellt ist.

Art. 7

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann in dringenden Fällen die SFO mit Präsidialverfügung einberufen. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdeparte ments kann die SFO einberufen, wenn die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident verhindert ist.

Art. 8

Der Stadtrat entscheidet über Unterstützungsbegehren an den Kanton. II. Organisation

Art. 9 A. Stadtrat

1 Ist im Rahmen der Krisenbewältigung ein Beschluss des Stadtrats erforderlich, stellt den Antrag: a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber; b. in dringenden Fällen die Vorsteherin oder der Vorsteher, der oder dem der zuständige Krisenstab gemäss Art. 19 Abs. 1 unterstellt ist. 3 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101. Kompetenz ordnung Aufgebot a. Grundsatz b. dringende Fälle Unterstützungs begehren an den Kanton Antragstellung 3Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO) 172.102 2 Die gemäss Art. 19 Abs. 1 zuständigen Departemente erstellen die Anträge. 3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber lässt den Antrag vorgängig im Rahmen der KSK vernehmen.

Art. 10 B. Koordination städtische Krisenführung

1 Die Koordination städtische Krisenführung (KSK) ko ordiniert departementsübergreifende Fragen zur Krisenbewälti gung. 2 Sie gewährleistet: a. die verwaltungsinterne Information der Departemente und Dienstabteilungen; b. den Einbezug der Dienstchefinnen und Dienstchefs; c. die Vernehmlassung der Dienstabteilungen zu Anträgen an den Stadtrat; d. die Dokumentation der für die Antragstellung an den Stadt rat notwendigen Unterlagen.

Art. 11

Mitglieder der KSK sind: a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber; b. die Mitglieder der Konferenz der Departementssekretärin nen und Departementssekretäre (DSK); c. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation des vom Ereig nis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss An hang 2.

Art. 12

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt den Vorsitz (Chefin oder Chef KSK). 2 Sie oder er prüft die Anträge zuhanden des Stadtrats.

Art. 13 C. Stab der städtischen Krisenführungsorganisation

Der Stab der städtischen Krisenführungsorganisation (Stab SFO) ist der Chefin oder dem Chef KSK unterstellt.

Art. 14

Der Stab SFO: a. koordiniert die zur Ereignisbewältigung eingesetzten Kri senstäbe und die involvierten Dienstabteilungen; b. klärt offene Fragen innerhalb der SFO; Aufgabe Zusammen setzung Vorsitz Unterstellung Aufgaben 4Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102 c. bereitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Stadtrats auf; d. erledigt Arbeiten mit allgemeinen Auswirkungen, die nicht ereignisspezifisch sind.

Art. 15

Der Stab SFO besteht aus: a. der Stabschefin oder dem Stabschef SFO (SC SFO); b. den Leiterinnen oder Leitern der Führungsgrundgebiete (FGG); c. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation des vom Er eignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss Anhang 2.

Art. 16

1 Die Stabschefin oder der Stabschef SFO führt den Stab SFO. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdeparte ments ernennt die Stabschefin oder den Stabschef SFO und de ren oder dessen Stellvertretung. 3 Die Stabschefin oder der Stabschef SFO kann zur Erfüllung der Aufgaben des Stabs SFO Aufträge an Angestellte sämtli cher Departemente erteilen.

Art. 17

1 Die Leiterinnen oder Leiter der Führungsgrundgebiete (FGG) sind zuständig für interdisziplinäre Aufgaben, die sämtli che Departemente betreffen (Querschnittsaufgaben). 2 Die FGG gliedern sich in folgende Teilstäbe: a. FGG 1: Ressourcen (Personelles, Informatik, Finanzen, Recht); b. FGG 2: Nachrichten/Lage; c. FGG 3: Verbindung zu den für die Ereignisbewältigung im engeren Sinn zuständigen Krisenstäbe und zu allen Depar tementen; d. FGG 4: Logistik; e. FGG 6: Führungsunterstützung. Stabseinheiten Stabschefin oder Stabschef SFO Führungs grundgebiete 5Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO) 172.102

Art. 18 D. Krisenstäbe und Schadenplatzkommando

Die Departementensvorstehenden führen die Krisen stäbe ihres Departements.

