1) Die nach dem bisherigen Recht von der Regierung erlassenen Anordnungen und Preisgenehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie durch entsprechende, auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Massnahmen der Regulierungsbehörde ersetzt oder aufgehoben werden.
2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Liechtenstein tätigen Postdiensteanbieter haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Meldepflicht nach Art. 5 nachzukommen.
3) Die Erbringung von Universaldienstleistungen obliegt bis zur Bezeichnung eines Universaldiensteanbieters durch die Regierung nach Art. 11 Abs. 1 der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft.
4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Liechtenstein tätigen Paketzustelldienstanbieter haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Informationspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/644 nachzukommen.
5) Die Pflichten nach Art. 15 gelten ab dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Geschäftsjahr.
6) Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 42 Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht.
Art. 43 Änderung von Bezeichnungen
In Art. 2 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, und Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, ist die Bezeichnung "Postgesetz" durch die Bezeichnung "Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz" zu ersetzen.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 45 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 246/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef