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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Confederation · 661.1 · ordinance

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung
  2. Art. 2 Ersatzbefreiung wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivildienst
  3. Art. 3 Militärisches Personal
  4. Art. 4 Auslandjahr
  5. Art. 5 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee
  6. Art. 5a Anrechnung von Schutzdienstleistungen
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8 Bemessungsperiode
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11 Aufsichtsbehörde
  13. Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  14. Art. 13 Kantonale Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe
  15. Art. 14 Kantonale Zuständigkeit zur Erhebung der Ersatzabgabe
  16. Art. 15
  17. Art. 16 Schweigepflicht
  18. Art. 17 Register der Ersatzpflichtigen im Inland
  19. Art. 18 Register der Ersatzpflichtigen im Ausland
  20. Art. 19 Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber
  21. Art. 20 Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung
  22. Art. 21 Eingaben
  23. Art. 22 Fristberechnung
  24. Art. 23 Einhaltung der Fristen
  25. Art. 24 Fristverlängerung
  26. Art. 25 Säumnisfolgen
  27. Art. 26 Fristwiederherstellung
  28. Art. 27 Einforderung von Beweismitteln, Einvernahme
  29. Art. 28 Augenschein, Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger
  30. Art. 29 Mitwirkung des Ersatzpflichtigen
  31. Art. 30 Veranlagung nach Ermessen
  32. Art. 31 Begründung der Veranlagungsverfügung
  33. Art. 32 Eröffnung von Mitteilungen, Auflagen und Verfügungen
  34. Art. 33 Verfügung über Befreiung von der Ersatzabgabe
  35. Art. 34 Einsprachelegitimation und Wirkung der Einsprache
  36. Art. 35 Einspracheverfahren
  37. Art. 36 Überspringen des Einspracheverfahrens
  38. Art. 37 Beschwerdeverfahren
  39. Art. 38 Neuer Einspracheentscheid
  40. Art. 39
  41. Art. 40 Revisionsgründe
  42. Art. 41 Revisionsbegehren
  43. Art. 42 Revisionsentscheid
  44. Art. 43 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
  45. Art. 44 Zuständigkeit
  46. Art. 45 Minimalbetrag
  47. Art. 46 Teilzahlungen
  48. Art. 47 Mahnung
  49. Art. 48 Betreibung
  50. Art. 49
  51. Art. 50 Sperre des Auslandurlaubes durch Behörden in der Schweiz
  52. Art. 51 Sicherstellungsverfügung, Arrest im Allgemeinen
  53. Art. 52 Stundung, Ratenzahlung und Erlass
  54. Art. 53 Bescheinigung und Überweisung von Ersatzabgaben
  55. Art. 54 Allgemeine Bestimmungen
  56. Art. 54a Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes
  57. Art. 55 Strafbehörde
  58. Art. 56 Bezug von Bussen
  59. Art. 57
  60. Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. August 2020
  61. Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
  62. Art. 59 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 40 Revisionsgründe

1 Die Veranlagungsbehörde oder Rekursinstanz zieht eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen in Revision, wenn: a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden; b. die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; c. die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht oder auf rechtliches Gehör, verletzt hat. 2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 41 Revisionsbegehren

Ein Revisionsbegehren nach Artikel 40 Absatz 1 ist der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erlassen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich einzureichen. Es hat den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Begehrens darzutun; im Übrigen findet Artikel 21 Absatz 1 letzter Satz Anwendung. Diese Fristen gelten auch für die Ersatzbehörden.

Art. 42 Revisionsentscheid

Tritt die Behörde auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung oder den Entscheid auf und entscheidet von neuem.

Art. 43 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. 2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

Art. 44 Zuständigkeit

Die Ersatzabgabe wird von dem Kanton bezogen, der sie veranlagt hat.

