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Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Leistungen
  3. § 3 Laboranalysen
  4. § 4 Untersuchungen
  5. § 5 Waren
  6. § 6 Rechnungstellung

6 provisions

§ 1 Grundsatz

Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren. Allgemeine

§ 2 Leistungen

1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED. 2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert. 3 Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt. 4 Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppentarife festlegen.

§ 3 Laboranalysen

1 Die Gebühren für zentrumsintern durchgeführte Laboranalysen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste. 2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunktwert. 3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt. Besondere

§ 4 Untersuchungen

1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben. 2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden. Arzneimittel und andere

§ 5 Waren

1 Der Verkaufspreis für Arzneimittel und andere Waren richtet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit. 415.439.4 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention 2 Wo der Verkaufspreis nicht durch die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest.

§ 6 Rechnungstellung

1 Gebühren gemäss dieser Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit. 2 Gebühren gemäss § 2 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe anteilmässig auferlegt. 3 Arzneimittel und andere Waren werden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben. 4 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben. 1 OS 75, 171; Begründung siehe ABl 2020-01-10. 2 Inkrafttreten: 1. April 2020.

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