Art. 41 Anzeigepflicht der Bezüger
1 Störungen, Geräusche, Schäden an Zuleitungen und Wasserzählern, unverhältnismässiger Verbrauch usw. sind der Wasserversorgung unverzüglich zu melden.
Glarus Süd · 7.4.3-1 · communal act
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1 Störungen, Geräusche, Schäden an Zuleitungen und Wasserzählern, unverhältnismässiger Verbrauch usw. sind der Wasserversorgung unverzüglich zu melden.
1 Den für die Wasserversorgung tätigen Personen ist bei ihrer Aufgabenerfüllung Zutritt zum Grundstück und zu den entsprechenden Räumen zu gewähren, zur Kontrolle von Leitungen und Installationen und zur Ablesung des Zählerstandes zu angemessener und bei Störungen zu jeder Zeit.
1 Die Liegenschaftseigentümer und Baurechtsnehmer sind innerhalb des Versorgungsgebietes (Art. 4 Abs. 1) verpflichtet, das Wasser von der Wasserversorgung zu beziehen. 2 Von der Bezugspflicht ist entbunden, wer über Anlagen verfügt, die genügend Trinkwasser in der vorgeschriebenen Qualität (Art. 3 Abs. 1) liefern. 3 In Streitfällen entscheidet der Gemeinderat.
1 Die Liegenschaftseigentümer und Baurechtsnehmer haben innerhalb des Versorgungsgebietes (Art. 4 Abs. 1) ein Recht auf Wasserbezug von der Wasserversorgung. 2 Das Wasserbezugsrecht gilt im Rahmen der normalen Nutzung. Bezüge, die mit ausserordentlich grossem Verbrauch oder mit ausserordentlich hohen Verbrauchsspitzen verbunden sind, bedürfen einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Bezüger, welche auch die Beteiligung des Bezügers an allfälligen Massnahmen zum Ausbau der Wasserversorgung regelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, solche Vereinbarungen abzuschliessen. 3 Der Gemeinderat bestimmt die vereinbarungspflichtigen Wasserbezüge. Er schliesst entsprechende Vereinbarungen für die Gemeinde ab. 4 Vereinbarungen müssen dem Vorrang der Trink- und Löschwassernutzung (Art. 6) Rechnung tragen.
1 Die Wasserversorgung ist zu zeitlich uneingeschränkter Wasserlieferung verpflichtet, soweit sie nicht durch höhere Gewalt, Wasserknappheit, Betriebsstörungen, Reparaturen, Erstellen von neuen Anschlüssen usw. oder im Interesse einer gesicherten Allgemeinversorgung daran gehindert wird. 2 Einschränkungen müssen dem Vorrang der Trink- und Löschwassernutzung (Art. 6) Rechnung tragen. 3 Die Wasserversorgung hat Störungen schnellstmöglich zu beheben. Eine Haftung der Gemeinde für direkte und indirekte Schäden, welche den Bezügern durch Unterbrechungen, Einschränkungen oder Druckschwankungen in der Wasserlieferung entstehen, ist ausgeschlossen.
1 Ohne Bewilligung der Wasserversorgung darf kein Wasser an Dritte abgeben werden. Mieter, Pächter und Miteigentümer gelten nicht als Dritte. 2 Ebenso darf kein Wasser von einem Grundstück auf ein anderes abgeleitet, keine Anzapfung vor dem Wasserzähler eingebaut und kein plombiertes Absperrventil geöffnet werden.
1 Die Wasserversorgung kann in folgenden Fällen die Wasserlieferung einstellen: a) bei nicht vorschriftsgemässen Installationen und bei Verwendung von nicht vorschriftsgemässen Apparaten b) bei Defekten, die nicht zeitgerecht behoben werden oder bei denen Unfälle zu befürchten sind c) bei Ausführung von Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen und ‑leitungen durch Installateure, die nicht im Besitze der Bewilligung sind (Art. 38) d) bei Missachtung des Zutrittsrechts der Wasserversorgung (Art. 42) e) bei widerrechtlichem Wasserbezug (Art. 48) f) zur Sicherung künftiger Entgelte für ihre Leistungen (Art. 63 Abs. 1 Bst. d u. Abs. 2) 2 Einstellungen der Wasserlieferung dürfen nur im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erfolgen.
1 Bei widerrechtlichen Wasserbezügen sind die zu wenig verrechneten Gebühren samt Zinsen nachzubezahlen. Im Weiteren gilt die Strafbestimmung gemäss Art. 70.