Art. 45 Minimalbetrag

1 Ersatzabgaben unter 20 Franken werden nicht erhoben. 2 Rückzahlungen erfolgen ungeachtet der Höhe des Betrages. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 46 Teilzahlungen

Reicht eine Zahlung nicht aus für die Tilgung aller fälligen Ansprüche auf Ersatzabgaben, Gebühren, Kosten und Bussen, und wird die Zahlung nicht zur Begleichung der Abgabeschuld eines bestimmten Ersatzjahres vorgenommen, so wird sie zunächst auf den ältesten unverjährten Rückstand angerechnet. Vom Rückstand eines Jahres werden zuerst Gebühren, Kosten sowie Bussen und danach die Ersatzabgabe und die Zinsen getilgt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 47 Mahnung

Die Mahnung erfolgt gebührenfrei. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 48 Betreibung

1 Ist eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 WPEG erlassen worden, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. 2 Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe haben gegen zahlungssäumige Landesabwesende, die Vermögensstücke in der Schweiz haben, nach Artikel 50 Absatz 2 oder 52 und 271 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes die Schuld- oder Arrestbetreibung einzuleiten. 3 Die Betreibungskosten trägt der Ersatzpflichtige. SR 281.1

Art. 49

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 50 Sperre des Auslandurlaubes durch Behörden in der Schweiz

1 Vor der Erteilung des Auslandurlaubes an Wehrpflichtige, die in der Schweiz militärisch oder zivildienstlich angemeldet sind, vergewissert sich die für die Erteilung zuständige Stelle, dass keine Ersatzabgaben geschuldet sind. 2 Die Erteilung des Auslandurlaubes ist in der Regel aufzuschieben, wenn der Wehrpflichtige im Rückstand ist mit der Bezahlung von: a. rechtskräftig festgesetzten und fälligen Ersatzabgaben; b. nach Artikel 25 Absatz 3 WPEG geschuldeten Ersatzabgaben; oder c. Ersatzabgaben, für die eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a WPEG erlassen worden ist. 3 Unterlässt ein Wehrpflichtiger die Zahlung vorsätzlich oder zeigt er sich in den ersatzrechtlichen Angelegenheiten im Rückfall nachlässig, so ist der Auslandurlaub zu verweigern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 51 Sicherstellungsverfügung, Arrest im Allgemeinen

1 Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist Sache der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe, soweit er nicht einer andern vom Kanton bestimmten zentralen Behörde übertragen ist. 2 Die Sicherstellung ist durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherungen zu leisten. Über die Hinlänglichkeit der angebotenen oder geleisteten Sicherheit sowie über die Freigabe von Sicherheiten entscheidet die Behörde, die sie verfügt hat. 3 … 4 Ist der Arrest für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe vollzogen worden, so hat die Behörde die Betreibung innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung anzuheben. Aufgehoben durch Ziff. IV 15 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 52 Stundung, Ratenzahlung und Erlass

1 Für die Verlängerung der Zahlungsfrist und für die Bewilligung von Ratenzahlungen ist die Bezugsbehörde zuständig. 2 Über Erlassgesuche verfügt die zuständige kantonale Behörde. Über Beschwerden entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige Instanz. 3 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss. 4 Eine Stundung oder Ratenzahlung ist zu widerrufen, wenn die Bedingungen und Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 53 Bescheinigung und Überweisung von Ersatzabgaben

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe ist für die Bescheinigung der Zahlung der Ersatzabgabe sowie der Bussen, Gebühren und Kosten des Ersatzpflichtigen verantwortlich. 2 Ersatzabgaben, die eine Behörde für Rechnung der Bezugsbehörde einzieht, überweist sie unverzüglich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004 (Ziff. II dieser Änd.).

Art. 54 Allgemeine Bestimmungen

1 Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstlichen Vorschriften beurteilt. 2 Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund einer Meldung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA) oder aufgrund einer Meldung, die das Bundesamt für Zivildienst gestützt auf das Informationssystem des Zivildienstes (E‑ZIVI) erstattet. 3 … 4 In fremder Währung bezahlte Ersatzabgaben werden in Schweizerfranken und mit dem Betrag, der seinerzeit dem zuständigen Kanton gutgeschrieben wurde, zurückerstattet. 5 Die kantonalen Ersatzbehörden können den ermittelten Rückerstattungsbetrag sowie Rückzahlungen um allfällige Verlustscheine, Betreibungskosten und Verzugszinsen früherer Ersatzjahre kürzen. Weitere Verrechnungen mit anderen Forderungen sind ausgeschlossen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625).

