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Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung

St. Gallen · 741.2 · statute

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Versorgungspflicht (1.)
  2. Art. 2 II. Netzgebiete und Netzanschluss (2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Leistungsaufträge (3.)
  10. Art. 10 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 I. Versorgungspflicht (1.)

Grundsatz 1 Die politische Gemeinde sorgt für die Versorgung des Gemeindegebiets mit Elektrizität, soweit die Aufgabe nicht durch Dritte angemessen erfüllt wird.

Art. 2 II. Netzgebiete und Netzanschluss (2.)

Zuteilung a) Zuständigkeit5 1 Das zuständige Departement teilt die Netzgebiete für die lokalen und regionalen Netze und, soweit erforderlich, für die überregionalen Netze zu. 2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden vorgängig angehört. 1 ABl 2010, 843 ff. 2 StromVG, SR 734.7. 3 sGS 111.1. 4 Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011. 5 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7. nGS 46–29 741.2

Art. 3

b) Antrag der politischen Gemeinde 1 Die politische Gemeinde stellt dem zuständigen Departement Antrag. 2 Das zuständige Departement kann Richtlinien über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag erlassen.

Art. 4

c) Grundsätze 1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen. 2 Insbesondere wo keine Netzanlagen bestehen, werden bei der Zuteilung berücksichtigt: a) Sicherheit und Effizienz der Stromversorgung; b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen; c) die Gemeindegrenzen. 3 Bestehende Netzgebiete werden grundsätzlich nicht aufgeteilt.

Art. 5

d) Veröffentlichung 1 Das zuständige Departement kann die Zuteilung der Netzgebiete im Internet veröffentlichen.

Art. 6

Abweichungen im Einzelfall 1 Das zuständige Departement kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher und Endverbraucherinnen ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.6 2 In diesen Fällen befreit es den Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher oder die Endverbraucherin befindet, von der Anschlusspflicht.

Art. 7

Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone7 1 Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz; b) Beanspruchung des vorgelagerten Netzes. 6 Art. 5 Abs. 3 StromVG, SR 734.7. 7 Art. 5 Abs. 4 StromVG, SR 734.7. 741.2 2 Von dieser Regelung kann abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen.

Art. 8

Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht 1 Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 9 III. Leistungsaufträge (3.)

Leistungsaufträge8 der Regierung 1 Die Regierung kann nach Anhörung der Elektrizitätswirtschaft allen Netzbetreibern einen gleichlautenden Leistungsauftrag erteilen für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen; c) die Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung; d) die Nutzung erneuerbarer Energie.

Art. 10 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Busse 1 Mit Busse bis Fr. 100 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich: a) verfügte Anschlusspflichten verletzt; b) Leistungsaufträge nicht befolgt. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.–.

Art. 11

Juristische Personen 1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst. 2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

Art. 12

Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. 8 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7. 741.2 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–29 16.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 16.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–29

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