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Reglement betreffend Zusatzhonorare in den Gesundheitszentren für das Alter und den Städtischen Gesundheitsdiensten (Honorarreglement GZA und SGD)

Zürich (city) · 177.420 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 4 d. sie bereit sind, eine gemäss
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9

8 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement gilt für die Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitszentren für das Alter (GZA) und der Städtischen Gesundheitsdienste (SGD).2 2 Als Kaderärztinnen und -ärzte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die Chefärztinnen und -ärzte und die dem Kaderärztinnen- und -ärztereglement (KAR) sowie dem Oberärztinnen- und -ärztereglement (OAR) unterstellten Ärztinnen und Ärzte.3 Art. 24 Ärztinnen und Ärzte der GZA und der SGD benötigen eine Bewilligung der jeweiligen Direktion, um Patientinnen und Patienten gegen Beteiligung am Honorar zu behandeln (Art. 4 und 5) oder zu begutachten (Art. 6).

Art. 3

1 Die jährlichen Nettoeinkünfte aus diesen Behandlungen dürfen insgesamt Fr. 40 000 pro Ärztin und Arzt nicht überschreiten. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements kann auch separate Obergrenzen für verschiedene Ärztekategorien und/oder für die Einkünfte gemäss Art. 4, 5 oder 6 festsetzen. Die Obergrenze gemäss Absatz 1 darf nicht überschritten werden. Art. 45 1 Chefärztinnen und -ärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Bewilligung können eine eigene ambulante Sprechstunde in den Räumlichkeiten der GZA abhalten, wenn6 1 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 2 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 3 Fassung gem. STRB Nr. 1018 vom 14. Dezember 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017. 4 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. 5 Fassung gem. STRB Nr. 1018 vom 14. Dezember 2016; Inkraftsetzung 1. Januar 2017. 6 Fassung gem. STRB Nr. 658 vom 30. Juni 2021; Inkrafttreten 1. September 2021. Geltungsbereich Bewilligungspflicht Begrenzung Ambulante Sprechstunde a. eine Praxisbewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes vorliegt, b. die betriebliche Situation es erlaubt, c. die Modalitäten der Rekrutierung mit der Chefärztin oder dem Chefarzt abgesprochen sind,

Art. 4 d. sie bereit sind, eine gemäss

KAR erhöhte Arbeitszeit zu leisten. 2 Die Abrechnung erfolgt über die Zulassungsnummer der betreffenden Ärztinnen und Ärzte. 3 Von den Bruttoerträgen fliessen 20 % vorneweg an die Dienstabteilung. Die Abrechnung erfolgt pro Quartal.

Art. 5

1 Kaderärztinnen und -ärzte mit entsprechender Bewilligung können auf Rechnung der Dienstabteilung zusatzversicherte stationäre Patientinnen und Patienten gegen Beteiligung am Zusatzhonorar behandeln. 2 Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende Dienstabteilung. Von den Bruttoerträgen fliessen 50 % vorneweg an die Dienstabteilung, der Rest in den Pool stationäre zusatzversicherte Patientinnen und Patienten. 3 Von den Poolgeldern gehen 10 % als Führungsreserve weg. Diese wird von der Chefärztin oder vom Chefarzt verwaltet und für die Abgeltung besonderer Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erzeugung von Honoraren verwendet. 4 40 % der Poolgelder werden pro rata temporis und Beschäftigungsgrad unter den berechtigten Kaderärztinnen und -ärzten verteilt. Die Abrechnung erfolgt pro Quartal.

Art. 6

1 Honorare für die Erstellung von Gutachten und ausführlichen Zeugnissen von Ärztinnen und Ärzten (auch erfahrenen Assistenzärztinnen und -ärzten) fliessen zu 80 % in einen Pool Gutachten und Zeugnisse der jeweilige Direktion, wenn a. die betriebliche Situation es erlaubt, b. die Modalitäten mit der Chefärztin bzw. dem Chefarzt abgesprochen sind. 2 Die Abrechnung erfolgt über die entsprechende Dienstabteilung. Von den Bruttoerträgen fliessen 20 % vorneweg an die Dienstabteilung, der Rest in den Pool Gutachten und Zeugnisse. 3 Von den Poolgeldern gehen 10 % als Führungsreserve weg. Diese wird von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt verwaltet und Pool stationäre zusatzversicherte Patientinnen und Patienten Pool Gutachten und Zeugnisse für die Abgeltung besonderer Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erzeugung von Honoraren verwendet. 4 70 % der Poolgelder werden pro rata temporis und Beschäftigungsgrad unter den berechtigten Ärztinnen und Ärzten der jeweiligen Dienstabteilung verteilt. Die Abrechnung erfolgt pro Quartal.

Art. 7

1 Die jeweilige Direktion verabschiedet auf Antrag der Chefärztin oder des Chefarztes die Poolreglemente. Sie sind von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements zu genehmigen. 2 Die Poolreglemente regeln insbesondere auch die Verwendung der Führungsreserven und Voraussetzung und Dauer der Weiterausschüttung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.

Art. 8

Einkünfte aus der ambulanten Sprechstunde und Ausschüttungen aus den Pools sind nicht Lohnbestandteil im Sinne des Personalrechts der Stadt Zürich. Insbesondere a. gelten sie nicht als anrechenbarer Lohn im Rahmen der beruflichen Vorsorge, b. begründen sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Sinne des Städtischen Personalrechts. Die Poolregelungen können einen beschränkten Anspruch auf Weiterausschüttung vorsehen.

Art. 9

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. November 2013 in Kraft und gilt bis zum Ersatz der STRB Nrn. 321/1997 und 1171/1997.7 7 Fassung gem. STRB Nr. 1018 vom 14. Dezember 2016; Inkrafttreten 1. Januar 2017. Poolreglement Rechtsnatur der Ausschüttungen Inkrafttreten und Geltungsdauer

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