Law

Vollzugsvorschriften zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 822.410 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2010-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 0f3214555c0e53f0dc263007808ed73d3732c6a488a5d0cb8c04f785d6f75af6

Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 mit Änderung vom 1. September 2010 (1435)
  2. Art. 3
  3. Art. 4

3 provisions

Art. 1 mit Änderung vom 1. September 2010 (1435)

Der Vollzug des kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (RLG) ist Sache des Polizeidepartements. Art. 21 1 Den Läden der Detailhandelsbetriebe wird im Dezember die Ladenöffnung an zwei Sonntagen (in der Regel jeweils am zweiten und vierten Adventssonntag) bewilligt. Zudem wird den Detailhandelsbetrieben im gleichen Jahr an weiteren zwei bestimmten Sonntagen, hohe Feiertage ausgenommen, die Ladenöffnung bewilligt. Diese vier Sonntage, an denen die Läden der Detailhandelsbetriebe offen haben dürfen, werden im «Städtischen Amtsblatt» publiziert. 2 Die Vorsteherin / der Vorsteher des Polizeidepartements kann den Läden der Detailhandelsbetriebe, die keine Arbeitnehmenden beschäftigen, die unter den Geltungsbereich der arbeitsgesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen fallen, das individuelle Offenhalten an anderen als in Abs. 1 bezeichneten Sonntagen maximal viermal bewilligen. Auch in diesem Fall dürfen die betroffenen Läden der Detailhandelsbetriebe maximal an vier Sonntagen im Jahr offenhalten. 3 (aufgehoben)

Art. 3

Übertretungen dieser Vorschriften werden gemäss der Strafbestimmung des kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (RLG) vom 26. Juni 2000 bestraft.

Art. 4

Die Vorsteherin / der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vollzugsvorschriften.2 1 Fassung gem. STRB vom 1. September 2010; Inkraftsetzung 1. Oktober 2010. 2 Inkraftsetzung auf den 1. September 2005 (Verfügung der Polizeivorsteherin vom 14. Juli 2005). Zuständigkeit Verkauf an öffentlichen Ruhetagen (§ 5 Abs. 3 RLG) Strafbestimmung Inkrafttreten

← Find another law