Art. 19

1 Für die unmittelbare Ereignisbewältigung ist derjenige Krisenstab zuständig, an dessen Organisationseinheit das Er eignis gemäss Anhang 2 zugeordnet ist. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten: a. der Stadtpolizei und deren Krisenstäbe; b. von Schutz & Rettung und deren Krisenstäbe. 3 Die zuständigen Krisenstäbe gemäss Abs. 1 sind im FGG 3 des Stabs SFO mit einer Person vertreten. 4 Der Stadtrat überprüft die Zuordnung gemäss Anhang 2 auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Sicherheits departements mindestens alle fünf Jahre.

Art. 20

1 Treten bei einem Ereignis ein oder mehrere Schaden plätze auf, führt eine Offizierin oder ein Offizier von Schutz & Rettung als Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatz kommandant die jeweiligen Schadenplätze. 2 Liegt das Ereignis hauptsächlich in der Zuständigkeit der Po lizei, führt eine Offizierin oder ein Offizier der Stadtpolizei als Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant den jeweiligen Schadenplatz. 3 Der Schadenplatzkommandantin oder dem Schadenplatzkom mandanten sind die auf dem Schadenplatz beteiligten Organisa tionseinheiten unterstellt.

Art. 21 III. Kommunikation

1 Der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten ob liegt die Gesamtverantwortung für die Kommunikation. 2 Die oder der Informationsbeauftragte des Stadtrats ist zustän dig für die interne und externe Kommunikation auf politischer Stufe (Regierungskommunikation). 3 Sie oder er spricht sich mit der Leiterin oder dem Leiter Kom munikation des Präsidialdepartements ab.

Art. 22

Die Leiterin oder der Leiter Kommunikation des vom Ereignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss An hang 2 ist zuständig für die interne und externe Kommunikation auf operativer Stufe. Krisenstäbe a. Führung b. unmittelbare Ereignis bewältigung Schadenplatz kommando Stadtrat Departemente 6Reglement über die städtische

Art. 23 Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102

1 Die stadtweite Kommunikation wird geführt von: a. der oder dem Informationsbeauftragten des Stadtrats; und b. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation des vom Er eignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss Anhang 2. 2 Die Koordination erfolgt über die Konferenz der Kommunika tionsleitenden (KLK).

Art. 24 IV. Vorbereitung

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits departements schafft die organisatorischen Voraussetzungen, damit der Stadtrat jederzeit die strategische Führung in Krisen wahrnehmen kann. 2 Sie oder er informiert den Stadtrat: a. bei Bedarf über den Vorbereitungsstand der SFO; b. über bevorstehende Krisen.

Art. 25

1 Die Behördendelegation SFO ist eine vorberatende Delegation des Stadtrats. 2 Sie erarbeitet Empfehlungen und Stellungnahmen zuhanden des Stadtrats zur Vorbereitung der Krisenbewältigung. 3 In Krisen tritt sie nicht zusammen.

Art. 26

1 Stimmberechtigte Mitglieder der Behördendelegation SFO sind: a. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident; b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdeparte ments; c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits und Umweltdepartements; d. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe. 2 Beratende Mitglieder sind: a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber; b. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent; c. die oder der Informationsbeauftragte des Stadtrats; Koordination Organisation Behördendele gation SFO a. Aufgaben b. Zusammen setzung 7Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO) 172.102 d. eine Departementssekretärin oder ein Departementssekre tär des Sicherheitsdepartements; e. die Chefin oder der Chef des Stabs SFO.

Art. 27

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits departements führt den Vorsitz. 2 Das Departementssekretariat des Sicherheitsdepartements führt die Geschäftsstelle.

Art. 28

1 Der Fachstab: a. beobachtet und beurteilt regelmässig die allgemeine Lage; b. veranlasst die Erarbeitung von Massnahmenplänen für mögliche Situationen. 2 Mitglieder des Fachstabs sind die Dienstchefinnen und Dienst chefs der folgenden Dienstabteilungen: a. Stadtpolizei; b. Schutz & Rettung; c. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich; d. Verkehrsbetriebe; e. Wasserversorgung; f. Tiefbauamt; g. Entsorgung + Recycling Zürich; h. Städtische Gesundheitsdienste; i. Stadtspital Zürich; j. Organisation und Informatik; k. Bevölkerungsamt. 3 Die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei führt den Fachstab.

