Artikel 1
1 Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen, welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden. 2 Waffenkontrolle
Uri · 40.3154 · regulation
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1 Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen, welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden. 2 Waffenkontrolle
Grundsatz 1 Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden. 2 Als jagdtauglich gelten Waffen: a) deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften entspricht b) die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren c) mit Sicherungsmöglichkeit und d) mit zulässigen Kaliber * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.3154 Kanton Uri
Kontrollpflicht 1 Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.
Versicherungspflicht 1 Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.
Waffenkontrollstelle 1 Die Sicherheitsdirektion1) bezeichnet die Waffenkontrollstellen und legt die
Waffenkontrollschein 1 Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontrollschein aus. 2 Der Kontrollschein enthält: a) die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbesitzers b) das Fabrikat c) die technische Beschreibung der Waffe d) das Kaliber der Waffe e) die Waffennummer f) die festgesetzten Gebühren g) das Datum der durchgeführten Kontrolle
Vorzeigepflicht 1 Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der Jagd auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. * 1) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Beschwerdeverfahren 1 Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion2) angefochten werden. Dieser Entscheid ist endgültig. 2 Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenmachers beizulegen. 3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 3 Einschiessen der Jagdwaffen Artikel 9 * Treffsicherheitsnachweis 1 Für den Patentbezug ist die Treffsicherheit für auf der Jagd verwendete Jagdwaffen (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen und gilt für eine Jagdperiode. Bei der Jagdpatentbestellung muss der Treffsicherheitsnachweis beigelegt werden. 2 Der Treffsicherheitsnachweis kann auf allen vom Amt für Forst und Jagd anerkannten Jagdschiessanlagen erbracht werden. 3 Das Amt für Forst und Jagd anerkennt ausserkantonale Nachweise der Treffsicherheit, sofern diese mindestens den kantonalen Anforderungen entsprechen. 4 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: a) * Kugelschiessen auf stehende Gams- oder Rehscheibe mit Zehnerwertung 1. Scheibendistanz mindestens 100 m 2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8 3. Stellung frei wählbar b) Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder auf Rollhase 1. Scheibendistanz zirka 30 m 2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe 5 Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis die Bedingungen der Treffsicherheit erfüllt sind. 2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.3154 Kanton Uri 6 Das Amt für Forst und Jagd stellt ein Treffsicherheitsnachweisformular zur Verfügung, auf dem die Schützin bzw. der Schütze sowie die Standaufsicht die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen. 4 Schlussbestimmungen
Strafbarkeit 1 Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Jagdverordnung.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 11. März 1963 über die Kontrolle der Jagdwaffen wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Kanton Uri 40.3154 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 27.01.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 06.02.1998 22.02.2011 01.04.2011 Artikel 5 Abs. 1 geändert AB 11.03.2011 22.02.2011 01.04.2011 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 11.03.2011 19.02.2019 01.03.2019 Artikel 9 totalrevidiert AB 05.07.2019 10.03.2020 15.03.2020 Artikel 9 Abs. 4, a) geändert AB 20.03.2020 40.3154 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 27.01.1998 01.01.1998 Erstfassung AB 06.02.1998 Artikel 5 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert AB 11.03.2011 Artikel 7 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert AB 11.03.2011 Artikel 9 19.02.2019 01.03.2019 totalrevidiert AB 05.07.2019 Artikel 9 Abs. 4, a) 10.03.2020 15.03.2020 geändert AB 20.03.2020