Art. 54a Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes

1 Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes erhalten für die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zurückerstattet. 2 Als Ausweis der geleisteten Diensttage gelten die im PISA enthaltenen Daten oder die EO-Abrechnungen. 3 Die Höhe der Rückerstattung ist abhängig von den effektiv absolvierten und anrechenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht. Zu viel geleistete Schutzdiensttage aus den elf Jahren Ersatzpflicht werden bei der Rückerstattung berücksichtigt. 4 Die Rückerstattung pro Schutzdiensttag beträgt den zweihundertfünfundsiebzigsten Teil des Gesamtbetrages der Ersatzabgaben. 5 Die für die Rückerstattung an Militär- und an Zivildienstleistende geltenden Bestimmungen (Art. 39 Abs. 3–5 WPEG sowie Art. 54 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung) sind sinngemäss auf die nach Absatz 1 rückerstattungsberechtigten Schutzdienstleistenden anwendbar. 6 Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund der Meldungen des Personalinformationssystems des Zivilschutzes (PISA ZS). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 55 Strafbehörde

1 Die rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung über die Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe ist für die Strafbehörden verbindlich. 2 Der Erlass einer Strafverfügung und die Überweisung an die Strafverfolgungsbehörde unterbleiben, bis über die Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung vorliegt. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass auch die Widerhandlungen landesabwesender Ersatzpflichtiger, denen eine Vorladung nicht zugestellt werden kann oder die dieser Vorladung keine Folge geben, verfolgt und beurteilt werden können. Fehlen entsprechende Vorschriften, so sind die Artikel 32 und 148 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 ber die Bundesstrafrechtspflege sinngemäss anwendbar. [BS 3 303; AS 1971 777 Ziff. III 4, 1974 1857 Anhang Ziff. 2, 1978 688 Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288 Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465 Anhang Ziff. 7, 2000 505 Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133 Anhang Ziff. 9, 2004 1633 Ziff. I 4, 2005 5685 Anhang Ziff. 19, 2006 1205 Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607 Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605 Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881 Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0). SR 312.0

Art. 56 Bezug von Bussen

Für den Bezug der von den Verwaltungsbehörden verhängten Bussen gelten die Artikel 32b, 34, 37 und 38 WPEG sowie die Artikel 44, 46, 48, 52 und 53 dieser Verordnung sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 57

1 Jeder Kanton reicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem Formular «Generalausweis» bis zum 10. Januar eine Abrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr ein. Dem Generalausweis legt der Kanton den Jahresbericht und die Belege über die von ihm zurückerstatteten Ersatzabgaben bei, aus denen die Namen und Adressen der Empfänger sowie der Grund und der Betrag der Rückerstattung ersichtlich sind. 2 Er verfügt über die Gebühren, die Vergütungen für die vom Kanton getragenen Kosten sowie über alle Einnahmen aus Bussen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259).

Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. August 2020

1 Die Änderungen vom 12. August 2020 dieser Verordnung werden erstmals auf das Ersatzjahr 2021 angewendet. 2 Erstes Jahr der Berücksichtigung von vor der Ersatzpflicht geleisteten Diensttagen nach Artikel 5a Absatz 2 ist das Rekrutierungsjahr 2021. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich. Bei Ersatzpflichtigen, die 2018, 2019 oder 2020 im selben Jahr sowohl die Rekrutierung als auch die Grundausbildung und allenfalls weitere Diensttage im Zivilschutz absolviert haben, werden alle diese Diensttage berücksichtigt. 3 Artikel 5a Absatz 3 wird erstmals im Jahr 2020 angewendet. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich. 4 Die anteilsmässige Rückerstattung von Ersatzabgaben nach Artikel 54a wird erstmals denjenigen höheren Unteroffizieren und Offizieren des Zivilschutzes gewährt, die im Jahr 2021 in ihrem 41. Altersjahr aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden. 5 Die anteilsmässige Rückerstattung wird allen Personen gewährt, deren Dienstzeit gemäss Artikel 99 Absatz 3 BZG verlängert wurde Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). SR 520.1

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Dezember 1971 über den Militärpflichtersatz wird aufgehoben. [AS 1972 6, 1979 1740, 1983 1649, 1992 1337]

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1995 anwendbar.

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