1 Jeder Eigentumswechsel bei einer Bezügerliegenschaft ist der Wasserversorgung 14 Tage zum Voraus unter Angabe des Wechselzeitpunkts zu melden. Auf diesen Zeitpunkt tritt ohne anderslautende schriftliche Mitteilung der neue Eigentümer in das Bezugsverhältnis ein. Für einen Eintrittsverzicht gelten die Bedingungen gemäss Art. 50 Abs. 3 und 4 sinngemäss. 2 Bei Nichtwahrung der Meldefrist verlängert sich das Bezugsverhältnis des bisherigen Eigentümers bis zum Erreichen der Vorlaufdauer von 14 Tagen. Er haftet zudem für allfällige Schäden, welche auf die Vernachlässigung der Meldepflicht zurückzuführen sind.
1 Das Bezugsverhältnis kann vom Bezüger jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden, sofern nicht durch besondere Vereinbarung (Art. 44 Abs. 2) etwas Anderes vorgesehen ist. 2 Die Verpflichtungen der Bezüger gegenüber der Wasserversorgung gelten bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. Dies gilt auch bei Nichtbenutzungen von Räumen und Anlagen ohne Kündigung des Anschlusses sowie bei Einschränkungen und vorübergehende Einstellungen der Wasserlieferung gemäss den Art. 45 und 47. 3 Eine Kündigung des Bezugsverhältnisses zwecks vorübergehender Stilllegung des Anschlusses muss mit der Nichtbenutzung während mindestens 12 Monaten verbunden sein. Die Verpflichtungen der Bezüger, die dem Schutz der Wasserversorgungsanlagen dienen, bleiben bestehen. 4 Bei Kündigung des Bezugsverhältnisses ohne vorgesehene Wiederaufnahme des Wasserbezugs wird die Hausanschlussleitung durch die Wasserversorgung auf Kosten des Bezügers vom öffentlichen Leitungsnetz abgetrennt. Die Kosten eines allfälligen späteren Wiederanschlusses gehen zu Lasten des Bezügers.
1 Die Wasserversorgung kann auf vorgängiges Gesuch temporäre Anschlüsse bewilligen, wenn die Nutzung des Anschlusses auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist. 2 Temporäre Anschlüsse werden grundsätzlich nur für Zeiträume zwischen dem 1. April und dem 1. November bewilligt. In besonderen Fällen können Ausnahmen gewährt werden. 3 Die Verpflichtungen der Bezüger, die dem Schutz der Wasserversorgungsanlagen dienen, gelten auch bei temporären Anschlüssen. 4 Für unsachgemässe Ausführung und daraus entstehende Schäden haften die Bezüger.
1 Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung muss selbsttragend sein. Die Einnahmen für die kostendeckende Finanzierung setzen sich wie folgt zusammen: a) Anteil der Gemeinde an den Kosten der Erschliessung und Beiträge der glarnerSach daran nach dem Brandschutzgesetz b) Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer bzw. Übernahme von Erschliessungskosten durch dieselben sowie Anteile für Erschliessungskosten bei verkauftem Gemeindeland c) Anschluss- und Benutzungsgebühren sowie Gebühren für temporäre Anschlüsse der Bezüger (Art. 54–59) d) Gebühren für Bewilligungs- und andere Verwaltungsentscheide der Wasserversorgung nach Massgabe der Bau- und der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung e) Gebühren für besondere Leistungen der Wasserversorgung (Art. 60) 2 Die Finanzierung der Erschliessung durch Gemeinde und Grundeigentümer (Abs. 1 Bst. a u. b) richtet sich nach den baurechtlichen Erschliessungsbestimmungen.
1 Die Gebühren nach diesem Reglement sind so festzulegen, dass sie zusammen mit den Erschliessungsfinanzierungen der öffentlichen Hand und der Grundeigentümer die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Verzinsung, Verwaltung und Abschreibung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen decken. 2 Die einzelne Gebühr muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der abgegoltenen Leistung für den Gebührenpflichtigen stehen.
1 Für den Anschluss an die Wasserversorgung wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Sie beinhaltet den Einkauf in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Gebührenpflichtig sind alle Bauten mit einem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgung. 2 Der Gemeinderat kann vorsehen, dass Zahlungen, die bereits für die Schaffung der Anschlussmöglichkeit des anzuschliessenden Grundstücks geleistet worden sind (Selbsterschliessung, Erschliessungsbeitrag, Kostenanteil für Erschliessung beim Erwerb von Gemeindeland), bei der Festlegung der Anschlussgebühr angemessen berücksichtigt werden.
1 Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist das Gebäudevolumen nach den aktuellen Richtlinien der SIA gemäss Baubewilligung, und wo diese Grösse nicht bekannt ist, der umbaute Raum gemäss den Werten der glarnerSach. 2 Objekte mit einem Inhalt von über 1'000 m³, die keinen nennenswerten Wasserbezug aufweisen, wie Kirchen und Lagergebäude, werden pauschal mit 1'000 m³ veranlagt. Spätere Umnutzungen sind zusätzlich gebührenpflichtig. 3 Für Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbebauten ohne nennenswerten Wasserbezug wird ein Rabatt von 50% auf den Betragsanteil gewährt, der CHF 5'000.00 übersteigt. 4 Volumenvergrösserungen von mehr als 20 m³ Inhalt unterliegen ebenfalls der Gebührenpflicht. 5 Wird ein Gebäude, für das die einmalige Anschlussgebühr bereits erhoben wurde, abgebrochen oder durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört und wird an dessen Stelle innert fünf Jahren ein Neubau errichtet, so wird das ursprüngliche Gebäudevolumen bei der Festsetzung der neuen Gebühr angerechnet. Die Nachweispflicht obliegt dem Bezüger.
1 Für die Benutzung der Wasserversorgung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. 2 Sie besteht aus der Grundgebühr pro Anschlussjahr und der Mengengebühr.
1 Die Grundgebühr für die Wohnnutzung wird nach Art der Gebäude sowie Anzahl der Einheiten bemessen. 2 Für die landwirtschaftliche, gewerbliche und sonstige Nutzung erfolgt die Bemessung nach dem Dauerdurchflusswert Q3 des Wasserzählers. Sind keine Wasserzähler vorhanden, wird die Gebühr pauschal nach Art und Zahl der Einheiten bemessen. 3 Bei Gewerbeeinheiten in Wohneinheiten mit geringer betrieblicher Nutzung kann der Gemeinderat den Erlass der zusätzlichen Grundgebühr vorsehen. 4 Die Grundgebühr für Sprinkleranlagen richtet sich nach der erforderlichen Durchflussmenge QN.
1 Die Mengengebühr basiert auf dem im gemeinderätlichen Wassertarif festgelegten Mengenpreis pro gemessenem 1 m³ Wasserbezug. 2 Bei fehlerhaften Angaben des Wasserzählers wird für die Festsetzung der Normalverbrauch der Vorjahre (Durchschnitt der letzten drei Jahre) berücksichtigt. Die Abrechnung wird höchstens für die letzten drei Jahre berichtigt. 3 Für Anschlüsse ohne Wasserzähler legt der Gemeinderat die anzunehmenden Wasserbezüge nach der Art der Nutzung fest. 4 Der Gemeinderat kann für Landwirtschaftsbetriebe mit gemessenem Wasserverbrauch und für Verbraucher mit grossem Wasserbezug Reduktionen vorsehen.
1 Für temporäre Anschlüsse wird als Gesamtgebühr eine Pauschale nach umbautem Raum erhoben. 2 In besonderen Fällen, wie Fehlen von umbautem Raum oder ausserordentlich grosser Wasserbedarf, kann die Gebühr gemäss gemessenem Wasserverbrauch erhoben werden.
1 Für besondere Leistungen der Wasserversorgung, wie aufwändige Abklärungen und Beratungen, wird eine Gebühr nach Massgabe des Aufwandes und zu marktüblichen Bedingungen erhoben.
1 Die Zahlungspflicht betrifft die Bezüger; die Aufteilung der Gebühren auf Mieter, Pächter und Miteigentümer obliegt nicht der Wasserversorgung. 2 Einschränkungen und vorübergehende Einstellungen der Wasserlieferung gemäss den Art. 45 und 47 befreien die Bezüger nicht von der Gebührenzahlungspflicht. Dasselbe gilt für die Nichtbenutzung von Räumen und Anlagen ohne Kündigung des Anschlusses zwecks vorübergehender Stilllegung (Art. 50 Abs. 3). 3 Die Anschlussgebühren werden mit der Erteilung der Installationsbewilligung fällig, die Benutzungsgebühren einschliesslich der Gebühren für temporäre Anschlüsse sowie die Gebühren für besondere Leistungen mit den jeweiligen Rechnungsstellungen und die Gebühren für Bewilligungs- und andere Verwaltungsentscheide der Wasserversorgung mit deren Eröffnung. 4 Die Zahlungspflicht für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach den baurechtlichen Erschliessungsbestimmungen.
