§ 1
Zuständigkeit 1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffssteuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
Luzern · 788b · ordinance
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Zuständigkeit 1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffssteuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
Automatisierte Verfügungen 1 Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift. 2 Steuerveranlagung
Berechnung 1 Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Angaben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffslänge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze. 1 SRL Nr. 788a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1998 83 2 Nr. 788b 2 Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.
Steueranpassung 1 Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst.
Verrechnung 1 Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten Steuern angerechnet. 2 Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben.
Standortverlegung in einen andern Kanton 1 Wird der Standort eines Schiffs während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, wird die Schiffssteuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Monat vor dem Monat, in dem das Schiff verlegt wird.
Anspruch auf Steuerbefreiung 1 Halterinnen und Halter von Schiffen, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden, und von Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden, haben ihren Anspruch auf Steuerbefreiung beim Strassenverkehrsamt geltend zu machen. 3 Steuerbezug
Rechnungsstellung 1 Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung. 2 Steuerpflichtige, die mit der Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung verlangen, dass die Steuer in einem beschwerdefähigen Entscheid veranlagt wird.
Zahlungsfrist 1 Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.
Zahlungsverzug 1 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken. * 2 Wird die Steuer nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der
Verjährung 1 Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden. 2 Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden.
Kleinbeträge 1 Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurückerstattet. 4 Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen
Grundsatz 1 Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbstkosten benützt werden dürfen.
Beitragshöhe 1 Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen der Anlagen und Einrichtungen massgebend.
Verfahren 1 Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem Kostenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdepartement2 zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten. 2 Departementsbezeichnung in den §§ 15 und 16 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89). 4 Nr. 788b
Zuständigkeit 1 Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50 000 Franken ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat. 5 Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 31. März 19873 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3 G 1987 116 (SRL Nr. 788b) Nr. 788b 5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 10.03.1998 01.04.1998 Erstfassung G 1998 83 § 10 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-097 § 10 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-097 6 Nr. 788b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 10.03.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung G 1998 83 10.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-097 10.12.2024 01.01.2025 § 10 Abs. 2 eingefügt G 2024-097