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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Confederation · 661.1 · ordinance

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung
  2. Art. 2 Ersatzbefreiung wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst
  3. Art. 3 Militärisches Personal
  4. Art. 4 Auslandjahr
  5. Art. 5 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee
  6. Art. 5a Anrechnung von Schutzdienstleistungen
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8 Bemessungsperiode
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11 Aufsichtsbehörde
  13. Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  14. Art. 13 Kantonale Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe
  15. Art. 14 Kantonale Zuständigkeit zur Erhebung der Ersatzabgabe
  16. Art. 15
  17. Art. 16 Schweigepflicht
  18. Art. 17 Register der Ersatzpflichtigen im Inland
  19. Art. 18 Register der Ersatzpflichtigen im Ausland
  20. Art. 19 Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber
  21. Art. 20 Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung
  22. Art. 21 Eingaben
  23. Art. 22 Fristberechnung
  24. Art. 23 Einhaltung der Fristen
  25. Art. 24 Fristverlängerung
  26. Art. 25 Säumnisfolgen
  27. Art. 26 Fristwiederherstellung
  28. Art. 27 Einforderung von Beweismitteln, Einvernahme
  29. Art. 28 Augenschein, Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger
  30. Art. 29 Mitwirkung des Ersatzpflichtigen
  31. Art. 30 Veranlagung nach Ermessen
  32. Art. 31 Begründung der Veranlagungsverfügung
  33. Art. 32 Eröffnung von Mitteilungen, Auflagen und Verfügungen
  34. Art. 33 Verfügung über Befreiung von der Ersatzabgabe
  35. Art. 34 Einsprachelegitimation und Wirkung der Einsprache
  36. Art. 35 Einspracheverfahren
  37. Art. 36 Überspringen des Einspracheverfahrens
  38. Art. 37 Beschwerdeverfahren
  39. Art. 38 Neuer Einspracheentscheid
  40. Art. 39
  41. Art. 40 Revisionsgründe
  42. Art. 41 Revisionsbegehren
  43. Art. 42 Revisionsentscheid
  44. Art. 43 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
  45. Art. 44 Zuständigkeit
  46. Art. 45 Minimalbetrag
  47. Art. 46 Teilzahlungen
  48. Art. 47 Mahnung
  49. Art. 48 Betreibung
  50. Art. 49
  51. Art. 50 Sperre des Auslandurlaubes durch Behörden in der Schweiz
  52. Art. 51 Sicherstellungsverfügung, Arrest im Allgemeinen
  53. Art. 52 Stundung, Ratenzahlung und Erlass
  54. Art. 53 Bescheinigung und Überweisung von Ersatzabgaben
  55. Art. 54 Allgemeine Bestimmungen
  56. Art. 54a Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes
  57. Art. 55 Strafbehörde
  58. Art. 56 Bezug von Bussen
  59. Art. 57
  60. Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. August 2020
  61. Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
  62. Art. 59 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung

1 … 2 Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist. 3 Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Art. 2 Ersatzbefreiung wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst

1 Eine Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WPEG) liegt vor, wenn der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens oder einer Rückfallsgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder verschlimmert worden sind. 2 Wer wegen Schädigung der Gesundheit durch Militär- oder Zivildienst vom Dienst dispensiert ist, wird nur für die Dauer der Dispensation von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit. Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2685). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3 Militärisches Personal

Als militärisches Personal im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c WPEG gelten die nach den Artikeln 47 und 101 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) bezeichneten Berufsgruppen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.). SR 510.10

Art. 4 Auslandjahr

Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4a Absatz 2 WPEG gelten zwölf zusammenhängende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters: a. im Ausland wohnt; oder b. sich mit Auslandurlaub nach den militärischen oder zivildienstlichen Vorschriften im Ausland aufhält. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 5 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee

Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 Absätze 1 und 3 MG sowie nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee nicht in Formationen eingeteilt sind, sind ersatzpflichtig, wenn sie keinen jährlich obligatorischen Dienst leisten und ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). SR 510.10 SR 513.11

Art. 5a Anrechnung von Schutzdienstleistungen

1 Schutzdienstleistenden wird die nach dem WPEG berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 besoldet ist, um 4 Prozent ermässigt. 2 Schutzdiensttage, die vor Beginn der Ersatzpflicht geleistet wurden, werden berücksichtigt. 3 Ist gemäss Absatz 1 eine hundertprozentige Ermässigung erreicht und verbleiben weitere anrechenbare Schutzdiensttage, die noch nicht berücksichtigt wurden, so werden diese auf das Folgejahr übertragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003 (AS 2003 3715). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). BBl 2019 8687

Art. 6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Art. 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 8 Bemessungsperiode

1 Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer. 2 Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 9

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Art. 10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 11 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.

Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften; sie erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen, bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare und Register und genehmigt Informatik-Programme der Ersatzbehörden. 2 Sie ist insbesondere befugt: a. im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anzuordnen und von den Untersuchungsbefugnissen einer Veranlagungsbehörde Gebrauch zu machen; b. Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen. 3 Die Personendaten und die hierbei verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, vor unbefugter Veränderung und Zerstörung sowie vor Entwendung zu schützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit erlassen und sorgt für die Koordination gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Informatik. Sie hört zuvor die Kantone an. Für Kontrollen gilt Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. II 48 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 13 Kantonale Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe

Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe sorgen für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons, bringen alle ihre Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Kenntnis und veranlassen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung von jedem Beschwerdeentscheid ein Doppel erhält. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 14 Kantonale Zuständigkeit zur Erhebung der Ersatzabgabe

1 Stellt ein Kanton, dessen Zuständigkeit zur Erhebung einer Ersatzabgabe neu begründet worden ist, fest, dass in früheren Jahren Ersatzabgaben beim Ersatzpflichtigen zu Unrecht nicht erhoben worden sind, so hat er Veranlagung und Bezug in eigener Zuständigkeit unverzüglich nachzuholen. 2 Die Ersatzabgaben von Wehrpflichtigen auf Auslandurlaub nach Artikel 25 Absatz 4 WPEG werden für die Ersatzjahre, in denen sich der Wehrpflichtige am 31. Dezember im Ausland aufhält, von dem Kanton veranlagt und bezogen, in dem der Wehrpflichtige vor dem Auslandurlaub Wohnsitz hatte. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 15

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 16 Schweigepflicht

1 Wer mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amts gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. 2 Ärztliche Zeugnisse und Akten dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Ersatzbefreiung oder verwaltungsmässigen Überprüfung der Ersatzbefreiung unmittelbar befasst sind. Darüber hinaus dürfen ärztliche Zeugnisse und Akten in einem gerichtlichen Verfahren nur im Zusammenhang mit der Ersatzbefreiung zugänglich gemacht werden.

Art. 17 Register der Ersatzpflichtigen im Inland

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten Ersatzpflichtigen. 2 Das Register enthält die für die Feststellung der Ersatzpflicht, für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie für die Ersatzbefreiung notwendigen Daten von Wehrpflichtigen. 3 Das Register muss auch diejenigen Wehrpflichtigen enthalten, die nach Artikel 4 WPEG von der Ersatzpflicht vorübergehend oder dauernd befreit sind oder deren Ersatzabgabe nach Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 1 WPEG ermässigt ist. Besondere Anordnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleiben vorbehalten. 4 Das Register ist laufend nachzuführen und mindestens einmal pro Jahr durch Vergleich mit den militärischen und zivildienstlichen Stammkontrollen zu bereinigen. 5 Eintragungen, die aus dem Register entfernt werden, sind noch während mindestens zehn Jahren nach Ablauf des letzten Veranlagungsjahres gesondert aufzubewahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 18 Register der Ersatzpflichtigen im Ausland

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch oder zivildienstlich gemeldeten landesabwesenden Ersatzpflichtigen. 2 Ein Eintrag ist aus dem Register zu entfernen, sobald die Behörde Kenntnis über die Rückkehr in die Schweiz erhalten hat. 3 Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 gilt sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 19 Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber

1 Die Ersatzabgabe wird vor Antritt des Auslandurlaubs für das Ausreisejahr und die nachfolgenden Ersatzjahre provisorisch bezogen. 2 Der Bezug erfolgt auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung. Dabei sind der Ermittlung des taxpflichtigen Einkommens die in den massgeblichen Ersatzjahren voraussichtlich erzielbaren Einkünfte zu Grunde zu legen. 3 Lassen sich die voraussichtlichen Einkünfte nicht festsetzen, so wird die Mindestabgabe erhoben. 4 Kann die Ersatzabgabe nicht vor Antritt des Auslandurlaubs bezogen werden, so erfolgt die Veranlagung nach der Rückkehr in die Schweiz auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung unter Vorbehalt von Artikel 38 WPEG. Der Veranlagung sind die in den massgeblichen Ersatzjahren erzielten Einkünfte zu Grunde zu legen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

Art. 20 Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung

1 Sind bei der Rückkehr von landesabwesenden Ersatzpflichtigen für die Veranlagung der Ersatzabgabe die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte in Schweizerfranken umzurechnen, so gilt für die Umrechnung der Jahresmittelkurs (Mittel des Geld- und Briefkurses) des Ersatzjahres. 2 Der Jahresmittelkurs wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt.

Art. 21 Eingaben

1 Alle Eingaben sind handschriftlich zu unterzeichnen, sollen bestimmte Anträge enthalten und die zu deren Begründung dienenden Tatsachen angeben. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und nach Möglichkeit beizulegen. Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind dem Einreichenden unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückzugeben. 2 Die Nachfrist ist mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf Grund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Eingabe nicht eingetreten. 3 Behörden haben Eingaben ungeachtet ihrer Bezeichnung so zu behandeln, wie es der erkennbaren Absicht des Einreichenden entspricht.

Art. 22 Fristberechnung

1 Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, der auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgt. 2 Ist eine Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem sie zu laufen begann, und wenn dieser Tag im letzten Monat fehlt, mit dem letzten Tag dieses Monats. 3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen am Wohnsitz des Ersatzpflichtigen oder am Sitz der zuständigen Behörde anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag.

Art. 23 Einhaltung der Fristen

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden. 2 Gelangt der Ersatzpflichtige rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).

Art. 24 Fristverlängerung

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. 2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen verlängert werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

Art. 25 Säumnisfolgen

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.

Art. 26 Fristwiederherstellung

Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Ersatzpflichtige unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Art. 27 Einforderung von Beweismitteln, Einvernahme

1 Die Veranlagungsbehörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einvernahme laden. 2 Ist der Ersatzpflichtige zur Zeit der Veranlagung landesabwesend, so kann er aufgefordert werden, die Auskünfte zuhanden der Veranlagungsbehörde der schweizerischen Vertretung zu erteilen.

Art. 28 Augenschein, Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger

1 Die Veranlagungsbehörde kann die Buchhaltung des Ersatzpflichtigen prüfen und bei ihm einen Augenschein vornehmen; sie kann dabei die Hilfe der Steuerbehörden in Anspruch nehmen. 2 Der Ersatzpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, dem Augenschein und der Buchprüfung beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen. 3 Wer die Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung oder wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst beansprucht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b WPEG), ist auf Verlangen der Veranlagungsbehörde verpflichtet, sich den Untersuchungen der von ihr bestellten medizinischen Fachperson zu unterziehen, seinen Arzt oder seine Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen durch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 29 Mitwirkung des Ersatzpflichtigen

1 Die Bestreitung der Ersatzpflicht entbindet nicht von der Erfüllung der Verfahrenspflichten. 2 Kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, so ist er zu mahnen. 3 Gibt er auch der Mahnung keine Folge, so können ihm die durch sein Verhalten verursachten Verfahrenskosten überbunden werden.