1 Die Rechnungsstellung für die Benutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich jährlich. Die Wasserversorgung kann Akontorechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Wasserbezugs stellen. 2 Bei Verzug erfolgen die Ansetzung einer Zahlungsfrist sowie die Erhebung von Mahnkosten und Verzugszinsen; der Verzugszinssatz wird vom Gemeinderat festgelegt. Bei erfolgloser Mahnung wird Betreibung eingeleitet. 3 Die Wasserversorgung kann die Rechnungsstellung sowie das Mahn- und Betreibungswesen an Dritte übertragen.
1 Die Wasserversorgung ist ermächtigt, zur Sicherung künftiger Entgelte für ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Falles folgende Massnahmen zu treffen: a) Verkürzung der Rechnungsperioden b) Anordnung der Vorauszahlungspflicht c) Installierung von Prepaid-Kartenzählern oder von vergleichbaren Systemen d) Einstellung der Leistung, soweit damit keine unzumutbaren Härten verbunden sind 2 Die Massnahmen sind den Betroffenen vorgängig anzudrohen. Die Anordnung der Massnahmen gemäss Abs. 1 Buchstaben c und d muss mittels Verfügung erfolgen, nachdem voraussichtlich betroffene Dritte ebenfalls angehört worden sind.
1 Die Anschlussgebühren verjähren innert zehn Jahren nach dem Anschluss. 2 Alle übrigen Gebühren verjähren nach fünf Jahren.
1 Als Brunnenrechte im Sinne dieses Reglements gelten althergebrachte Wasserbezugsrechte gegenüber der Gemeinde. Sie haben Bestand, falls ein Eintrag im Grundbuch besteht oder eine andere für die Gemeinde verbindliche Grundlage vorliegt. 2 Der Inhalt, namentlich die Wassermenge in Liter pro Minute, ergibt sich aus dem Grundbucheintrag oder der anderweitig verankerten Verpflichtung der Gemeinde. Bei Fehlen einer Bestimmung wird die Wassermenge auf 3 l/min festgelegt. 3 Eine allfällige Ablösung oder Aufhebung von Brunnenrechten richtet sich nach den jeweils anwendbaren Vorschriften des Privatrechts beziehungsweise öffentlichen Rechts.
1 Die Inhaber der Brunnenrechte können die ihnen zustehende Wassermengen durch Kaliberhahnen für laufende Garten-, Hof-, Flurbrunnen, Stallhahnen, Selbsttränkehahnen oder dergleichen beziehen. Die Wasserversorgung sorgt für die Kontrolle des Wasserbezuges entsprechend dem Brunnenrecht. 2 Bei anderweitiger Nutzung muss der Gesamtbezug über einen Wasserzähler erfolgen. Eine Mischform ist nicht zulässig.
1 Für die Wasserbezüge im Umfang der Brunnenrechte müssen unter Vorbehalt anderslautender Regelung keine Anschluss- und Benutzungsgebühren entrichtet werden. 2 Für die Abgeltung von Wasserbezügen über die Brunnenrechte hinaus sowie in allen übrigen Belangen der Wasserversorgung gelten das vorliegende Reglement und seine Ausführungsbestimmungen.
1 Die Wasserversorgung kann im Einzelfall von den Vorschriften dieses Reglements und seiner Ausführungserlasse abweichen, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen und die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben.
1 Gegen Verfügungen über die Gebühren nach diesem Reglement kann innert 30 Tagen bei der Wasserversorgung Einsprache erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.
1 Wer gegen Vorschriften dieses Reglements verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen nicht befolgt, wird mit Busse bestraft. 2 Vorbehalten bleiben die weiteren kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen.
1 Die Kostentragung für Planung, Erstellung, Reparatur und Ersatz der Hausanschlussleitungen (Art. 19 Abs. 2) richtet sich bei den Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements abgeschlossen oder in Gang befindlich sind, nach dem bisherigen Recht. 2 Die erteilten Bewilligungen für Installateure zur Ausführungen von Arbeiten im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung gelten ab dem Inkrafttreten dieses Reglements für das ganze Gemeindegebiet. 3 Die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängigen Verfahren werden durch die nach bisherigem Recht zuständige Behörde zu Ende geführt.