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Bauordnung Mühlehorn

Glarus Nord · 7.1-5 · communal act

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zuständigkeit
  4. Art. 4 Zoneneinteilung
  5. Art. 5 Dorfkernzone
  6. Art. 6a Wohnzonen
  7. Art. 6b Ferienhauszone
  8. Art. 7 Gewerbezone
  9. Art. 8 Industrie- und Gewerbezone
  10. Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  11. Art. 10 Landwirtschaftszone
  12. Art. 11 Schutzzonen
  13. Art. 12 Ortsbildschutz
  14. Art. 13 Gefahrenschutz
  15. Art. 14 Natur- und Landschaftsschutz
  16. Art. 15 Übriges Gemeindegebiet
  17. Art. 16 Zonenschema
  18. Art. 17 Erschliessung
  19. Art. 18 Öffentliche Anlagen der Erschliessung
  20. Art. 19 Private Anlagen
  21. Art. 20 Übernahme von Erschliessungsanlagen
  22. Art. 21 Beitragspflicht
  23. Art. 22 Beitragsansätze
  24. Art. 23 Vorzeitige Erstellung
  25. Art. 24 Anschlussgebühren
  26. Art. 25 Benützungsgebühren
  27. Art. 26 <strong>*</strong> Überbauungsplan
  28. Art. 27 Arealabgrenzung
  29. Art. 28 Überbauungsplanverfahren
  30. Art. 29 Arealgestaltung mit Ausnahmen
  31. Art. 30 Anschlusspflicht
  32. Art. 31 Zonenkonformität
  33. Art. 32 Überbaubarkeit
  34. Art. 33 Sicherheit und Einordnung
  35. Art. 34 Baulinien
  36. Art. 35 Gebäudeabstand
  37. Art. 36 Geschosszahl
  38. Art. 37 Gebäudehöhe
  39. Art. 38 Höhenlage der Bauten
  40. Art. 39 Dachraumbegrenzung
  41. Art. 40 Dachaufbauten
  42. Art. 41 Vor- und Anbauten
  43. Art. 42 Ausführung, Ausstattung
  44. Art. 43 Umgebungsanlagen
  45. Art. 44 Garagen und Abstellplätze
  46. Art. 45 Ausfahrten
  47. Art. 46 Grünflächen, Kinderspielplätze
  48. Art. 47 Abstellflächen
  49. Art. 48 Bewilligungsverfahren
  50. Art. 49 Gesuchsgebühren
  51. Art. 50 Ausnahmen
  52. Art. 51 Rechtsschutz Strafbestimmungen
  53. Art. 52 Antragstellung
  54. Art. 53 Inkraftsetzung
  55. Art. 54

55 provisions

Art. 40 Dachaufbauten

1 Bei Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf deren Länge höchstens 40% der gesamten Gebäudelänge und deren Höhe höchstens 1.5 m betragen. 2 Sämtliche Dachaufbauten haben sich in Materialwahl, Detailgestaltung und Farbe ruhig in die Dachfläche einzufügen. 3 Bei der Aufstockung von bestehenden Bauten ist die Form und der Massstab des bisherigen oder ortsüblichen Daches zu gewährleisten. 4 Dachfenster dürfen insgesamt 5% der Dachfläche nicht übersteigen.

Art. 41 Vor- und Anbauten

1 Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Treppen und Vordächer dürfen höchstens 1.5 m in die durch Abstandsvorschriften und Baulinien festgelegte Bauverbotsfläche hineinragen. 2 Sollen Vorbauten nicht oder nur weniger als 1.5 m in den Baulinienabstand hineinragen, so sind die Baulinien um das entsprechende Mass erhöht festzulegen.

Art. 42 Ausführung, Ausstattung

1 Die Ausführung und Mindestausstattung von Bauten und Bauteilen richten sich nach Art. 47–59 RBG. *

Art. 43 Umgebungsanlagen

1 Die Umgebung wie Grünflächen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen ist ansprechend zu gestalten und hat sich dem natürlichen und dem angrenzenden gestalteten Geländeverlauf anzupassen. 2 Die Bewilligung für Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild oder die Wohnqualität beeinträchtigt, die Sicherheit des Verkehrs vermindert oder erhaltenswerte Grünflächen und Biotope wie Weiher, Bachufer, Baumhecken und ähnliches vernichtet würden. 3 Umgebungsarbeiten und Terrainveränderungen sind bis spätestens ein Jahr nach der Bauendabnahme abzuschliessen.