Art. 29

1 Die Stabschefin oder der Stabschef SFO ist zuständig für: a. die Ausbildung der Leiterinnen oder Leiter der Führungs grundgebiete; b. die Unterstützung der Departemente bei der Ausbildung der Krisenstäbe; c. die Durchführung von Stabs und Stabsrahmenübungen unter Miteinbezug der Mitglieder des Stadtrats. c. Vorsitz Fachstab Ausbildung 8Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102 2 Die Departementsvorstehenden stellen durch Ausbildungen und Übungen die Einsatzbereitschaft ihrer Krisenorganisationen sicher. 3 Schutz & Rettung ist zuständig für die Ausbildung der Scha denplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten.

Art. 30 V. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.Inkrafttreten 9Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO) 172.102 Anhang 1 Organigramm SFO Legende C Chefin / Chef DA Dienstabteilung DC Dienstchefin / Dienstchef DS Departementssekretärinnen / Departementssekretäre FGG Führungsgrundgebiet FVW Finanzverwaltung HRZ Human Resources Management IB STR Informationsbeauftragte / Informationsbeauftragter des Stadtrats IMMO Immobilien Stadt Zürich OIZ Organisation und Informatik RK Rechtskonsulentin / Rechtskonsulent SID Sicherheitsdepartement SRZ Schutz & Rettung Stapo Stadtpolizei STP Stadtpräsidentin / Stadtpräsident STR Stadtrat Stv Stellvertreterin / Stellvertreter Informatik Stv DC OIZ Städtische Krisenführungsorganisation (SFO) FGG 1 Ressourcen C FGG 1 Stv DC HRZ FGG 2 Nachrichten/Lage C FGG 2 SRZ oder Stapo allgemeine Lage Lagezentrum SID (SRZ oder Stapo) FGG 4 Logistik C FGG 4 Stv DC IMMO Infrastruktur IMMO Krisenstäbe der ereignisspezifischen Dienstabteilungen Chef/innen externe und interne Kommunikation Kommunikationsleitende/r ereignisspezifisches Departement Kantonale Führungsorganisation (KFO) DS Konferenz Leitung: Stadtschreiber/in Koordination städtische Krisenführung (KSK) Chef/in: Stadtschreiber/in Regierungs- Kommunikation Informationsbeauftragte/r STR FGG 6 Führungsunterstützung C FGG 6 Kanzlei SID alle Dienstabteilungen Stadtrat Stadtpräsident/in Departementsvorstehende rot, grün, blau: ereignisunabhängig fix gelb: ereignisspezifisch Stab SFO Chef/in: aus dem SID verantwortlich für die Bewältigung des Ereignisses im engeren Sinn Finanzen Stv DC FVW Finanzen ereignisspezifische DA Personelles Stv DC HRZ Personelles ereignisspezifische DA Lage ereignisspezifische DA FGG 3 Ereignisbewältigung C FGG 3 Stv SC KSK bei Bedarf: Verbindung zu betroffenen Departementen Delegierte in Ergänzung zur DS Konferenz Ereignisbewältigung Verbindungspersonen aus dem Schadenplatzkommando (SRZ / Stapo) und aus den Krisenstäben Recht Stv RK Recht ereignisspezifische DA Infrastruktur ereignisspezifische DA Kernaufgaben der ereignisspezifischen DA 10Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102 Anhang 2 Zuständiger Krisenstab Die Ereignisse sind wie folgt der Organisationseinheit und deren Krisenstab zugeordnet: Ereignis Organisationseinheit Pandemie Gesundheits und Umweltdepartement Städtische Gesundheitsdienste (SGD) Hitzewelle Gesundheits und Umweltdepartement Städtische Gesundheitsdienste (SGD) Black out Departement der Industriellen Betriebe Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) Energiemangellage Departement der Industriellen Betriebe Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) Trinkwasserverschmutzung Departement der Industriellen Betriebe Wasserversorgung (WVZ) Cyberangriff Finanzdepartement Organisation und Informatik (OIZ) IKT Ausfall Finanzdepartement Organisation und Informatik (OIZ) Flüchtlingsstrom/ Andrang Schutzsuchende Sozialdepartement Erdbeben Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Flugzeugabsturz Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Versagen Staudamm (Sihlsee) Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Hochwasser Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Unwetter Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Gefahrgutunfall Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) radiologischer Zwischenfall Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Anschlag/Amok Sicherheitsdepartement Stadtpolizei (Stapo) gewalttätige Unruhe Sicherheitsdepartement Stadtpolizei (Stapo)

← Find another law