Law

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Nidwalden · 764.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ab4ff43eb67c1e4b5f50cbdd574061dbd0de51e0dca561b780ed2bec7d3d809f

Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 11
  11. Art. 12 einem Reglement einer Kommission übertragen. *
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 16
  15. Art. 17
  16. Art. 18

16 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung von Kindern vor Beginn ihrer Schulpflicht in anerkannten Kindertagesstätten und Tagesfamilien (Betreuungseinrichtungen).

Art. 2

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie sowie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung durch erwerbs- und ausbildungsverträgliche Betreuungsformen zu erleichtern. 2 Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen

Art. 3

Betreuungseinrichtungen 1 Der Kanton kann Betreuungseinrichtungen im Kanton als beitragsberechtigt anerkennen: 1. die einem Bedarf entsprechen; 2. die den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)1) entsprechen; 3. deren Angebot allgemein zugänglich ist; 1) SR 211.222.338 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 764.1 4. die einkommens- und vermögensabhängige Beiträge von den Obhutsberechtigten erheben; 5. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; und 6. deren Qualitätsstandards den kantonalen Vorgaben entsprechen. 2 Auf die Anerkennung als beitragsberechtige Betreuungseinrichtung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 4

Vermittlungsstellen 1 Der Kanton kann für die Vermittlung von Kindern in Tagesfamilien eine Vermittlungsstelle anerkennen, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 5 und 6 erfüllt.

Art. 5

Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung aus. 2 Er hat zudem insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestimmung der Qualitätsstandards der Betreuungsangebote; 2. Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards; 3. zusammen mit den politischen Gemeinden (Gemeinden) die periodische Ermittlung von Bedarf und Angebot an Betreuungsplätzen; 4. Koordination der Betreuungsangebote; 5. Anerkennung beitragsberechtigter Betreuungseinrichtungen; 6. Festlegung der Zusammensetzung und Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien. 3 Beiträge des Kantons und der Gemeinden

Art. 6

Grundsatz 1 Die Gemeinden leisten Obhutsberechtigten Beiträge an deren Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung in beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen im Kanton. 2 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung: 1. nach vorgängiger Anhörung die Höhe der Beiträge der Gemeinden; und 2. im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge des Kantons. 764.1

Art. 7

Kantonsbeitrag 1 Der Kanton entrichtet anerkannten Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen jährliche Beiträge im Rahmen der bewilligten Budgetkredite.

Art. 8

Gemeindebeiträge 1. Bemessung 1 Der Gemeindebeitrag richtet sich nach: 1. den Normkosten beziehungsweise den tatsächlichen Kosten der Betreuungseinrichtung, soweit diese die Normkosten nicht übersteigen; 2. der ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme der Obhutsberechtigten wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung; und 3, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. Sie berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen.

Art. 9

2. Anspruchsberechtigung 1 Anspruch auf Gemeindebeiträge haben Obhutsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die infolge ausserfamiliärer zeitlicher Inanspruchnahme wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen. 2 Diese zeitliche Inanspruchnahme hat mindestens zu umfassen: 1. 120 Prozent bei: a) zwei Obhutsberechtigten im selben Haushalt; b) einem allein erziehenden, obhutsberechtigten Elternteil mit im gleichen Haushalt lebender Partnerin oder lebendem Partner; 2. 20 Prozent bei einem allein erziehenden, obhutsberechtigten Elternteil. 3 Die zeitliche Inanspruchnahme und die Dauer der ausserfamiliären Betreuung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen. Art. 10 3. freiwillige Beiträge 1 Die Gemeinden können Beiträge an Obhutsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden ausrichten, die aus Gründen, welche in ihrer Person liegen wie insbesondere Krankheit, Unfall oder Invalidität, Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen. 764.1

Art. 11

4. Verfügung 1 Die Gemeinden legen ihre Beiträge in einer Verfügung fest. 2 Sie können den Erlass der Verfügung in der Gemeindeordnung oder in

Art. 12 einem Reglement einer Kommission übertragen. *

5. Auszahlung 1 Die Gemeindebeiträge sind unter Vorbehalt von Art. 13 den beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen auszuzahlen. 2 Die Betreuungseinrichtungen stellen den Obhutsberechtigten den um den Gemeindebeitrag reduzierten Tarif in Rechnung.

Art. 13

Abrechnung für Tagesfamilien 1 Die Abrechnung für Tagesfamilien erfolgt ausschliesslich über die anerkannten Vermittlungsstellen.

Art. 14

Rückerstattung 1 Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. 2 Wer Beiträge gutgläubig empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf zweier Jahre, nachdem der Kanton beziehungsweise die Gemeinde Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der Beitragsleistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 4 Rechtsschutz- und Strafbestimmung Art. 15 * Einsprache 1 Gegen Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

Art. 16

Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich falsche Angaben zur Erlangung von Gemeindebeiträgen macht. 764.1 5 Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 17

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, indem er insbesondere: 1. das Verfahren und die Zuständigkeiten regelt; 2. die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung festlegt; 3. die Voraussetzungen für die Berechnung und die Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien festlegt.

Art. 18

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest2). 2) In Kraft seit 1. Januar 2013 764.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1647, A 2013, 115 27.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 15 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 764.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1647, A 2013, 115 Art. 11 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 Art. 15 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

← Find another law