Art. 30 Veranlagung nach Ermessen

Lässt sich der für die Veranlagung massgebende Sachverhalt nicht sicher ermitteln, so wird die zu entrichtende Abgabe nach Ermessen veranlagt.

Art. 31 Begründung der Veranlagungsverfügung

Weicht die Veranlagungsverfügung in den Bemessungsgrundlagen von der Abgabeerklärung ab, so ist die Verfügung kurz zu begründen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

Art. 32 Eröffnung von Mitteilungen, Auflagen und Verfügungen

1 Mitteilungen und Auflagen an Ersatzpflichtige, an deren Vertreterinnen oder Vertreter oder an die Erben erfolgen schriftlich oder, mit deren Einverständnis, auf dem elektronischen Weg. Ist für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht richtigen Befolgung einer Auflage ein Rechtsnachteil vorgesehen, so ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen. 2 Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen; vorbehalten bleibt die weitergehende Vorschrift nach Artikel 33 Absatz 2. 4 Auf die Eröffnungen der kantonalen Rekursinstanz finden im Übrigen die Artikel 34–38 und 61 Absätze 2 und 3 und über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der Artikel 55 Absätze 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 5 Aus Eröffnungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 172.021

Art. 33 Verfügung über Befreiung von der Ersatzabgabe

1 Der Ersatzpflichtige kann jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen untersucht wird. 2 In der Rechtsmittelbelehrung zur getroffenen Verfügung ist der Ersatzpflichtige darauf hinzuweisen, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nach Artikel 29 Absatz 2 WPEG gültig bleibt, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 34 Einsprachelegitimation und Wirkung der Einsprache

1 Wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Einsprache bei der Veranlagungsbehörde berechtigt. 2 Zur Einsprache berechtigt sind: a. der Ersatzpflichtige; b. seine Vertreterin oder sein Vertreter; c. seine Erben. 3 Die Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, eine schriftliche Vollmacht des Ersatzpflichtigen vorzuweisen. 4 Die Einsprache hat für alle durch die Verfügung Betroffenen aufschiebende Wirkung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 35 Einspracheverfahren

1 Sind bei einer Einsprache mehrere von der angefochtenen Verfügung betroffen, so ist allen Betroffenen davon Kenntnis zu geben, unter Ansetzung einer Frist, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. 2 Wer Anträge gestellt hat, kann sie auf Verlangen mündlich vertreten. 3 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung dem WPEG nicht entspricht, oder wenn ein Betroffener eigene Anträge gestellt hat und diese aufrechterhält.

Art. 36 Überspringen des Einspracheverfahrens

Mit Zustimmung des Einsprechers und der anderen Antragsteller kann jede Einsprache zur Behandlung als Beschwerde an die Rekursinstanz weitergeleitet werden.

Art. 37 Beschwerdeverfahren

1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Artikel 34. 2 Die Rekursinstanz trifft die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen. Sie kann damit einzelne ihrer Mitglieder betrauen. Die Rekursinstanz und ihre Mitglieder haben alle Untersuchungsbefugnisse einer Veranlagungsbehörde. 3 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist den vom Einspracheentscheid Betroffenen, der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen; zugleich werden die vollständigen Vorakten beigezogen. Bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 52 Absatz 2 nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht am Verfahren teil. 4 Das Beschwerdeverfahren ist trotz Rückzug der Beschwerde weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Entscheid dem WPEG nicht entspricht oder wenn ein Betroffener, die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe oder die Eidgenössische Steuerverwaltung Anträge gestellt haben und aufrechterhalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 38 Neuer Einspracheentscheid

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe kann bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen. 2 Sie eröffnet einen neuen Entscheid und bringt ihn der Rekursinstanz zur Kenntnis. 3 Die Rekursinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Artikel 37 Absatz 3 findet Anwendung, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.

Art. 39

Aufgehoben durch Ziff. II 48 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

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