Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 5czr (Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "5czs. 32018 L 1972: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36), berichtigt in ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 164, und ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 36 Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Bezugnahmen auf das Unionsrecht einschliesslich der Bezugnahmen auf den AEUV und dessen Bestimmungen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen. b) In Art. 28 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG Entscheidungen erlassen, die an die betreffenden EFTA-Staaten gerichtet sind. Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, eine Entscheidung im Fall eines Problems oder einer Streitigkeit zu treffen, das/die sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um Entscheidungen zur Lösung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zu treffen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission werden der Stellungnahme des RSPG dabei weitestgehend Rechnung tragen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘ c) In Art. 31 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,Art. 267 AEUV‘ durch die Wörter ,Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt. d) In Art. 65 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten erlassen. Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, einen länderübergreifenden Markt festzulegen, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um identische Entscheidungen zur Festlegung dieses länderübergreifenden Marktes zu erlassen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘ e) Für die EFTA-Staaten: i) werden in Art. 100 Abs. 1 die Wörter ,Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts‘ durch die Wörter ,Grundrechte und allgemeine Grundsätze des EWR-Abkommens‘ ersetzt; ii) in Art. 100 Abs. 2 werden die Wörter ‚der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten‘, die Wörter ‚Art. 52 Abs. 1 der Charta‘ und die Wörter ‚die Charta‘ durch die Wörter ‚der Grundrechte‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt." 2. Unter Nummer 5cla (Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32018 L 1972: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)" 3. Der Text von Nummer 5cj (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5ck (Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5cl (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.