Art. 1 mit Änderung vom 1. September 2010 (1435)
Der Vollzug des kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (RLG) ist Sache des Polizeidepartements. Art. 21 1 Den Läden der Detailhandelsbetriebe wird im Dezember die Ladenöffnung an zwei Sonntagen (in der Regel jeweils am zweiten und vierten Adventssonntag) bewilligt. Zudem wird den Detailhandelsbetrieben im gleichen Jahr an weiteren zwei bestimmten Sonntagen, hohe Feiertage ausgenommen, die Ladenöffnung bewilligt. Diese vier Sonntage, an denen die Läden der Detailhandelsbetriebe offen haben dürfen, werden im «Städtischen Amtsblatt» publiziert. 2 Die Vorsteherin / der Vorsteher des Polizeidepartements kann den Läden der Detailhandelsbetriebe, die keine Arbeitnehmenden beschäftigen, die unter den Geltungsbereich der arbeitsgesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen fallen, das individuelle Offenhalten an anderen als in Abs. 1 bezeichneten Sonntagen maximal viermal bewilligen. Auch in diesem Fall dürfen die betroffenen Läden der Detailhandelsbetriebe maximal an vier Sonntagen im Jahr offenhalten. 3 (aufgehoben)