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8 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement gilt für die Ärztinnen und Ärzte der
Gesundheitszentren für das Alter (GZA) und der Städtischen
Gesundheitsdienste (SGD).2
2 Als Kaderärztinnen und -ärzte im Sinne dieser Bestimmungen
gelten die Chefärztinnen und -ärzte und die dem Kaderärztinnen- und -ärztereglement (KAR) sowie dem Oberärztinnen- und
-ärztereglement (OAR) unterstellten Ärztinnen und Ärzte.3
Art. 24 Ärztinnen und Ärzte der GZA und der SGD benötigen
eine Bewilligung der jeweiligen Direktion, um Patientinnen und
Patienten gegen Beteiligung am Honorar zu behandeln (Art. 4
und 5) oder zu begutachten (Art. 6).
Art. 3
1 Die jährlichen Nettoeinkünfte aus diesen Behandlungen
dürfen insgesamt Fr. 40 000 pro Ärztin und Arzt nicht überschreiten.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements kann auch separate Obergrenzen für verschiedene Ärztekategorien und/oder für die Einkünfte gemäss Art. 4,
5 oder 6 festsetzen. Die Obergrenze gemäss Absatz 1 darf nicht
überschritten werden.
Art. 45 1 Chefärztinnen und -ärzte sowie Leitende Ärztinnen und
Ärzte mit entsprechender Bewilligung können eine eigene ambulante Sprechstunde in den Räumlichkeiten der GZA abhalten,
wenn6
1 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
2 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
3 Fassung gem. STRB Nr. 1018 vom 14. Dezember 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017.
4 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
5 Fassung gem. STRB Nr. 1018 vom 14. Dezember 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017.
6 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021.
Geltungsbereich
Bewilligungspflicht
Begrenzung
Ambulante
Sprechstunde
a. eine Praxisbewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes vorliegt,
b. die betriebliche Situation es erlaubt,
c. die Modalitäten der Rekrutierung mit der Chefärztin oder
dem Chefarzt abgesprochen sind,
Art. 4 d. sie bereit sind, eine gemäss
KAR erhöhte Arbeitszeit
zu leisten.
2 Die Abrechnung erfolgt über die Zulassungsnummer der betreffenden Ärztinnen und Ärzte.
3 Von den Bruttoerträgen fliessen 20 % vorneweg an die Dienstabteilung. Die Abrechnung erfolgt pro Quartal.
Art. 5
1 Kaderärztinnen und -ärzte mit entsprechender Bewilligung können auf Rechnung der Dienstabteilung zusatzversicherte stationäre Patientinnen und Patienten gegen Beteiligung
am Zusatzhonorar behandeln.
2 Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende Dienstabteilung.
Von den Bruttoerträgen fliessen 50 % vorneweg an die Dienstabteilung, der Rest in den Pool stationäre zusatzversicherte Patientinnen und Patienten.
3 Von den Poolgeldern gehen 10 % als Führungsreserve weg. Diese wird von der Chefärztin oder vom Chefarzt verwaltet und für
die Abgeltung besonderer Leistungen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erzeugung von Honoraren
verwendet.
4 40 % der Poolgelder werden pro rata temporis und Beschäftigungsgrad unter den berechtigten Kaderärztinnen und -ärzten
verteilt. Die Abrechnung erfolgt pro Quartal.
Art. 6
1 Honorare für die Erstellung von Gutachten und ausführlichen Zeugnissen von Ärztinnen und Ärzten (auch erfahrenen
Assistenzärztinnen und -ärzten) fliessen zu 80 % in einen Pool
Gutachten und Zeugnisse der jeweilige Direktion, wenn
a. die betriebliche Situation es erlaubt,
b. die Modalitäten mit der Chefärztin bzw. dem Chefarzt abgesprochen sind.
2 Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende Dienstabteilung. Von den Bruttoerträgen fliessen 20 % vorneweg an die
Dienstabteilung, der Rest in den Pool Gutachten und Zeugnisse.
3 Von den Poolgeldern gehen 10 % als Führungsreserve weg.
Diese wird von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt verwaltet und
Pool stationäre
zusatzversicherte Patientinnen und
Patienten
Pool Gutachten
und Zeugnisse
für die Abgeltung besonderer Leistungen der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erzeugung von Honoraren verwendet.
4 70 % der Poolgelder werden pro rata temporis und Beschäftigungsgrad unter den berechtigten Ärztinnen und Ärzten der
jeweiligen Dienstabteilung verteilt. Die Abrechnung erfolgt pro
Quartal.
Art. 7
1 Die jeweilige Direktion verabschiedet auf Antrag der
Chefärztin oder des Chefarztes die Poolreglemente. Sie sind
von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Gesundheits- und
Umweltdepartements zu genehmigen.
2 Die Poolreglemente regeln insbesondere auch die Verwendung der Führungsreserven und Voraussetzung und Dauer der
Weiterausschüttung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
Art. 8
Einkünfte aus der ambulanten Sprechstunde und Ausschüttungen aus den Pools sind nicht Lohnbestandteil im Sinne
des Personalrechts der Stadt Zürich. Insbesondere
a. gelten sie nicht als anrechenbarer Lohn im Rahmen der beruflichen Vorsorge,
b. begründen sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im
Sinne des Städtischen Personalrechts. Die Poolregelungen
können einen beschränkten Anspruch auf Weiterausschüttung vorsehen.
Art. 9
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. November
2013 in Kraft und gilt bis zum Ersatz der STRB Nrn. 321/1997 und
1171/1997.7
7 Fassung gem. STRB Nr. 1018 vom 14. Dezember 2016; Inkrafttreten 1. Januar 2017.
Poolreglement
Rechtsnatur der
Ausschüttungen
Inkrafttreten
und Geltungsdauer