Art. 44 Garagen und Abstellplätze

1 * 2 Der Gemeinderat kann den ersatzweisen Einkauf an öffentlichen oder privaten Abstellplätzen anrechnen oder ganz darauf verzichten, wenn der Schutz des Ortsbildes, der Wohnumgebung und der Freihaltung oder andere Gründe dies erfordern. Bei besonderen Verkehrs- und Betriebsverhältnissen sind entsprechend mehr Abstellplätze auszuweisen. 3 Bei Einzelgaragen ist ein Vorplatz so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne dass Trottoir- oder Fahrbahngebiet beansprucht wird. 4 Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 45 Ausfahrten

1 Bei Ausfahrten muss die freie Sicht auf die Strasse gewährleistet werden.

Art. 46 Grünflächen, Kinderspielplätze

1 Bei Überbauungen mit mehr als acht Wohneinheiten kann der Gemeinderat zusammenhängende Grünflächen und geeignete Kinderspielplätze verlangen. 2 Bei mehreren Eigentümern sind diese Flächen im Miteigentum zu sichern. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Art. 47 Abstellflächen

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind Kellerräume für Güter, die zweckmässigerweise nicht in Wohnungen gehören, sowie in der Nähe des Hauseinganges geeignete Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen bereitzustellen. 2 Es sind genügend und für das Abfuhrwesen und die Benützer leicht zugängliche und zweckmässige Abstellflächen für Kehrrichtbehälter zu errichten. Diese sind gut in die übrige Umgebungsgestaltung einzubeziehen.

Art. 48 Bewilligungsverfahren

1 Das Baubewilligungsverfahren, die Einstellung von Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach RBG sowie nach der kantonalen Bauverordnung. * 2 Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 49 Gesuchsgebühren

1 Für die Prüfung von Baugesuchen und die Bauüberwachung werden vom Bauherrn Gebühren erhoben. Diese werden vom Gemeinderat festgelegt. 2 Besondere Aufwendungen, Wiedererwägungs- und Änderungsgesuche werden nach Zeitaufwand verrechnet. Der Gemeinderat ist hierfür berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. 3 Die Verfahrenskosten und Entschädigungen für weitere behördliche Tätigkeiten und Verfahren (Einsprachen) richten sich nach Art. 132–139 VRG.

Art. 50 Ausnahmen

1 &hellip; * 2 Ausnahmen für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen bzw. deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern, bedürfen gemäss Art. 61 ff. RBG der Zustimmung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. * 3 Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 51 Rechtsschutz Strafbestimmungen

1 Der Rechtsschutz bei der Nutzungsplanung, in den weiteren Planungsverfahren und in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie auch die Strafbestimmungen richten sich nach Art. 79–84 RBG. *

Art. 52 Antragstellung

1 Art. 26 RBG ist unmittelbar anwendbar. * 2 &hellip; *

Art. 53 Inkraftsetzung

1 Mit Inkrafttreten des Nutzungsplanes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Bauordnung und der Zonenplan vom 13. Dezember 1974. 2 Der Nutzungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement in Kraft. * 3 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Nutzungs- und Bauvorschriften hängigen, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Baugesuche, unterliegen den Bestimmungen der bisherigen Bauordnung.

Art. 54

1 Trinkwasser: Die geplanten Bauvorhaben haben sich nach dem vorhandnen Trinkwasser zu richten. Es ist Sache der Bodenbesitzer und der Bodenkäufer Quantum und Qualität des vorhandenen Wassers abzuklären. Die Gemeinde kann weder jetzt noch zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet werden, Trink- und Brauchwasser abzugeben. Bestehende Wasserrechte sind zu beachten. 2 Abwasser: Erstellung und Unterhalt der Abwasserleitung aus der Ferienhauszone bis zum gemeindeeigenen Sammelkanal in der Bränden, ist Sache der Ferienhausbesitzer. Das von der Gemeindeversammlung und vom Regierungsrat genehmigte Kanalisationsreglement gilt sinngemäss, nach erfolgtem Anschluss an die ARA Mühlehorn, auch für Ferienhausbesitzer bzw. die Ferienhauszone (Anschlussbeitrag und Betriebsgebühren). 3 Schneeräumung: Laut Beschluss der Gemeindeversammlung wird die Strasse nur bis zu den ganzjährig bewohnten Häusern im Haselboden geöffnet. In höher gelegene Liegenschaften wird die Strasse nur bis Neujahr offen gehalten und auch nur dann, wenn die Schneeräumung allein mit dem Schneepflug ausgeführt werden kann (ohne Handarbeit und spezielle Maschinen). Alle weiter gehenden Forderungen zur Schneeräumung bleiben eine Angelegenheit der Ferienhausbesitzer. 4 Überbauungsplan: Für die Ferienhauszone Katzenboden sind vor der Ausführung weiterer Bauten, Überbauungspläne einzureichen. Die Grösse der einzelnen Grundstücke muss ca. 700–800 m&sup2; betragen. Entsprechend soll in lockerer Bauweise überbaut werden. 5 Feuerschutz: Nach Angaben der Kant. Gebäudeversicherung bestehen keine besonderen Vorschriften betreffend Hydrantenanlagen und Löschwasser. Trotzdem sind die feuerpolizeilichen Vorschriften bei allen Bauten strikte einzuhalten. 6 Perimeter: Das Gebiet der Ferienhauszone im Katzenboden wurde beim Bau der Strasse Stutz – Chlebermehl – Fliessen lediglich als Iand- wirtschaftliches Gebiet veranlagt. Die Liegenschaften sind ihrem derzeitigen Wert neu in den Perimeter aufzunehmen. Die Beiträge werden vom Gemeinderat festgelegt und sind einmal zu erheben. 7 Bauordnung: Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nutzungs- und Bauvorschriften der Gemeinde Mühlehorn sowie das Raumplanungs- und Baugesetz des Kt. Glarus.

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